Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsunfall. Dienstreise. Übernachtung
Orientierungssatz
1. Auf einer Dienstreise ist der Unfallversicherungsschutz nicht schon deshalb ohne weiteres gegeben, weil sich der Reisende in einer fremden Stadt aufhalten muß. Es kommt vielmehr hierbei darauf an, ob seine Betätigung jeweils mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängt; wenngleich ein solcher Zusammenhang am Ort der auswärtigen Beschäftigung in der Regel eher anzunehmen ist als am Wohnort oder Betriebsort, entfällt der Versicherungsschutz jedenfalls, wenn der de sich rein persönlichen, von der Betriebstätigkeit nicht mehr beeinflußten Belangen widmet (vgl BSG 1964-03-25 2 RU 123/61 = BSGE 1964, 373).
2. Bei der Übernachtung in einem Hotel ist darauf abzustellen, ob das Wirksamwerden besonderer Gefahrenmomente im Bereich der Übernachtungsstätte den Unfall wesentlich verursacht hat. Es muß sich hierbei um gefahrbringende Umstände handeln, die in ihrer besonderen Eigenart dem Beschäftigten während seines normalen Verweilens am Wohn- oder Betriebsort nicht begegnet wären.
Normenkette
RVO § 548
Verfahrensgang
LSG Hamburg (Entscheidung vom 19.11.1964) |
SG Hamburg (Entscheidung vom 10.01.1963) |
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 19. November 1964 wird mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Der seinerzeit als Kraftfahrer bei einer Firma in Hamburg beschäftigte Kläger mußte am 8. Mai 1962 nach Sindelfingen fahren, um dort für seine Arbeitgeberin am folgenden Tage bei den Daimler-Benz-Werken einen neuerworbenen PKW zu übernehmen und diesen von Sindelfingen nach Hamburg zu bringen. Gegen 22.30 Uhr in Sindelfingen eingetroffen, begab sich der Kläger in einen ihm unterwegs empfohlenen, nahe den Daimler-Benz-Werken gelegenen Gasthof, wo er ein Zimmer im oberen Stockwerk bekam. Er wurde zum Zimmer hinaufbegleitet, oben wurde ihm auch die Lage der Toilette gezeigt. Dann begab sich der Kläger wieder hinab in die Gaststube, wo er einen Imbiß zu sich nahm und etwas Bier trank. Danach ging er hinauf in sein Zimmer, kleidete sich aus und legte seine Brille ab, die er tagsüber wegen Kurz- und Übersichtigkeit trug. Vor dem Zubettgehen wollte der Kläger noch die Toilette aufsuchen, die sich am anderen Ende des von zwei Lampen beleuchteten Korridors - etwa 5 bis 6 m von seiner Zimmertür entfernt - befand. Der Weg dorthin führte an der rechts ins Erdgeschoß führenden Treppe mit Holzgeländer vorbei. Diese Treppe stürzte der Kläger, als er der Toilette zustrebte, hinunter. Nach dem Gutachten des später im Berufungsverfahren gehörten augenärztlichen Sachverständigen war das Übersehen der Treppe und der zum Sturz führende Fehltritt nicht durch das Fehlen der Brille zu erklären. Durch den Sturz - die Angaben über den Unfallzeitpunkt schwankten zwischen 23.30 und 1.30 Uhr - erlitt der Kläger außer Prellungen einen Bruch des rechten Unterarms. Der Kläger fuhr am 9. Mai 1962 noch den PKW von Sindelfingen nach Hamburg und begab sich dort in ambulante Behandlung. Durch Bescheid vom 13. Juli 1962 lehnte die Beklagte den Entschädigungsanspruch des Klägers mit der Begründung ab, es habe sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt.
Das Sozialgericht (SG) Hamburg hat die Klage, mit welcher der Kläger Aufhebung des Bescheides und Verurteilung der Beklagten zur Leistungsgewährung beantragte, durch Urteil vom 10. Januar 1963 abgewiesen: Wenn auch bei Prüfung der Zusammenhangsfrage im Hinblick auf den bei Dienstreisen vorhandenen fremden Gefahrenbereich ein weiter Maßstab anzulegen sei, führe dies im Fall des Klägers nicht dazu, einen rechtlich wesentlichen Zusammenhang zwischen dem Weg zur Toilette und der Durchführung des dienstlichen Auftrags festzustellen. Spätestens mit dem Betreten des Zimmers gegen 23.30 Uhr und dem Auskleiden zur Nachtruhe habe sich der Kläger eindeutig in seiner privaten Sphäre befunden. Das nochmalige Verlassen des Zimmers zum Aufsuchen der Toilette könne nicht mehr in Beziehung zum Beschäftigungsverhältnis gesetzt werden, weil diese Tätigkeit bereits innerhalb eines rein eigenwirtschaftlichen Betätigungskreises vorgenommen worden sei. Insoweit unterscheide sich dieser Fall vom Tatbestand des BSG-Urteils vom 30. August 1962 (SozR RVO § 542 aF Nr. 57). Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, daß dem Kläger die Räumlichkeiten des Gasthofes bei seiner Ankunft und dem Zimmerbelegen gezeigt worden waren und die Unfallstelle zum Unfallzeitpunkt ausreichend beleuchtet war.
Mit seiner Berufung hat der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids festzustellen, daß die in der Nacht vom 8. auf den 9. Mai 1962 erlittene Radiusfraktur rechts sowie die Gesichts- und Oberarmprellungen Folgen eines Arbeitsunfalls sind. Er hat den Standpunkt vertreten, bei einer Dienstreise hingen mit dem Beschäftigungsverhältnis alle Handlungen wesentlich zusammen, die nicht hinweggedacht werden könnten, ohne daß die Durchführung der Dienstreise entfalle.
Mit Urteil vom 19. November 1964 (Breith. 1965, 201) hat das Landessozialgericht (LSG) Hamburg unter Aufhebung der Vorentscheidungen festgestellt, daß die vom Kläger in der Nacht vom 8. auf den 9. Mai 1962 erlittenen Körperschäden die Folgen eines Arbeitsunfalls sind. Aus der BSG-Rechtsprechung (BSG 8, 48; 12, 247; SozR RVO § 542 aF Nr. 33, 57; 2 RU 148/59 vom 26.4.1962) hat das LSG gefolgert, das BSG sei von seiner ursprünglichen Auffassung, es komme auf den jeweiligen Zweck der konkreten Tätigkeit an, später in SozR RVO § 542 aF Nr. 57 abgewichen; hier habe das BSG auch einen Weg zu rein eigenwirtschaftlichen Zwecken in den Versicherungsschutz einbezogen, wenn der Versicherte durch die Dienstreise genötigt sei, gerade diesen Weg zurückzulegen (im gleichen Sinn auch SozR RVO § 543 aF Nr. 45). Nach dieser neueren Auffassung entfalle der Versicherungsschutz nur noch, wenn der Beschäftigte sich rein privaten Belangen widme, dagegen sei der Versicherungsschutz gegeben, wenn sich aus den Umständen der Betätigung eine nähere Beziehung zur dienstlichen Sphäre des Reisenden ergebe (Urteil vom 25. März 1964, BG 1964, 373). Die Verrichtung der Notdurft während einer Dienstreise erscheine schutzwürdiger als bei einem Versicherten mit ortsgebundenem Arbeitsplatz; denn der Dienstreisende müsse sich oft zu nachtschlafender Zeit in Hotels, Gasthöfen usw. aufhalten, deren Örtlichkeiten ihm fremd seien. Der Kläger sei nun, um seine Notdurft zu verrichten, durch die ihm aufgetragene Dienstreise gezwungen gewesen, gerade den unfallbringenden Weg zu nehmen. Für den gegenteiligen Standpunkt der Beklagten spreche auch nicht die Bemerkung in BSG 8, 52, der Versicherungsschutz erlösche mit den Vorbereitungen zur Nachtruhe; diese Bemerkung gehöre nicht zum tragenden Teil der Urteilsgründe. Auf das begründete Feststellungsbegehren des Klägers seien das Urteil des SG und der Ablehnungsbescheid der Beklagten in vollem Umfang aufzuheben, die Beklagte habe damit zu prüfen, ob, in welcher Höhe und für welche Zeiträume der Arbeitsunfall eine Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Folge gehabt habe. - Das LSG hat die Revision zugelassen.
Gegen das am 14. Januar 1965 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29. Januar 1965 Revision eingelegt und sie am 17. Februar 1965 wie folgt begründet: Der unfallversicherungsrechtliche Grundsatz, daß nur die Arbeit und nicht die Freizeit versichert sei, gelte auch für Betriebsreisen. Man könne nicht durch eine Art von "Betriebsreisebann" schlechthin jeden offensichtlich eigenwirtschaftlichen Vorgang dem Versicherungsschutz unterstellen. Würde man im vorliegenden Fall den Versicherungsschutz bejahen, so müßte dies regelmäßig bei allen eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten während eines Hotelaufenthalts auf einer Betriebsreise geschehen, da sich nahezu in allen solchen Fällen der Gefahrenbereich des fremden Hauses auswirken würde. Die Notdurftverrichtung sei grundsätzlich eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit, welche für sich allein keinen Betriebszusammenhang herstelle.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
Zurückweisung der Revision.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, alle durch die menschliche Natur bedingten Tätigkeiten gehörten notwendig zur Ausführung einer Dienstreise. Auch der Aufenthalt im Hotelzimmer gehöre hierzu, und es wäre nicht gerechtfertigt, den Versicherungsschutz für einen Unfall zu versagen, welcher durch Zusammenbrechen des Hotelbetts entstanden sei.
Die Beteiligten haben gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
II
Die Revision ist statthaft durch Zulassung (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, daher zulässig. Bezüglich des Hilfsantrags hatte sie auch Erfolg.
Zum Unfallversicherungsschutz während Dienst- oder Geschäftsreisen hat der erkennende Senat in mehreren Entscheidungen Grundsätze aufgestellt, die den Bereich der hierbei versicherten Tätigkeiten abzugrenzen versuchen. Danach ist auf einer Dienstreise der Unfallversicherungsschutz nicht schon deshalb ohne weiteres gegeben, weil sich der Reisende in einer fremden Stadt aufhalten muß; vielmehr kommt es auch hierbei darauf an, ob seine Betätigung jeweils mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängt; wenngleich ein solcher Zusammenhang am Ort der auswärtigen Beschäftigung in der Regel eher anzunehmen ist als am Wohn- oder Betriebsort, entfällt der Versicherungsschutz jedenfalls, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von der Betriebstätigkeit nicht mehr beeinflußten Belangen widmet (vgl. BSG 8, 48 ff; 12, 247, 250; SozR RVO § 542 aF Nr. 17, 33; § 543 aF Nr. 47; Urteil vom 26. April 1962, 2 RU 148/59; Urteil vom 25. März 1964, BG 1964, 373). Für den Aufenthalt in einer Übernachtungsstätte -Hotel, Gasthof oder Privatquartier -, die dem Reisenden unterwegs sowohl die eigene Häuslichkeit als auch unter Umständen die Arbeitsstätte ersetzen muß und damit vorübergehend den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse darstellt, gilt gleichfalls diese - vom Bayerischen LSG (Breith. 1966, 474) treffend als "funktionell" bezeichnete - Abgrenzung, da räumliche Merkmale hierfür regelmäßig ungeeignet sind (BSG 8, 51).
Unter diesem Gesichtspunkt sind die Nachtruhe in einem Gasthof und die damit zusammenhängenden Verrichtungen grundsätzlich dem persönlichen, vom Versicherungsschutz nicht mehr erfaßten Bereich des Reisenden zuzurechnen (Gunkel, Unfallversicherung auf Wegen und Reisen, Heft 49 der Schriftenreihe "Fortbildung und Praxis" der WzS, S. 23). Zu Unrecht hat das LSG (wie anscheinend auch Lauterbach, UV, 3. Aufl., Anm. 65 zu § 548, S. 233) aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 30. August 1962 (SozR RVO § 542 aF Nr. 57) gefolgert, die Rechtsprechung habe sich seitdem in der Richtung entwickelt, daß auch ein Weg zu rein eigenwirtschaftlichen Zwecken innerhalb des Hotels als versichert anzusehen sei, wenn der Reisende durch die Dienstreise genötigt werde, gerade diesen Weg zurückzulegen. Dies würde bedeuten, daß für eine Anerkennung des Versicherungsschutzes nur mehr ein Zusammenhang im Sinne der nicht hinwegdenkbaren Bedingung erforderlich wäre, was in diesem Rechtsstreit der Kläger uneingeschränkt als seine Auffassung vorträgt. Eine solche Ausweitung des Versicherungsschutzes hält der erkennende Senat indessen - wie schon in seiner frühestens Entscheidung (BSG 8, 50) - weiterhin für unvertretbar; die Gründe seiner angeführten Entscheidung vom 30. August 1962 werden mißverstanden, wenn aus ihnen so weitgehende Folgerungen abgeleitet werden (vgl. Gitter, WzS 1964, 68 ff).
Andererseits widerspräche es freilich einer lebensnahen Betrachtungsweise, den Dienstreisenden während der Nachtruhe schlechthin als unversichert zu erachten, auch wenn er beispielsweise durch einen nächtlichen Hotelbrand zu Schaden kommt.
In Weiterentwicklung dieser - ebenfalls schon vom erkennenden Senat (BSG 8,50) angestellten - Erwägung hat Gitter (aaO S. 70) zutreffend darauf hingewiesen, daß für Unfälle, welche der Dienstreisende im Hotel wegen seiner Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten des fremden Gefahrenbereichs erleidet, Versicherungsschutz auch dann zu bejahen ist, wenn die unfallbringende Tätigkeit unmittelbar nur einer persönlichen Bedürfnisbefriedigung diente. Allerdings erscheint es für die Abgrenzung nicht brauchbar, den Wegfall des Versicherungsschutzes nur für die "unmittelbare, normal verlaufende Bedürfnisbefriedigung" (z. B. des Essens und Schlafens) anzunehmen; denn bei normalem Ablauf dieser Vorgänge pflegt sich auch kein Unfall zu ereignen, so daß die Frage des Versicherungsschutzes hierbei gegenstandslos würde. Nach Meinung des Senats ist es vielmehr darauf abzustellen, ob das Wirksamwerden besonderer Gefahrenmomente im Bereich der Übernachtungsstätte den Unfall wesentlich verursacht hat; es muß sich hierbei um gefahrbringende Umstände handeln, die in ihrer besonderen Eigenart dem Beschäftigten während seines normalen Verweilens am Wohn- oder Betriebsort nicht begegnet wären. Ein Fall dieser Art lag schon bei der Entscheidung vom 30. Juli 1958 (BSG 8, 48 ff) vor; weitere Beispiele anzuführen, hält der Senat nicht für tunlich, zumal da es stets einer genauen Prüfung der Umstände des Einzelfalls bedarf, bei der vor allem dem Moment der mangelnden Vertrautheit des Reisenden mit den räumlichen Gegebenheiten des Nachtquartiers eine vielfach ausschlaggebende Bedeutung zukommen wird.
Der hier zu entscheidende Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, daß der Kläger nach Belegung seines Quartiers und anschließendem Abendimbiß sein Zimmer aufgesucht, sich dort für die Nachtruhe fertiggemacht hatte und nunmehr als letzte Verrichtung vor dem Zubettgehen noch die Toilette aufsuchen wollte. Dieser Gang über den Gasthofkorridor war zwar auch dadurch bedingt, daß sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause in Hamburg, sondern auf Dienstreise in Sindelfingen aufhielt; eine solche Beziehung im Sinn der conditio sine qua non reicht jedoch - wie oben dargelegt - für die Anerkennung des Versicherungsschutzes nicht aus, denn der Kläger befand sich schon in seiner persönlichen vom Beschäftigungsverhältnis nicht mehr berührten Sphäre. Daran ändert auch nichts der Hinweis des LSG auf die Urteile des erkennenden Senats vom 30. August 1963 (SozR RVO § 543 aF Nr. 45) und 25. März 1964 (BG 1964, 373); die damals zu beurteilenden Sachverhalte unterscheiden sich nämlich dadurch von dem hier gegebenen Fall, daß die - an sich zum unversicherten persönlichen Lebensbereich gehörende - Verrichtung der Notdurft in eine betriebsbezogene und zweifelsfrei versicherte Tätigkeit eingeschoben worden war. An dieser Besonderheit fehlt es hier.
Nach dem Oben gesagten kann indessen der Versicherungsschutz für den Unfall des Klägers bejaht werden, falls besondere gefährdende Umstände, die damals dem Nachtquartier im Gasthof "Sofia" eigentümlich waren, den Unfall wesentlich verursacht haben. Diese - vom SG verneinte - Frage ist vom LSG auf Grund seines abweichenden Rechtsstandpunkts nicht näher geprüft worden; die allgemeine Erwägung in den Gründen des angefochtenen Urteils, ein Dienstreisender müsse sich oft zu nachtschlafender Zeit in Hotels, Gasthöfen usw. aufhalten, deren Örtlichkeiten ihm fremd seien, kann die erforderliche Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht ersetzen. Es fehlt somit an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen, die dem Senat eine abschließende Entscheidung ermöglichen würden.
Auf die begründete Revision der Beklagten muß deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG), das auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben wird.
Fundstellen