Beteiligte
Kläger und Revisionsbeklagter |
Beklagte und Revisionsklägerin |
Tatbestand
I
Der Kläger bezog von der Beklagten wegen der Folgen eines am 27. August 1974 erlittenen Arbeitsunfalls aufgrund des Bescheides vom 11. August 1978 ab 1. Januar 1978 eine Dauerrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. Der Bescheid gründete sich hinsichtlich der Unfallfolgen und des dadurch bedingten Grades der MdE u.a. auf ein im Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Heilbronn (S 7 U 352/77) erstattetes fachchirurgisches Gutachten des Dr. W… in St… vom 2. Mai 1978.
Zur Prüfung, ob in den für die Feststellung der Rente maßgebend gewesenen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist ( § 622 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung - RVO - in der bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Fassung), veranlaßte die Beklagte im Juli 1980 eine Nachuntersuchung. In einem Gutachten vom 10. September 1980 kamen Prof. Dr. W…/Dr. W… in Tübingen zu dem Ergebnis, daß sich die chirurgisch-orthopädischen Unfallfolgen gebessert hätten und der Grad der MdE insoweit unter 10 v.H. liege. Ein von Priv. Doz. Dr. L… in T… erstattetes Gutachten vom 22. Dezember 1980 bewertete die unfallbedingte MdE auf neurologischem Fachgebiet unter Verwertung eines elektromyographischen Zusatzgutachtens der Professoren Dr. D… und St… sowie Dr. W… in T… vom 18. November 1980 mit 10 v.H.. Die unfallbedingte Gesamt-MdE schätzten Prof. Dr. W…/Dr. W… in einem Schreiben an die Beklagte vom 11. Februar 1981 auf 10 v.H..
Mit Schreiben vom 20. Februar 1981 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung die Folgen des Unfalles nur noch eine MdE von 10 v.H. bedingten. Zur Begründung führte sie aus, daß in den Unfallfolgen dadurch eine wesentliche Besserung eingetreten sei, daß die Beweglichkeit des linken Ellenbogengelenkes deutlich zugenommen habe, die Unterarmdrehbeweglichkeit links nicht mehr eingeschränkt sei und die Muskulatur des linken Armes sich deutlich gekräftigt habe. Es sei daher beabsichtigt, die bisher gewährte Rente zu entziehen. Die Beklagte stellte dem Kläger anheim, sich bis zum 13. März 1981 zu äußern (§ 24 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - SGB X -). In einem Schreiben an die Beklagte vom 4. März 1981 beschwerte sich der Kläger daraufhin über die Umstände anläßlich der Untersuchung durch Prof. Dr. W… . Die Beklagte gab Prof. Dr. W… von diesem Schreiben Kenntnis, der mit Schreiben vom 31. März 1981 die Vorwürfe des Klägers zurückwies und deren Wahrheitsgehalt bestritt. Daraufhin veranlaßte die Beklagte am 15. April 1981 eine weitere Untersuchung des Klägers durch Dr. W… , der im Gutachten vom 1. Juli 1981 eine Besserung der chirurgisch-orthopädischen Unfallfolgen bejahte und unter Berücksichtigung der neurologischen Unfallfolgen die Gesamt-MdE auf 10 v.H. schätzte. Die Beklagte übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 15. Juli 1981 die Stellungnahme des Prof. Dr. W… vom 31. März 1981 und das Gutachten des Dr. W… vom 1. Juli 1981. Sie kündigte an, daß sie auf der Grundlage der eingeholten fachärztlichen Gutachten am 28. Juli 1981 einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid erteilen werde. Durch Bescheid vom 28. Juli 1981 entzog die Beklagte dem Kläger die Dauerrente mit Ablauf des Monats August 1981, weil sich die chirurgisch-orthopädischen Unfallfolgen wesentlich gebessert hätten und die MdE nur noch 10 v.H. betrage.
Auf die dagegen erhobene Klage hat das SG den Bescheid vom 28. Juli 1981 aufgehoben und die Sprungrevision zugelassen (Urteil vom 16. Oktober 1981). Zur Begründung hat das SG im wesentlichen ausgeführt: Zwar habe die Beklagte zunächst mit Schreiben vom 20. Februar 1981 eine Anhörung durchgeführt; diese sei aber aufgrund der nachträglichen weiteren Sachverhaltserforschung der Beklagten keine zureichende Anhörung i.S. des § 24 SGB X. Das seinerzeitige Verfahren sei sowohl durch Fristablauf als auch durch die im Verfahren eingegangene Stellungnahme des Klägers abgeschlossen und beendet. Offensichtlich sei die Beklagte durch die klägerische Stellungnahme und die unbefriedigende Auskunft des Prof. Dr. W… zu weiteren Ermittlungen veranlaßt worden. Damit sei Sinn und Zweck dieser Anhörung erreicht gewesen und auch verbraucht. Das weitere Schreiben der Beklagten vom 15. Juli 1981 könne nicht als Einleitung oder Fortführung eines Anhörungsverfahrens angesehen werden. Die in ihm enthaltene "Vorwarnung" über den beabsichtigten Bescheid enthalte keinerlei Hinweis auf eine mögliche Stellungnahme innerhalb einer bestimmten Frist. Sie sei weder als Anhörungsschreiben deklariert noch als solches zu verstehen. Der Versicherungsträger sei gehalten, sich klar auszudrücken und herauszustellen, daß mit einer entsprechenden Mitteilung die Einleitung oder Weiterführung eines Anhörungsverfahrens verbunden sein soll. Ohne ausdrückliche Einräumung einer Frist zur Stellungnahme oder einen sonstigen Hinweis auf ein noch laufendes Anhörungsverfahren könne von der Einräumung einer Gelegenheit zur Äußerung nicht die Rede sein und daher die Durchführung eines Anhörungsverfahrens nicht angenommen werden. Die einem Verletzten ohnehin jederzeit zustehende Möglichkeit, sich in jedem Stand des Verfahrens an die Beklagte mündlich oder schriftsätzlich zu wenden, genüge den besonderen Anforderungen an ein Anhörungsverfahren nicht.
Die Beklagte begründet ihre Sprungrevision im wesentlichen wie folgt: Entgegen der Meinung des SG bedinge der Begriff des rechtlichen Gehörs und die Notwendigkeit seiner Beachtung weder im gerichtlichen Verfahren noch im Bereich der Vorbereitung einer Verwaltungsentscheidung des Sozialversicherungsträgers ein besonderes selbständiges Verfahren, das für sich allein, also ohne irgendwelchen Bescheid, stillschweigend abgeschlossen oder beendet werden könnte. Während des Rentenentziehungsverfahrens sei sie nach dessen Einleitung und vor dessen Beendigung - hier durch Bescheid vom 28. Juli 1981 - nach § 24 Abs. 1 SGB X verpflichtet gewesen, dem Kläger Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Weder im Gesetz noch in einer dazu ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung werde verlangt, daß im Rentenentziehungsverfahren dem Betroffenen eine Frist zur Äußerung gesetzt werden müsse, binnen der er sich zu der Entziehungsabsicht zu äußern habe. Nicht einmal eine Aufforderung zur Äußerung sei nach § 24 Abs. 1 SGB X erforderlich. Notwendig und vorgesehen sei lediglich, daß der betroffene Beteiligte die Gelegenheit zur Äußerung erhalte. Sie habe sogar mehr getan als erforderlich sei.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des SG Heilbronn vom 16. Oktober 1981 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Er trägt vor, das SG habe zutreffend ausgeführt, daß nach der Einholung eines weiteren Gutachtens eine erneute Anhörung erforderlich gewesen sei, die durch das Schreiben der Beklagten vom 15. Juli 1981 nicht erfolgt sei. Dieses Schreiben habe ihn nicht über die der Äußerung von Dr. W… zugrunde liegenden Tatsachen unterrichtet. Zudem habe der Hinweis, daß auf der Grundlage der eingeholten fachärztlichen Gutachten am 28. Juli 1981 ein Bescheid erlassen werde, die Auffassung offen gelassen, daß der Bescheid schon beschlossen gewesen sei und nur noch der formellen Bekanntgabe bedurft habe. Eine wirksame Stellungnahme wäre in diesem Fall nicht möglich gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 SGG).
II
Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung begründet.
Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 1981 zu Unrecht aufgehoben. Die Beklagte hatte den Kläger vor dem Erlaß des Bescheides in einer den gesetzlichen Erfordernissen des § 24 Abs. 1 SGB X entsprechenden Weise angehört.
Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem nach § 24 Abs. 1 SGB X (bis 31. Dezember 1980 § 34 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - - SGB 1-) Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Ein Bescheid, durch den der Unfallversicherungsträger eine von ihm gewährte Dauerrente entzieht, bedarf vor seinem Erlaß einer Anhörung des Verletzten (BSG, Urteil vom 30. April 1979 -8a RU 64/78 - in SozSich 1979, 319 f. BSG SozR 1200 § 34 Ur 10 und 11). Die Anhörung erfordert, daß dem Verletzten Gelegenheit gegeben wird, sich zu den "für die Entscheidung erheblichen Tatsachen" zu äußern. Da eine solche Äußerung nur dann möglich ist, wenn dem Verletzten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen bekannt sind, ergibt sich daraus die Verpflichtung des Versicherungsträgers, diese Tatsachen dem Verletzten mitzuteilen oder ihm jedenfalls die Möglichkeit zu geben, sie in Erfahrung zu bringen (Kopp, VwVfG, 2. Aufl. § 28 Rd.Nr. 21). Welche Tatsachen für die Entscheidung erheblich sind, richtet sich im Einzelfall nach Art und Inhalt des Verwaltungsaktes, dessen Erlaß beabsichtigt ist. In Fällen der hier vorliegenden Art gehören zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen vor allem die medizinischen Tatsachen und damit die ärztlichen Gutachten über die noch vorhandenen unfallbedingten Gesundheitsstörungen (vgl. u.a. BSG SozR 1200 § 34 Nr. 9; BSG Urteil vom 4. November 1981 -2 RU 71/80 m.w.N., zur Veröffentlichung vorgesehen). Dabei reicht es aus, daß dem Verletzten das Ergebnis der durchgeführten ärztlichen Untersuchung mitgeteilt wird; eine Übersendung von Gutachtenabschriften ist grundsätzlich nicht von vornherein erforderlich (BSG SozR § 34 Nr. 1 und 12; BSG Urteil vom 30. März 1982 - 2 RU 15/81 -), es sei denn, der Verletzte äußert ein entsprechendes Verlangen (BSG, Urteil vom 4. November 1981 a.a.O.).
Gemessen an diesen Erfordernissen hat die Beklagte eine dem § 24 Abs. 1 SGB X entsprechende Anhörung durchgeführt. In ihrem ersten Schreiben an den Kläger vom 20. Februar 1981 hat sie nach Feststellung des SG unter Hinweis auf das Ergebnis der vorangegangenen ärztlichen Untersuchung dargelegte inwiefern in dem orthopädisch-chirurgischen Unfallfolgen eine wesentliche Besserung eingetreten sei und nur noch eine unfallbedingte MdE von 10 v.H. bestehe. Ferner hat sie die Entziehung der bisher gewährten Rente angekündigt. Die Beklagte hat dem Kläger mit dem weiteren Schreiben vom 15. Juli 1981 die Stellungnahme des Prof. Dr. W… vom 31. März 1981 zu den Vorwürfen des Klägers vom 4. März 1981 sowie das weitere von ihr eingeholte Gutachten des Dr. W… vom 1. Juli 1981 übersandt und angekündigt, daß sie auf der Grundlage der eingeholten fachärztlichen Gutachten am 28. Juli 1981 einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid erlassen werde. Hierzu hat sich der Kläger im Verwaltungsverfahren nicht geäußert. Er hat auch im gerichtlichen Verfahren die Anhörung durch die Beklagte nicht bemängelt.
Die Auffassung des SG, das Anhörungsverfahren sei durch Ablauf der dem Kläger im ersten Schreiben der Beklagten vom 20. Februar 1981 gesetzten Anhörungsfrist (13. März 1981) und durch die Stellungnahme des Klägers mit Schreiben vom 4. März 1981 abgeschlossen und beendet gewesen, das weitere Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 15. Juli 1981 sei nicht als Einleitung oder Fortführung des Anhörungsverfahrens anzusehen, weil es keinen Hinweis auf die Möglichkeit einer Stellungnahme des Klägers innerhalb einer bestimmten Frist enthalte, wird vom Senat nicht geteilt.
Die Beklagte weist in ihrer Revisionsbegründung zutreffend darauf hin, daß die nach § 24 Abs. 1 SGB X durchzuführende Anhörung kein besonderes Verfahren innerhalb des Verwaltungsverfahrens des Unfallversicherungsträgers darstellt. Das Gesetz sieht auch nicht vor, daß dem Beteiligten für seine Äußerung eine Frist zu setzen ist. Eine von dem Versicherungsträger zur Äußerung gesetzte Frist ist daher keine gesetzliche Verfahrensfrist, sondern eine behördliche Frist (vgl. Schroeder-Printzen/Engelmann/Wiesner/von Wulffen, SGB X, § 26 Anm. 3), die jederzeit - auch rückwirkend - verlängert werden kann (§ 26 Abs. 7 SGB X). Eine gesetzte Frist markiert lediglich das Ende des Zeitraumes, den der Versicherungsträger als angemessen für eine Äußerung des Beteiligten ansieht. Die Angemessenheit der Anhörungsfrist unterliegt der Nachprüfung durch die Gerichte (BSG SozR 1200 § 34 Nr. 12). Diese Frist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Den Beteiligten muß genügend Zeit bleiben, sich mit der Sache vertraut zu machen und vorbereitende Überlegungen anzustellen. Dazu gehört u.U. auch die Beratung mit einem Arzt und einer mit dem Sozialrecht vertrauten Person. Eine Anhörungsfrist von einer Woche wird unter solchen Umständen in der Regel zu kurz sein (BSG SozR 1200 § 34 Nr. 12). Das Ende des Zeitraumes, der für eine Äußerung des Beteiligten als angemessen angesehen wird, kann auch dadurch markiert werden, daß der Versicherungsträger dem Beteiligten den Tag angibt, an dem er den angekündigten Bescheid zu erlassen beabsichtigt, wie es hier im Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 15. Juli 1981 geschehen ist. Damit hat die Beklagte eine neue Frist gesetzt. Unter den gegebenen Umständen war das Schreiben der Beklagten vom 15. Juli 1981 - an den Bevollmächtigten des Klägers - dahin zu verstehen, daß dem Kläger Gelegenheit gegeben war, sich u.a. zu dem Gutachten des Dr. W… vom 1. Juli 1981 bis zu dem Tag zu äußern, an dem die Beklagte den angekündigten Bescheid zu erlassen beabsichtigte. Eines ausdrücklichen Hinweises, daß er sich äußern könne, hat es nicht bedurft. Die Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X dient der Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren. § 24 Abs. 1 SGB X ist den für das sozialgerichtliche Verfahren geltenden Vorschriften (§§ 62 und 128 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) nachgebildet, wonach den Beteiligten vor jeder Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren ist und das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu den sich die Beteiligten äußern konnten. Die Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör setzt eine aktive Beteiligung des Bürgers im eigenen Interesse voraus (BVerwGE 9, 93). Auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann sich jedoch nicht berufen, wer die vorgesehenen Möglichkeiten, sich das rechtliche Gehör zu verschaffen, nicht ausgeschöpft hat (BVerfGE 5, 9, 10; 28, 10, 14; MDR 1981, 470). Entgegen der Ansicht des SG ist einem Beteiligten nicht erst dann Gelegenheit zur Äußerung gegeben, wenn er von dem Versicherungsträger ausdrücklich aufgefordert worden ist, eine Stellungnahme zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen abzugeben. Den Ausführungen des erkennenden Senats im Urteil vom 28. Juli 1977 2 RU 30/77 - (SozR 1200 § 34 Nr. 1), daß auf Veranlassung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung die zunächst in § 34 Abs. 2 Satz 1 des Entwurfs eines SGB 1 vorgesehene Generalklausel für das Absehen von einer Anhörung (BT-Drucks 7/868) gestrichen worden sei, weil die Verstärkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Vorrang habe gegenüber der Harmonisierung mit dem - damals noch - Entwurf eines Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. BT-Drucks 7/3738 und 3786), kann nicht die Auffassung entnommen werden, die Anhörung nach § 34 Abs. 1 SGB I oder nach dem insoweit gleichlautenden § 24 Abs. 1 SGB X lege den Sozialversicherungsträgern für die Anhörung der Beteiligten insoweit weitergehende Pflichten auf als sie nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) allgemein für die Gewährung des rechtlichen Gehörs im gerichtlichen Verfahren gefordert werden (vgl. BSGE 7, 209, 212; SozEntsch BSG 1/4 § 128 Nr. 7; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit § 62 S. 186/45 und 186/48-2/2-).
Da eine ordnungsgemäße Anhörung des Klägers vor Erlaß des Bescheides vom 28. Juli 1981 stattgefunden hat, muß das angefochtene Urteil des SG aufgehoben werden. Das Revisionsgericht ist jedoch nicht in der Lage zu entscheiden, ob die Rentenentziehung begründet war, denn das SG hat insoweit - aus seiner Sicht zu Recht - keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Die am Ende des Urteils vom SG vertretene Auffassung, daß da bisherige Beweisergebnis materiell die Rentenentziehung stütze, reicht für eine Entscheidung nicht aus. Die Sache mußte daher zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das SG zurückverwiesen werden.2 RU 73/81
Bundessozialgericht
Fundstellen