Leitsatz (amtlich)
1. Zur Frage, inwieweit das BSG an die Auslegung des sachlich-rechtlichen Inhalts gerichtlicher Vereinbarungen durch das Tatsachengericht gemäß SGG § 163 gebunden ist (Anschluß an BSG 1975-10-24 5 RJ 84/75 = SozR 1500 § 163 Nr 2).
2. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach AVG § 42 S 1 Alternative 3 (= RVO § 1265 S 1 Alternative 3) besteht auch dann, wenn der Versicherte den Unterhalt für das letzte Jahr vor seinem Tode an die frühere Ehefrau durch eine einmalige - kapitalisierte - Unterhaltsvorauszahlung geleistet hat und in Anbetracht der Höhe der Vorauszahlung die Annahme gerechtfertigt ist, daß in der tatsächlichen Unterhaltsgewährung ein Dauerzustand vorgelegen hat, der durch den Tod des Versicherten beendet worden ist (Fortführung von BSG 1970-02-17 1 RA 241/68 = SozR Nr 55 zu § 1265 RVO).
Normenkette
SGG § 163 Fassung: 1953-09-03; EheG § 62 Fassung: 1946-02-20, § 72 S. 1 Fassung: 1946-02-20; RVO § 1265 S. 1 Alt. 3 Fassung: 1957-02-23; AVG § 42 S. 1 Alt. 3 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Die Revision der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) werden zurückgewiesen.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) haben der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin als früherer Ehefrau des am 2. März 1971 verstorbenen Versicherten Werner L eine Hinterbliebenenrente gemäß § 42 Satz 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) zusteht.
Die Ehe der 1911 geborenen Klägerin mit dem Versicherten wurde durch Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 4. November 1966 aus Verschulden des Mannes rechtskräftig geschieden. Aus Anlaß der Scheidung hatten die Prozeßparteien am 20. Oktober 1966 vor dem Landgericht Heidelberg eine Vereinbarung getroffen, die u. a. folgende Regelung enthält:
§ 3
Herr L anerkennt, an Frau L Unterhalt zahlen zu müssen. Zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs zahlt Herr L 55.000,- DM, die als Unterhalt bis zum 65. Lebensjahr des Herrn L gedacht sind. Der Betrag ist als Gesamtsumme sofort nach Rechtskraft des Urteils fällig. Ab dem Tage der Rentengewährung, frühestens ab dem 65. Lebensjahr des Herrn L, erhält Frau L 2/5 der Angestelltenrente des Herrn L Hierauf sind DM 5.000,- aus den bereits erhaltenen DM 55.000,- in monatlichen Raten von DM 100,- anzurechnen. Die gesetzlichen Rentenansprüche der Frau L für den Fall des Todes oder der Wiederverheiratung des Herrn L werden durch diese Vereinbarung nicht berührt. Herr L verpflichtet sich, seine gesetzliche Angestelltenversicherung fortzuführen. Auf weitergehende Unterhaltsansprüche verzichten die Parteien auch für den Fall der Not; der Verzicht wird gegenseitig angenommen.
§ 4
Herr L verpflichtet sich, Frau L im bisherigen Umfang bei der Krankenkasse auf seine Kosten zu versichern.
Im Februar 1967 heiratete der Versicherte die 1925 geborene Beigeladene zu 1). Nach seinem Tode gewährte die Beklagte der Beigeladenen zu 1) Witwenrente und dem von der Klägerin und dem Versicherten 1962 an Kindes statt angenommenen Beigeladenen zu 2) Waisenrente. Den von der Klägerin im März 1971 gestellten Antrag auf Hinterbliebenenrente wies die Beklagte ab, weil hierfür die Voraussetzungen des § 42 AVG nicht erfüllt seien (Bescheid vom 1. Februar 1972).
Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Sozialgericht (SG) die Beklagte, der Klägerin Hinterbliebenenrente vom 1. April 1971 an zu gewähren (Urteil vom 27. Februar 1974). Das Landessozialgericht (LSG) wies die von der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) eingelegten Berufungen im wesentlichen mit folgender Begründung zurück: Die vom Versicherten aufgrund der Vereinbarung vom 20. Oktober 1966 an die Klägerin entrichteten 55.000,- DM seien als Unterhaltsleistung im Sinne der 3. Alternative des § 42 Satz 1 AVG anzusehen, weil es sich bei der Zahlung dieses Betrages um eine kapitalisierte Unterhaltsvorauszahlung gehandelt habe. Es sprächen alle Umstände dafür, daß die Vereinbarung nicht den Zweck haben sollte, durch Gewährung einer allgemeinen Abfindung den Unterhaltsanspruch der Klägerin zu beseitigen, sondern daß die Vertragsparteien diesen Anspruch inhaltlich genau festlegen und für einen gewissen Zeitraum durch eine Vorauszahlung absichern wollten. Dies ergebe sich zunächst daraus, daß der Versicherte in § 3 der Vereinbarung ausdrücklich anerkenne, der Klägerin Unterhalt zahlen zu müssen, wie dies auch der Rechtslage nach § 58 des Ehegesetzes (EheG) angesichts der Bedürftigkeit der Klägerin und der Leistungsfähigkeit des Versicherten entsprochen habe. Außerdem werde dadurch, daß die vereinbarte Vorauszahlung nur den Unterhaltsanspruch für einen befristeten Zeitraum betreffe und danach - bei entsprechend längerer Lebensdauer des Versicherten - wieder eine laufende Unterhaltszahlung in Höhe von 2/5 einer etwaigen Versichertenrente zu zahlen gewesen wäre, besonders deutlich, daß der Unterhaltsanspruch mit seinem Stammrecht nicht beseitigt, sondern lediglich inhaltlich der genaue Umfang und die Art und Weise der Unterhaltsgewährung geregelt werden sollten. Gegen diese Auslegung spreche auch nicht, daß die Klägerin und der Versicherte in der Vereinbarung gegenseitig "auf weitergehende Unterhaltsansprüche" verzichtet hätten. Daraus folge für den Unterhaltsanspruch der Klägerin nur, daß dieser der Höhe nach durch die Vertragsregelung endgültig festgelegt worden sei und insoweit durch künftige Änderungen der Verhältnisse nicht mehr geändert werden sollte. Durch die differenzierte Regelung (Unterhaltsvorauszahlung für befristeten Zeitraum und anschließende laufende Unterhaltszahlungen unter Verrechnung eines Teilbetrages von 5.000,- DM der Vorauszahlung) sei der Klägerin auch ein Unterhaltsanspruch auf Dauer zuerkannt worden. Insoweit sei die vereinbarungsgemäße Unterhaltszahlung von 55.000,- DM Ausdruck des Dauerzustandes der Unterhaltsgewährung, der durch den Tod des Versicherten beendet worden sei. Damit sei den Anforderungen des Bundessozialgerichts (BSG) für die Anwendung der 3. Alternative des § 42 Satz 1 AVG genügt (Hinweis auf BSG in SozR Nr. 55 zu § 1265 RVO). Dabei könne es nicht darauf ankommen, daß die Unterhaltsvorauszahlung nicht im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten, sondern vereinbarungsgemäß alsbald nach der Scheidung erfolgt sei. Entscheidend sei vielmehr, daß mit der Vorauszahlung Unterhalt für das Jahr vor dem Tod des Versicherten geleistet worden sei. Schließlich rechtfertige auch der Umstand, daß die Vorauszahlung als Unterhalt bis zum 65. Lebensjahr des Versicherten gedacht gewesen sei, er aber bereits 16 Monate vor Erreichen dieses Alters verstorben sei, keine andere Beurteilung (Urteil vom 30. September 1975).
Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) haben die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügen eine Verletzung des § 42 Satz 1 AVG durch das Berufungsgericht.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) beantragen übereinstimmend, das angefochtene Urteil sowie das Urteil des SG Mannheim vom 27. Februar 1974 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revisionen zurückzuweisen.
Der Beigeladene zu 2) hat im Revisionsverfahren keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe
Die durch Zulassung statthaften Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) sind nicht begründet. Das LSG hat zu Recht entschieden, daß der Versicherte im letzten Jahr vor seinem Tode an die Klägerin Unterhalt im Sinne der 3. Alternative des § 42 Satz 1 AVG geleistet hat und der Klägerin deswegen nach dieser Vorschrift Hinterbliebenenrente zu gewähren ist.
Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG hat der Versicherte aufgrund der gerichtlichen Vereinbarung vom 20. Oktober 1966 an die Klägerin einen Betrag von 55.000,- DM gezahlt. Unter den Beteiligten ist umstritten, ob es sich dabei um eine Abfindung oder um eine kapitalisierte Unterhaltsvorauszahlung gehandelt hat. Der Ansicht der Beigeladenen zu 1), letztere komme schon deswegen nicht in Betracht, weil gemäß § 62 EheG die Unterhaltsgewährung nach der Scheidung entweder durch eine monatliche Rente oder durch eine Kapitalabfindung zu erfolgen habe, kann nicht gefolgt werden. Sie übersieht, daß die Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt nachgiebiges Recht enthalten und demzufolge - u. a. - auch die Sicherung des Unterhalts und die Art der Unterhaltsgewährung durch Übereinkunft abweichend vom Gesetz geordnet werden kann. Gerade die gemäß § 72 EheG getroffenen Unterhaltsvereinbarungen für die Zeit nach der Scheidung können auch eine Abänderung des § 62 EheG zum Gegenstand haben (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 25. Aufl., Anm. 2 zu § 72 EheG und Brühl/Göppinger/Mutschler, Unterhaltsrecht, 3. neubearbeitete Aufl., 1973, Rd. Nr. 911, S. 562 i. V. m. Rd. Nr. 917, S. 564/565). Ob die Parteien eine - sonach zulässige - kapitalisierte Rentenvorauszahlung ohne Aufhebung des Stammrechts, also nur eine Änderung der Zahlungsweise wollten, oder ob sie eine echte Abfindung angestrebt haben, die auch das Stammrecht zum Erlöschen bringen sollte, ist durch Auslegung des jeweiligen Vertrags zu ermitteln (so Brühl/Göppinger/Mutschler, aaO Rd. Nr. 780, S. 478 mit weiteren Nachweisen).
Das LSG hat diesbezüglich angenommen, dass mit der gerichtlichen Vereinbarung vom 20. Oktober 1966 eine kapitalisierte Unterhaltsvorauszahlung gewollt war. Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) greifen dies im wesentlichen übereinstimmend mit der Behauptung an, das Berufungsgericht habe die Vereinbarung unrichtig ausgelegt; bei richtiger Auslegung beinhalte der Vertrag eine echte Unterhaltsabfindung. Dabei wird verkannt, daß die vom LSG als Tatsachengericht vorgenommene Auslegung von privaten Willenserklärungen, zu denen auch der sachlich-rechtliche Inhalt einer gerichtlichen Vereinbarung gehört (vgl. BGH in MDR 68, 576), eine das Revisionsgericht gemäß § 163 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bindende Tatsachenfeststellung ist, soweit sie die Frage betrifft, was die Erklärenden geäußert und was sie - entsprechend ihrem "inneren" Willen - tatsächlich gemeint haben. Insoweit kann nur geprüft werden, ob das Berufungsgericht Verfahrensvorschriften, insbesondere Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt hat (ebenso Urteil des BSG vom 24.10.1975 - 5 RJ 84/75 in SozR 1500 § 163 Nr. 2 unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des BAG und BGH). Da von den Revisionsführern derartige Revisionsrügen nicht vorgebracht worden sind, ist der Senat an die Feststellung des LSG über die mit der Vereinbarung bezweckte kapitalisierte Unterhaltsvorauszahlung für einen bestimmten Zeitraum gebunden.
Das LSG hat auch zutreffend erkannt, daß es für den Rentenanspruch nach der 3. Alternative des § 42 Satz 1 AVG ausreicht, wenn eine Vorauszahlung geleistet worden ist, bei der jedenfalls in Anbetracht ihrer Höhe nicht zweifelhaft sein kann, daß sie für das letzte Jahr vor dem Tod des Versicherten und darüber hinaus für eine mehrjährige Folgezeit (vgl. hierzu BSG 37, 50 und BSG in SozR 2200 § 1265 Nr. 10) den Unterhaltsbedarf der geschiedenen Frau abdecken sollte. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dem Urteil des erkennenden Senats vom 17. Februar 1970 - 1 RA 241/68 - (SozR Nr. 55 zu § 1265 RVO) nicht zu entnehmen, daß eine Unterhaltsvorauszahlung schlechthin das Erfordernis der 3. Alternative des § 42 Satz 1 AVG nicht erfüllt. In dieser Entscheidung hat der Senat ausgeführt, daß der tatsächlichen Unterhaltsleistung im Sinne der genannten Vorschrift grundsätzlich nur dann genügt ist, wenn der Zeitabschnitt des letzten Jahres vor dem Tode des Versicherten keine Lücken in der Unterhaltszahlung aufweist; denn Zahlungen, die nicht ständig wiederkehren, sondern nur für einen Teil des letzten Jahres geleistet sind (nach dem dortigen Sachverhalt handelt es sich um 2 Einzelzahlungen von jeweils 300,- DM), bieten keine Gewähr dafür, daß eine auf die Dauer angelegte tatsächliche Unterhaltsgewährung vorgelegen hat, die nach der vom Gesetz bezweckten Unterhaltsersatzfunktion für die Anwendung des § 42 Satz 1 AVG erforderlich ist. Derartige Bedenken bestehen indes im vorliegenden Fall gerade nicht. Bei der geleisteten Unterhaltsvorauszahlung von 55.000,- DM kann nicht zweifelhaft sein, daß sie sowohl für das ganze letzte Jahr vor dem Tode und für die Folgezeit bestimmt war. Wie der Senat in dem genannten Urteil vom 17. Februar 1970 weiter dargelegt hat, kommt in der 3. Alternative des § 42 Satz 1 AVG zum Ausdruck, daß bei einer regelmäßigen Unterhaltsleistung in Form einer monatlichen Unterhaltsrente bis zum Tode vom Gesetz erwartet und unterstellt wird, der Versicherte hätte ohne seinen Tod den Unterhalt auch weiterhin geleistet, so daß sich die frühere Ehefrau auf einen dauernden Bezug von Unterhalt seitens des Versicherten einstellen durfte. Bei einer Unterhaltsvorauszahlung in der vorliegenden Höhe wird diese gesetzliche Vermutung aber zu einer - vorweggenommenen - Gewißheit. Es entspricht somit auch der ratio legis, in den Anwendungsbereich der 3. Alternative des § 42 Satz 1 AVG derartig bedeutsame Unterhaltsvorauszahlungen einzubeziehen. Dabei kann entsprechend der Natur einer Vorauszahlung nicht rechtserheblich sein, ob diese tatsächlich erst im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten geleistet worden ist. Entscheidend ist vielmehr insoweit - wie das LSG richtig erkannt hat -, daß sich die Vorauszahlung auch auf den Unterhalt für diesen, nach dem Gesetz maßgeblichen Zeitraum bezieht.
Demgemäß hat der Senat im Urteil vom 17. Februar 1970 aaO auch in Erwägung gezogen, ob in einem - nach dem dortigen Sachverhalt auszuschließenden - besonderen Fall eine regelmäßige und monatliche Unterhaltsgewährung während des letzten Jahres vor dem Tode dann nicht erforderlich ist, wenn der Versicherte den Unterhalt für dieses letzte Jahr durch eine einmalige Zahlung geleistet hat. Er hat es insoweit für eine Rentengewährung nach der 3. Alternative des § 42 Satz 1 AVG als genügend angesehen, wenn aufgrund regelmäßiger jährlicher oder - wie im vorliegenden Fall - aufgrund anderer Vorauszahlungen von Unterhalt über eine gewisse Dauer vor dem Tode des Versicherten die Annahme gerechtfertigt ist, daß in der tatsächlichen Unterhaltsgewährung des Versicherten an die frühere Ehefrau ein Dauerzustand bestanden hat, der durch den Tod des Versicherten beendet worden ist. Damit im Einklang hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 18. Januar 1962 - 1 RA 232/59 - zu erkennen gegeben, daß eine kapitalisierte Unterhaltsvorauszahlung einer tatsächlichen Unterhaltszahlung im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten jedenfalls dann gleichzustellen ist, wenn der Kapitalwert unter Berücksichtigung der Lebenserwartung der geschiedenen Frau dem Betrag einer ausreichenden monatlichen Unterhaltsrente entspricht. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben, weil nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG der Betrag von ca. 800,- DM, der sich bei Umlegung der Vorauszahlung - entsprechend der vertraglich vorgesehenen Regelung - auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten für den einzelnen Monat ergeben hätte, den Unterhaltsbedarf einer alleinstehenden Frau sogar - wenngleich nicht in unverhältnismäßiger Weise - übersteigt. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang, daß das LSG der Erhöhung des durch die Vorauszahlung abgedeckten monatlichen Unterhaltsbetrages auf durchschnittlich 1.057,- DM infolge des Todes des Versicherten bereits 16 Monate vor Erreichen des 65. Lebensjahres keine rechtliche Bedeutung beigemessen hat. Dabei kann offenbleiben, ob es - wie das LSG meint - unter dem Gesichtspunkt der Unterhaltsersatzfunktion des § 42 Satz 1 AVG möglicherweise unbillig sein könnte, wenn die geschiedene Ehefrau bei einem frühen Eintritt des Todes des Versicherten die Hinterbliebenenrente unabhängig von einer sodann unverhältnismäßig hohen Unterhaltsvorauszahlung erhalten würde. Denn nach den unangefochtenen Feststellungen des LSG liegt ein derartiger Sachverhalt hier nicht vor.
Nach alledem muß den Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) der Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen