Beteiligte
Kläger, Revisionsbeklagter und Revisionskläger |
Beklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Erkrankung des Klägers an Bronchialasthma von der Beklagten als Berufskrankheit nach Nr. 41 der Anlage 1 zur Siebenten Berufskrankheitsverordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I 721) - 7. BKVO - zu entschädigen ist und ob das Herzleiden des Klägers mit dem Bronchialasthma in ursächlichem Zusammenhang steht.
Der Kläger war vom 1. März 1962 bis zum 30. Juni 1969 bei den C…-Werken GmbH in Bad W…, einem Unternehmen der chemischen Industrie, als Leiter des M…-Blocklagers und in der Arbeitsvorbereitung beschäftigt. Im Blocklager mußte er die von frisch geschäumten Blöcken ausgehenden Desmodur-T-Dämpfe einatmen. Nach einem. Herzinfarkt im Jahre 1963, der zu einer sechsmonatigen Arbeitsunfähigkeit führte, wurde er von Anfang 1964 an als Abteilungsleiter der Bauplattenfertigung im Werk Odershausen eingesetzt. Vom 6. bis zum 11. September 1965 nahm er an einem Vorbereitungslehrgang zur REFA-Grundausbildung und vom 10. Januar bis zum 4. Februar 1966 an einem REFA-Grundlehrgang für Arbeitsstudien - 1. Stufe - teil. Vom 1. Dezember 1965 an war er bis zum Mai 1966 als Arbeitsvorbereiter in einem Büro tätig, das unmittelbar, über der Moltopren-Verschäumungsanlage lag. Hier kam es zu Beschwerden des Klägers wegen allergischer Bronchitis. Der Kläger arbeitete danach, in dem Werk B und zwischenzeitlich wieder in der Arbeitsvorbereitung in einem Büro, das etwa 200 m von der Moltopren-Fertigung entfernt war. Durch ungünstige Windverhältnisse kam es zu Einwirkungen von Desmodur-Dämpfen und daraufhin erneut zu bronchialasthmatischen Beschwerden des Klägers, so daß er wieder ins Werk B versetzt werden mußte. Nach einem zweiten Herzinfarkt am 25. Dezember 1968 war er bis zum 30. Juni 1969 arbeitsunfähig krank.
Am 27. Januar 1969 erstattete der Badearzt Dr. W…, Bad W…, der Beklagten eine ärztliche Anzeige wegen einer asthmatischen Bronchitis als Berufskrankheit, die erstmalig im Juli 1968 zur Arbeitsunfähigkeit des Klägers geführt habe. Die Correcta-Werke teilten der Beklagten am 13. Mai 1969 mit, der Kläger leide an einer auf die Einwirkung von Desmodur zurückzuführenden allergischen Bronchitis. In einem von der Beklagten eingeholten innerfachärztlichen Gutachten diagnostizierten Dr. F… und Dr. S… (Allergie-Forschungsinstitut und Asthmaklinik Bad Lippspringe) beim Kläger ein primär-chemisch irritatives Bronchialasthma, das auf die betriebliche Tätigkeit des Klägers bei den C…-Werken zurückzuführen sei. Der Kläger sei deswegen gezwungen, seine bisherige Tätigkeit in diesem Werk aufzugeben. Die durch das Asthmaleiden bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage vom 25. Dezember 1968 an 30 v.H. Prof. Dr. H… und Dr. P… (Medizinische Klinik II des Stadtkrankenhauses in Kassel) kamen zu dem Ergebnis, eine unmittelbare toxische Schädigung des Herzens oder der Herzkranzgefäße durch die Desmodur-Einwirkung sei unwahrscheinlich. Es bestehe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem berufsbedingten Bronchialasthma und dem Herzleiden.
Der Staatliche Gewerbearzt hielt in einer Stellungnahme vom 10. September 1970 die Voraussetzungen einer Berufskrankheit nach Nr. 41 der Anl. 1 zur 7. BKVO für gegeben.
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gewährte dem Kläger durch Bescheid vom 24. Juli 1970 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) vom 24. Dezember 1968 an.
Durch Bescheid vom 24. September 1970 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Bronchialasthmas als Berufskrankheit ab: Der Kläger leide zwar aufgrund von Desmodur- und Desmophenabdünstungen, denen er im Werksbereich ausgesetzt gewesen sei, an einer Bereitschaft zu Bronchialasthmaanfällen. Unabhängig davon bestünden bei ihm Folgen wiederholter Herzinfarkte. Das Bronchialasthma habe den Kläger nicht zur Aufgabe seines Berufes als kaufmännischer Angestellter und REFA-Mann gezwungen; der Kläger könne seine bisherige berufliche Beschäftigung außerhalb des ihn gefährdenden Bereiches vielmehr trotz Asthmabereitschaft weiterhin ausüben.
Der Kläger hat Klage erhoben.
Das Sozialgericht (SG) hat nach Einholung eines Fachinternistischen Gutachtens von Dr. Z… (vom 26. Mai 1971) die Klage durch Urteil vom 17. Februar 1972 abgewiesen, da das Bronchialasthma nicht zur Aufgabe der beruflichen Tätigkeit des Klägers gezwungen habe und die Herzinfarkte des Klägers nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seinem Bronchialasthma gestanden hätten.
Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung des Klägers gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ein Gutachten von dem Leitenden Regierungsmedizinaldirektor Dr. R… sowie Auskünfte der C…-Werke und des REFA-Instituts in Darmstadt eingeholt. Die Beklagte hat ein Gutachten von Prof. Dr. W… vorgelegt.
Durch Urteil vom 1. Dezember 1976 (Breithaupt 1977, 980) hat das LSG das Urteil des SG sowie den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Verletztenrente wegen Bronchialasthma nach Nr. 41 der Anl. 1 zur 7. BKVO in gesetzlichem Umfang zu gewähren. Soweit der Kläger eine Herzerkrankung als Folge des Bronchialasthmas geltend macht, hat es die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger leide an einem beruflich bedingten Bronchialasthma i.S. der Nr. 41 der Anl. 1 zur 7. BKVO und habe einen Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte. Das Herzleiden des Klägers sei dagegen nicht durch die Berufskrankheit verursacht oder wesentlich mitverursacht worden. Dr. R… sei zwar der Ansicht, die während eines Asthmaanfalles eintretende Untersättigung des Blutes an Sauerstoff (Hypoxämie) sei für die Auslösung der Infarkte ausschlaggebend gewesen. Dagegen habe Prof. Dr. W… sehr eingehend dargelegt, es seien keine Anzeichen dafür gegeben, daß es am 25. Dezember 1968 sowohl zu einem Status asthmaticus als auch zu der extremen Symptomatik einer schweren Hypoxämie gekommen sei. Der Kläger habe bereits weniger als sechs Monate nach dem zweiten Infarkt vom 25. Dezember 1968 eine ununterbrochene Arbeitsbelastung von 6 Minuten mit 75 Watt, 6 Minuten mit 100 Watt und sogar 6 Minuten mit 125 Watt klaglos toleriert. Daraus ergebe sich, daß die Coronarreserven des Klägers über einen Status asthmaticus mit Hypoxämie nicht überfordert worden seien. Auch Prof. Dr. H… und Dr. P… hätten ausgeführt, daß die während eines Asthmaanfalles verminderte Vitalkapazität neben dem beim Kläger bestehenden Infarktrisiko durch Übergewicht, Nikotinabusus, Fettstoffwechselstörung und Zuckerkrankheit nur eine Gelegenheitsursache bilde. Auch Dr. Z… führe das rezidivierende Infarktgeschehen beim Kläger auf eine coronarsklerotische Basis zurück und verneine einen Zusammenhang mit dem Asthma. - Die Voraussetzungen der Nr. 41 der Anl. 1 zur 7. BKVO seien dem Wortlaut nach nicht erfüllt. Der Kläger habe als REFA-Mann, der bei den G…-Werken als Blocklagerleiter und als Arbeitsvorbereiter eingesetzt gewesen sei, eine berufliche Beschäftigung i.S. der Nr. 41 ausgeübt, der er in anderen Wirtschaftszweigen ebenfalls nachgehen könne. Durch das Asthmaleiden sei er auch nicht gezwungen jede Erwerbsarbeit aufzugeben, da irreversible Folgen der Erkrankung nicht beständen. Dem Kläger stehe gleichwohl eine Entschädigung zu, weil die Beschränkung in Nr. 41 auf ein Bronchialasthma, "… das zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbsarbeit gezwungen hat", weder mit der Reichsversicherungsordnung (RVO) noch mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar sei. Die in § 551 Abs. 1 RVO hinreichend bestimmte Ermächtigung zum Erlaß der BKVO - einer Rechtsverordnung - bezwecke, die Berufskrankheiten listenmäßig zu erfassen und zu bezeichnen. Durch die Wiederholung der in § 548 Abs. 1 S. 1 RVO enthaltenen Definition des Arbeitsunfalles sei klargestellt, daß die von der Bundesregierung als Berufskrankheiten bezeichneten Gesundheitsstörungen wie Arbeitsunfälle zu entschädigen seien. § 551 Abs. 1 RVO ermächtige die Bundesregierung nicht, über das für Arbeitsunfälle geltende Recht hinausgehende Einschränkungen vorzuschreiben. Durch die in den Nrn. 41, 43 und 46 der Anl. 1 zur 7. BKVO aufgenommenen Einschränkungen verstoße der Verordnungsgeber gegen Art. 80 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Da die Entschädigungspflicht bei Arbeitsunfällen nicht von der Aufgabe der beruflichen Tätigkeit oder jeder Erwerbsarbeit abhängig sei, dürfe dies auch nicht für Berufskrankheiten gefordert werden. Die Nrn. 41, 43, 46 hätten sowohl gegenüber dem Recht der Arbeitsunfälle als auch gegenüber anderen Berufskrankheitenbezeichnungen den Charakter von Ausnahmebestimmungen, die nicht dem Grundgedanken der Unfallversicherung gerecht würden, alle aus betrieblichen Gründen verunglückten oder erkrankten Versicherten zu entschädigen, wenn die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen. Abweichend von der Ermächtigung nach § 545 Abs. 2 RVO a.F. könne der Verordnungsgeber nach § 551 Abs. 1 RVO nicht mehr "Art und Voraussetzung" der Entschädigung von Berufskrankheiten regeln. Diese Einschränkung der Ermächtigungsgrundlage sei vom Verordnungsgeber der 7. BKVO offensichtlich übersehen worden. Die Bundesregierung habe in den Kompetenzbereich des Gesetzgebers insoweit eingegriffen, als der Versicherungsfall bei den Nrn. 41, 43, 46 der Anl. 1 zur 7. BKVO im Gegensatz zu § 551 Abs. 3 Satz 2 RVO erst mit der Aufgabe der beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbsarbeit eintreten solle. Eine solche in die Rechtsstellung der Versicherten eingreifende Ermächtigung habe der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber in § 551 Abs. 1 RVO nicht erteilt. Die Fassung der Nrn. 41, 43, 46 führe dazu, daß ein Versicherter, der seine Berufstätigkeit noch anderweitig ausüben könne, keine Entschädigung erhalte, selbst wenn die Berufskrankheit eine schwere und dauernde Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes bedeute und eine MdE von mindestens 20 v.H. zur Folge habe. Das sei rechts- und verfassungswidrig und mit dem allgemeinen Gerechtigkeitsverständnis unvereinbar. Der legitime Zweck, an Berufskrankheiten leidende Versicherte von den schädigenden Stoffen fernzuhalten, könne nicht zu Maßnahmen des Verordnungsgebers führen, mit der dieser die Entschädigungspflicht von besonderen Voraussetzungen abhängig mache. Die in Nr. 41 enthaltene Anspruchsvoraussetzung "Aufgabe der beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbsarbeit" sei hiernach rechtswidrig und deshalb von den Gerichten nicht zu beachten.
Die BKVO vom 8. Dezember 1976 habe die bisherige Fassung der Nrn. 41, 43, 46 der Anl. 1 zur 7. BKVO zwar zugunsten der Versicherten erweitert, sei auf den vorliegenden Fall jedoch nicht anzuwenden.
Die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch das Bronchialasthma sei, wie sich aus dem Gutachten des Allergie-Forschungsinstituts Bad Lippspringe vom 18. November 1969 ergebe, um mindestem 20 v.H. gemindert. Da sie sich zwischenzeitlich erhöht haben könne, sei nur eine Verurteilung der Beklagten dem Grunde nach (§ 130 Satz 1 SGG) vorzunehmen gewesen. Die Beklagte habe auch zu prüfen, ob wegen der Vorschädigung des Klägers eine Erhöhung der MdE in Frage komme.
Kläger und Beklagte haben die vom LSG zugelassene Revision eingelegt.
Der Kläger sieht sich durch das angefochtene Weil sowie das Verfahren vor dem Berufungsgericht in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt. Das LSG habe nicht nur zu einer Verurteilung dem Grunde nach kommen dürfen, da es sich bei § 130 Satz 1 SGG um eine Ausnahmevorschrift handele. Es hätte die Beklagte zur vorläufigen Rentenzahlung nach einer MdE von mindestens 30 v.H. verurteilen müssen. Der sich aus § 5 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Allgemeiner Teil - ergebende Leistungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte sei durch das Urteil des LSG nicht erfüllt worden. Der Kläger rügt ferner eine Verletzung des § 286 der Zivilprozeßordnung (ZPO), da das Gericht zwar das Aktengutachten von Prof. Dr. W… zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, das Gutachten von Dr. R aber nicht berücksichtigt habe. Die gutachterlichen Feststellungen von Dr. R…, einem hervorragenden Sachkenner des Desmodur-Asthmas, seien in dem angefochtenen Urteil bei der Beweiswürdigung nicht ausreichend beachtet worden. Das Gericht hätte bei den sich widersprechenden Gutachten ein Obergutachten einholen müssen. Das Gutachten von Dr. R. sei auch nicht richtig gewürdigt worden. Das LSG sei bei der Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Asthma und dem 1968 aufgetretenen Myocard-Reinfarkt von falschen Voraussetzungen ausgegangen, da dieser Infarkt etwas völlig anderes als der bereits früher aufgetretene Hinterwandinfarkt sei. Das LSG hätte bei der Beweiswürdigung den Vorschlag des Internisten Dr. R… von der Dienststelle des Landesgewerbearztes im Hessischen Sozialministerium vom 10. September 1970 sowie die Stellungnahme des Internisten Dr. S… vom 20. Juli 1976 berücksichtigen müssen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen und unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger vom 25. Dezember 1968 an die Vollrente wegen eines berufsbedingten Bronchialasthmas nach Nr. 41 der Anl. 1 zur 7. BKVO und eines dadurch verursachten Herzleidens zu gewähren,
hilfsweise,
den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen und unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG in vollem Umfang zurückzuweisen,
hilfsweise,den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Der Ausgangspunkt der Entscheidung des LSG, daß nach dem Grundgedanken der gesetzlichen Unfallversicherung alle aus betrieblichen Gründen verunglückten oder erkrankten Versicherten zu entschädigen seien, treffe nicht zu. Nicht jeder aus betrieblichen Gründen Erkrankte könne nach § 551 Abs. 1 RVO i.V.m. der BKVO entschädigt werden. Erforderlich sei vielmehr, daß die Krankheit sich als Berufskrankheit darstelle. Der Verordnungsgeber sei aufgrund der Ermächtigung in § 551 Abs. 1 RVO berufen gewesen, auf Art und Weise des Auftretens eines Leidens und damit insbesondere auf dessen Schwere abzustellen, wie er das beim Bronchialasthma getan habe. Ihm müsse es überlassen bleiben, wie er die Schwere einer Erkrankung bestimme. Die Revision des Klägers hält die Beklagte nicht für begründet, da sie nur medizinische Feststellungen tatsächlicher Art betreffe, ohne daß eine Verletzung des § 128 SGG dargetan sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des Klägers und der Beklagten haben keinen Erfolg.
Der Kläger leidet nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des LSG an einem durch seine versicherte Tätigkeit verursachten Bronchialasthma, das zu einer schweren, dauernden Beeinträchtigung seiner Gesundheit geführt hat und seine Erwerbsfähigkeit um mindestem 20 v.H. mindert. Der Entscheidung des LSG, daß die Beklagte hierfür eine Entschädigung zu gewähren hat, pflichtet der erkennende Senat im Ergebnis, nicht jedoch in der Begründung bei.
Die Entschädigungspflicht der Beklagten setzt voraus, daß es sich bei dem Bronchialasthma des Klägers um eine Berufskrankheit handelt. Eine Berufskrankheit gilt nach § 551 Abs. 1 Satz 1 RVO als Arbeitsunfall. Berufskrankheiten im unfallversicherungsrechtlichen Sinne sind jedoch nicht alle Krankheiten als Schädigungsfolge beruflicher Tätigkeiten, sondern nur die im Rahmen der in § 551 Abs. 1 Satz 3 RVO erteilten Ermächtigung durch Rechtsverordnung bezeichneten Krankheiten. An dieser gegenüber der Regelung bei Arbeitsunfällen (§ 548 RVO) vorgenommenen Differenzierung war der Gesetzgeber durch verfassungsrechtliche Grundsätze nicht gehindert. Die Differenzierung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), an denen die Verfassungsmäßigkeit in erster Linie zu messen ist (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 22. Juni 1977 - 1 BvR 2/74 - in JZ 1977, 751 f.). Gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 1, 14, 52; BVerfG a.a.O.) dem Gesetzgeber verbietet, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln, wird verstoßen, wenn ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung nicht vorhanden ist. Das dem Gesetzgeber erlaubte Ausmaß der Differenzierung richtet sich nach der Natur des in Frage stehenden Lebens- und Sachbereichs (vgl. BVerfGE 42, 176, 186, 188 m.w.N.) unter Beachtung des aus Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Sozialstaatsgebots (vgl. BVerfGE 38, 187, 197 f.; 39, 316, 327 und JZ 1977, 751, 752). Anders als bei einem Arbeitsunfall, bei dem die Prüfung des nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung erforderlichen ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfall und versicherter Tätigkeit am individuellen Einzelfall auszurichten ist, muß der Kausalzusammenhang zwischen Erkrankungen und der versicherten Tätigkeit anhand statistisch relevanter Zahlen für eine Vielzahl von typischen Geschehensabläufen festgelegt werden (vgl. Beschluß des Dreier-Ausschusses des BVerfG gem. § 93a Abs. 2 BVerfGG vom 6. Dezember 1977 - 1 BvR 920/77 - unveröffentlicht). Erkrankungen beruhen auf verschiedenen Faktoren, die häufig nicht mit der versicherten Tätigkeit des Erkrankten im Zusammenhang stehen, sondern in seiner Person und seinen Lebensverhältnissen begründet sind. Nur durch eine Fülle gleichgelagerter Gesundheitsbeeinträchtigungen und eine langfristige zeitliche Überwachung derartiger Krankheitsbilder kann, wie das BVerfG in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 1977 (a.a.O.) hervorgehoben hat, mit der notwendigen Sicherheit darauf geschlossen werden, daß die Ursache für die Krankheit in einem schädigenden Arbeitsleben liegt. Daher entspräche es der Natur des hier in Frage stehenden Lebens- und Sachbereichs, kraft Gesetzes nur solche Krankheiten in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung einzubeziehen, bei denen die versicherte Tätigkeit als wesentlich mitwirkende Ursache nachgewiesen ist. Den nicht als Berufskrankheiten bezeichneten Erkrankungen ist ein Versicherter nicht schutzlos ausgesetzt. Hier greift vielmehr das soziale Schutzsystem der anderen Zweige der Sozialversicherung - in erster Linie die Kranken- und die Rentenversicherung - ein. Der Gesetzgeber würde die ihm hinsichtlich der Einbeziehung von Krankheiten in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung zukommende Gestaltungsfreiheit jedenfalls nicht überschreiten, wenn er bei bestimmten Krankheitserscheinungen die Aufnahme in die Liste der Berufskrankheiten von besonderen Voraussetzungen abhängig machen würde, sofern diese dazu dienen, eine Abgrenzung von nicht wesentlich durch die Arbeitstätigkeit mitverursachten Allgemein- oder Verschleißerkrankungen zu ermöglichen.
Die dem Verordnungsgeber in § 551 Abs. 1 Satz 3 RVO erteilte Ermächtigung hält sich innerhalb der dem Gesetzgeber durch Art. 80 Abs. 1 Satz 2 gezogenen Grenzen. Inhalt, Zweck und Ausmaß der in § 551 Abs. 1 Satz 3 enthaltenen Ermächtigung sind nach der Rechtsprechung des BVerfG mit hinreichender Deutlichkeit bestimmt, wenn das Gesetz die Grenzen der auf seiner Grundlage möglichen Regelung hinreichend deutlich macht (BVerfGE 8, 274, 307; 35, 179, 183; 36, 224, 228). Für den bestimmten Regelungsbereich muß vorhersehbar sein, in welcher Art von Fällen und mit welcher Zielrichtung von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden darf (vgl. BVerfGE 1, 14, 60; 19, 354, 361; 24, 1, 19). In der Ermächtigung des § 551 Abs. 1 Satz 3 RVO die durch das UVNG eine dem Art. 80 Abs. 1 GG entsprechende Konkretisierung erfahren hat (vgl. Linthe in BG 1963 - Sonderheft - S. 9 zu § 551 Abs. 1) ist dem Verordnungsgeber im einzelnen vorgeschrieben, unter welchen Voraussetzungen er eine Krankheit als Berufskrankheit zu bezeichnen hat. Der Inhalt der Ermächtigung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz: Es sind die Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind, wobei die Berufskrankheiten auf bestimmte Unternehmen beschränkt werden können. Zweck der Ermächtigung ist es, diejenigen Krankheiten dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zu unterstellen, die wesentlich durch die versicherte Tätigkeit mitverursacht sind und daher vom Schutzgedanken der sozialen Unfallversicherung her (vgl. dazu BVerfG, JZ 1977 S. 751 f.) den Arbeitsunfällen gleich zu erachten sind. Das Ausmaß der Ermächtigung ist in § 551 Abs. 1 Satz 3 RVO ebenfalls ausreichend präzisiert (vgl. BVerfGE 26, 16, 30). Aus § 551 Abs. 1 Satz 3 RVO (… "Die Bundesregierung wird ermächtigt, …, solche Krankheiten zu bezeichnen,…") folgt, daß dem Verordnungsgeber ein Beurteilungsspielraum zusteht. Bei Vorliegen der in § 551 Abs. 1 Satz 3 RVO aufgeführten Voraussetzungen ist er aber verpflichtet, die in Betracht kommende Krankheit als Berufskrankheit zu bezeichnen.
Nr. 41 der Anlage 1 der 7. BKVO, deren Rechtmäßigkeit der erkennende Senat in eigener Zuständigkeit zu prüfen hat (BSG-Urteil vom 23. Juni 1977 - 2 RU 53/76 m.w.N.), verstößt nicht gegen § 551 Abs. 1 Satz 3 RVO (ebenso Brackmann, a.a.O., S. 490 c; Elster, Berufskrankheitenrecht, 1977, Berufskrankheitenliste Nr. 5101, S. 161). Der Verordnungsgeber hat die Ermächtigungsgrundlage nicht dadurch überschritten, daß er das Bronchialasthma nur unter der Voraussetzung als Berufskrankheit bezeichnete, daß es "zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbsarbeit gezwungen hat." Dem Verordnungsgeber ist es im Rahmen der Ermächtigung unbenommen, für den Versicherungsfall der Berufskrankheit ein Krankheitsbild durch weitere Voraussetzungen zu ergänzen, wenn er durch diese die Berufskrankheiten von nicht dem Schutz der Unfallversicherung zu unterstellenden Allgemein-Erkrankungen abgrenzt (ebenso Brackmann, a.a.O., S. 490c). Die in Nr. 41 der Anlage 1 zur 7. BKVO enthaltene Einschränkung entspricht diesen Voraussetzungen.
Der Verordnungsgeber der 7. BKVO hat das tätigkeitsbezogene Merkmal des Zwanges zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbsarbeit außer in Nr. 41 auch in den Nrn. 43 und 46 der Anlage 1 als Voraussetzung einer BK bezeichnet. Wie sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte des angeführten Tatbestandsmerkmals ergibt, hat es die Funktion eines typisierten Kausalitätsanzeichens, aufgrund dessen die nicht für entschädigungswürdig gehaltenen leichten Fälle dieser Krankheiten, die häufig nicht ihre Ursache in der versicherten Tätigkeit finden, abgegrenzt werden sollen. Das Merkmal findet sich mit vergleichbarem Inhalt zum erstenmal in der Nr. 15 der 3. BKVO vom 16. Dezember 1936 (RGBl. I 1117). Danach waren "schwere oder wiederholt rückfällige berufliche Hauterkrankungen, die zum Wechsel des Berufs oder zur Aufgabe jeder Erwerbstätigkeit zwingen", als Berufskrankheiten anzusehen. Durch diese Formulierung wurde eine Einschränkung gegenüber der Erfassung der Hautkrankheiten in den Nrn. 11, 12, 13 der Anlage zur 2. BKVO vom 11. Februar 1929 (RGBl. I 27) vorgenommen, nach denen chronisch und chronisch-rezidivierende Hauterkrankungen, die durch im einzelnen aufgeführte Stoffe hervorgerufen wurden, zu entschädigen waren. Die Einschränkung war u.a. deshalb notwendig geworden, weil es nicht angezeigt erschien, jede Hauterkrankung dem Versicherungsschutz zu unterstellen (vgl. Amtl. Begr. zur 3. BKVO in AN 1936 S. 358 Nr. 15; abgedr. auch bei Bauer/Engel/Koelsch/Krohn/Lauterbach, 3. Verordnung über Ausdehnung der Wallversicherung auf Berufskrankheiten vom 16. Dezember 1936, Arbeit und Gesundheit, Heft 29, 1937, S. 13). Geringfügige und schnell vorübergehende Erkrankungen der Haut sollten nicht als Berufskrankheit entschädigt werden (Bauer u.a. a.a.O., S. 10 unter c). Nur die Hauterkrankungen, die nach Verlauf und Dauer als chronisch zu bezeichnen waren (a.a.O., S. 13), wurden danach von Nr. 15 der Anlage der 3. BKVO erfaßt (vgl. auch Koelsch, in: Bauer u.a. a.a.O., S. 331). Durch die 6. BKVO ist bei Hauterkrankungen (Nr. 46 der Anlage) das Tatbestandsmerkmal des Berufswechsels oder der Aufgabe jeder Erwerbstätigkeit dahingehend geändert worden, daß nur die Hauterkrankungen als Berufskrankheiten i.S. der BKVO anzusehen waren, "die zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbsarbeit gezwungen haben". Das war nach der amtlichen Begründung (BR-Drucks. 115/61, S. 8 zu Nr. 46) notwendig, weil die frühere Fassung zu unbilligen Ergebnissen insbesondere führte, wenn der Erkrankte seinen Beruf zwar aufgegeben, aber nur eine Tätigkeit aufgenommen hatte, die nicht als Beruf anzusehen war. Eine Entschädigung war in diesen Fällen nach der früheren Fassung nicht möglich. Die Voraussetzung der Aufgabe der beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbsarbeit ist auch bei zwei weiteren Berufskrankheiten der 6. BKVO als zusätzliche Voraussetzung des Versicherungsfalles aufgestellt worden. Es handelt sich um das neu in die 6. BKVO aufgenommene Bronchialasthma (Nr. 41 der Anlage) und um die Erkrankungen der Sehnenscheiden, des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze (Nr. 43 der Anlage). In der amtlichen Begründung ist dazu bei der Nr. 41 angeführt worden (a.a.O., S. 7 zu Nr. 41), es habe, da besonders bei dieser Erkrankung die Gefahr einer nicht mehr zu beherrschenden Ausweitung bestehe, eine Einschränkung in der Weise vorgenommen werden müssen, daß nur diejenigen Erkrankungen als Berufskrankheiten anzuerkennen seien, die zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung oder Aufgabe jeder Erwerbsarbeit gezwungen hätten. In der amtlichen Begründung zu Nr. 43 heißt es (a.a.O. S. 7 zu Nr. 43), die Nummer lehne sich an die bisherige Nr. 22 an, habe aber nach den inzwischen gewonnenen praktischen Erfahrungen wesentlich anders als diese gefaßt werden müssen. Bei der Durchführung der Verordnung in der bisherigen Fassung habe sich gezeigt, daß zwar die ärztlichen Anzeigen sein zahlreich seien, daß aber eine Entschädigungspflicht in nur sehr wenigen Fällen anerkannt werden konnte. Hieraus ergebe sich, daß die weitaus meisten Erkrankungen dieser Art durch ärztliche Behandlung günstig zu beeinflussen seien und ohne bleibenden Schaden abklängen. Dieser Tatsache wolle die neue Fassung dadurch Rechnung tragen, daß sie die Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit nur in den Fällen zulasse, in denen die berufliche Beschäftigung oder jede Erwerbsarbeit infolge Erkrankung aufgegeben worden sei. Entsprechend dem Grundgedanken der amtlichen Begründung zu Nr. 41 und Nr. 43 der Anlage zur 6. BKVO, die insoweit an die amtliche Begründung zu der Nr. 15 der 3. BKVO anschließt, sollen durch die vorgenommene Einschränkung nur die leichteren Fälle der beruflich bedingten Gesundheitsstörungen bei diesen Krankheiten aus dem Schutz der Unfallversicherung herausgenommen werden. Zu entschädigen sind somit diejenigen Erkrankungen, die zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit führen oder eine Änderung der Berufstätigkeit oder der Lohnverhältnisse zur Folge haben (vgl. Michaelis, SozSich 1957, S. 327, 328). Das sind bei den angeführten Krankheiten der Nrn. 41, 43, 46 regelmäßig die schweren Fälle der Erkrankungen, die dadurch als schwer gekennzeichnet sind, daß sie zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbsarbeit infolge der Erkrankung gezwungen haben (in diesem Sinne auch Linthe, BKK 1961, Sp. 249, 253, der zu Nr. 43 und 46 ausführt, daß durch die Aufgabe der beruflichen Beschäftigung die Schwere einer Erkrankung charakterisiert bzw. unterstrichen werde).
Das Merkmal des Zwanges zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbsarbeit als zusätzliche Voraussetzung der Berufskrankheit Bronchialasthma ist unverändert in die Nr. 41 der Anlage 1 zur 7. BKVO übernommen worden. Durch das einschränkende Tatbestandsmerkmal wird in typisierender Betrachtung der Schweregrad der Krankheit beschrieben. Daneben hat das Tatbestandsmerkmal den weiteren Zweck, ein Verbleiben des Versicherten auf dem ihn gefährdenden Arbeitsplatz zu verhindern und dadurch eine Verschlimmerung der Krankheit mit der Folge einer erhöhten Entschädigungspflicht zu verhüten (BSGE 10, 286, 290). Der Versicherungsträger kann regelmäßig in den Fällen zur Entschädigung verpflichtet sein, in denen bei einem Erkrankungsfall die medizinisch notwendige Aufgabe des Arbeitsplatzes vom Versicherten auch vorgenommen worden ist.
Es bedarf aus Anlaß dieses Falles keiner Entscheidung, ob die Versagung einer Entschädigung gerechtfertigt ist, wenn ein Versicherter trotz eines durch seine versicherte Tätigkeit verursachten Bronchialasthmas seine berufliche Beschäftigung zwar in einem anderen Unternehmen bei Meidung der schädigenden Stoffe weiter verrichten kann, gleichwohl aber die durch die Einschränkung in Nr. 41 geforderten Voraussetzungen der Schwere der Erkrankung und der medizinisch notwendigen Herausnahme aus der gefährdenden Tätigkeit gegeben sind. Denn der Kläger ist durch das Bronchialasthma zur Aufgabe seiner beruflichen Tätigkeit gezwungen worden.
Das LSG hat in Würdigung der ärztlichen Gutachten verneint, daß der Kläger zu der tatsächlich vollzogenen Aufgabe jeder Erwerbsarbeit nach dem Myocard-Reinfarkt am 25. Dezember 1968 durch das Bronchialasthma gezwungen worden ist. Es ist vielmehr zu dem Ergebnis gelangt, das Herzleiden des Klägers sei durch das Bronchialasthma nicht mitverursacht. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision. Die Angriffe gegen die Feststellung des LSG greifen jedoch nicht durch.
Soweit der Kläger in seinem Revisionsvorbringen eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör durch das Verfahren vor dem LSG sowie durch das angefochtene Urteil rügt, ist nicht ersichtlich, woraus sich diese Verletzung ergeben soll. Der Kläger rügt weiterhin, daß das LSG ein Grundurteil nach § 130 Satz 1 SGG erlassen hat. Nach § 130 Satz 1 SGG steht es im Ermessen des Gerichts, ein Grundurteil zu erlassen. Das Ermessen ist in der höheren Instanz nicht nachprüfbar (BSG SozR Nr. 1 zu § 130 SGG; Meyer-Ladewig, SGG, 1977, § 130 Rdnr. 3 m.w.N.). Ebenso steht es im Ermessen des Gerichts, ob es eine vorläufige Leistung anordnet. Der Kläger trägt zudem vor, daß eine Verletzung des § 286 ZPO gegeben sei. Der Senat sieht dies als Rüge eines Verstoßes gegen § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG an, der darin liegen soll, daß sich das Gericht mit dem Gutachten von Dr. R… nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Dem Gericht lagen zur Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Bronchialasthma und dem Herzleiden des Klägers neben dem Aktengutachten von Dr. R… das von Prof. Dr. W… erstattete Aktengutachten, Gutachten von Prof. Dr. H… und Dr. P… sowie von Dr. Z vor. Das LSG hat diese Gutachten ausreichend gewürdigt und die in ihnen enthaltenen Argumente gegeneinander abgewogen. Insbesondere hat es sich nicht allein auf die in dem Gutachten von Prof. Dr. W… dargelegte Auffassung gestützt, sondern zur Frage, des ursächlichen Zusammenhangs zwischen den Erkrankungen des Klägers die Gutachten von Prof. Dr. H… und Dr. P… sowie von Dr. Z… mit berücksichtigt, in denen ebenfalls der Zusammenhang zwischen dem Bronchialasthma und dem Herzinfarkt verneint und andere Faktoren als Ursache der Herzerkrankung des Klägers offengelegt worden sind. Das Gericht hat somit bei seiner Beweiswürdigung nicht den ihm durch § 128 Abs. 1 Satz. 1 SGG gezogenen Rahmen überschritten. Es mußte sich bei den vorliegenden Gutachten nicht gedrängt fühlen, hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs ein Obergutachten anzufordern. Auf die vom Kläger im Verfahren vor dem LSG vorgelegte Stellungnahme von Dr. S… brauchte es angesichts der ausführlichen Darlegungen zur Frage des ursächlichen. Zusammenhangs nicht mehr im einzelnen einzugehen. Entgegen dem Revisionsvorbringen ist das LSG dem in der Stellungnahme des Internisten Dr. R… von der Dienststelle des Landesgewerbearztes im Hessischen Sozialministerium in Wiesbaden vom 10. September 1970 geäußerten Vorschlag der Anerkennung des Bronchialasthmas als Berufskrankheit gefolgt.
Die Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.
Nach der Auffassung des LSG war der Kläger durch das Bronchialasthma nicht gezwungen, seine berufliche Beschäftigung aufzugeben, weil er "eine ähnliche als beruflich einzustufende Tätigkeit z.B. in der metallverarbeitenden Industrie ausüben" könne und deshalb in seiner beruflichen Beschäftigung keinen Schaden erleide. Insoweit ist dem LSG nicht beizupflichten. In der Rechtsprechung des BSG ist zwar in der Regel keine Aufgabe der beruflichen Beschäftigung (bzw. kein Wechsel des Berufs, Nr. 19 der 3./5.- BKVO) sondern Iediglich ein belangloser Wechsel des Arbeitsplatzes darin gesehen worden, daß ein mit ungelernten Arbeiten als Gelegenheits- oder Hilfsarbeiter beschäftigter Versicherter sein Betätigungsfeld wegen einer durch die Arbeit entstandenen oder verschlimmerten Krankheit aufgegeben hat und zu einer anderen ungelernten Arbeit übergegangen ist. Anders sind die Fälle beurteilt worden, in denen jemand eine solche Tätigkeit ausgeübt hat, aber zu besonderen, durch Anlernung, oder langdauernde Arbeit erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten gelangt ist und auf diese Weise zu einer brauchbaren Arbeitskraft für Unternehmen gleicher Art geworden ist. Ein solcher Versicherter wird in seinem beruflichen Fortkommen wesentlich beeinträchtigt, wenn er durch seine Erkrankung außerstande gesetzt ist, seine durch die frühere Beschäftigung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten künftig zu verwerten; er genießt deshalb unter diesen Voraussetzungen nach Sinn und Zweck der Nr. 41 Versicherungsschutz (vgl. BSGE 10 , 278, 280; 18, 98, 100; SozR 5677 Anl. Nr. 46 - Nr. 2). Davon ist auch daß LSG ausgegangen. Es hat in der Tätigkeit des Klägers bei den C…-Werken vom 1. März 1962 bis zum 25. Dezember 1968 als Arbeitsvorbereiter und Blocklagerleiter mit Recht keine ungelernte Tätigkeit, von der er zu einer Wegen ungelernten Tätigkeit hätte übergehen können, sondern eine "berufliche Beschäftigung" i.S. der Nr. 41 zur 7. BKVO gesehen. Die bei den C…-Werken auftretenden Desmodurdämpfe, denen der Kläger bei seiner Beschäftigung ausgesetzt war, haben das Bronchialasthma verursacht; wegen der ständig zunehmenden Intoleranz gegen diesen Reizstoff reichten schon geringfügige Reizgasmengen aus, um einen asthmatischen Anfall zu provozieren. Der Kläger mußte deshalb seine berufliche Beschäftigung bei den C…-Werken wegen des Bronchialasthmas aufgeben. Das LSG stützt seine Ansicht, der Kläger sei nicht zur Aufgabe seiner beruflichen Beschäftigung i.S. der Nr. 41 zur 7. BKVO gezwungen gewesen, darauf, daß der Kläger eine "ähnliche" als beruflich einzustufende Tätigkeit, z.B. in der metallverarbeitenden Industrie, ausüben könne. Dabei hat es berücksichtigt, daß der Kläger vom 6. bis zum 11. September 1965 an einem Vorbereitungslehrgang zur REFA-Grundausbildung und vom 10. Januar bis zum 4. Februar 1966 an einem REFA-Grundlehrgang für Arbeitsstudien - 1. Stufe - teilgenommen, damit jedoch keine Ausbildung zum REFA-Sachbearbeiter mit abgeschlossener Grundausbildung erhalten habe. Den Ausführungen des LSG ist zwar zu entnehmen, daß der Kläger seine Kenntnisse und Fertigkeiten als Blocklagerleiter nicht mehr verwerten kann, inwieweit er jedoch nach Ansicht des LSG - ohne wesentliche Beeinträchtigung in seinem beruflichen Fortkommen - seine bei den C…-Werken erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten als Arbeitsvorbereiter in anderen Unternehmen verwerten kann, läßt das Urteil nicht hinreichend klar erkennen. Das LSG erwähnt insoweit nur eine "ähnliche" als beruflich einzustufende Tätigkeit. Anscheinend bezieht sich diese einschränkende Formulierung u.a. auf die vom LSG eingeholte Auskunft des REFA-Instituts Darmstadt vom 31. August 1976 (Bl. 233 LSG-Akte) zu der Frage, ob der Kläger mit den in den REFA-Instituten Darmstadt und Goslar sowie in den C…-Werken erworbenen beruflichen Kenntnissen eine Tätigkeit im Arbeitsstudium bzw. der Arbeitsvorbereitung auch außerhalb der C…-Werke hätte aufnehmen können. Das REFA-Institut hat diese Frage "im allgemeinen verneint" und ausgeführt, der Kläger wäre bei solchen Aufgaben ggf. als Hilfskraft einsetzbar gewesen. Unter diesen Umständen ist es nicht gerechtfertigt, die Voraussetzungen des Zwanges zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung i.S. der Nr. 41 zur 7. BKVO zu verneinen.
Da das LSG hiernach - wenn auch mit nicht zutreffender Begründung - die Beklagte mit Recht zur Entschädigungsleistung für die Folgen des Bronchialasthmas verurteilt hat, war die Revision der Beklagten ebenfalls zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen