Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzverwalter keine betroffene Person i.S. der Datenschutzgrundverordnung
Leitsatz (amtlich)
1. Statthafte Klageart für einen gegen eine Behörde gerichteten Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO ist die Verpflichtungsklage.
2. Der Insolvenzverwalter ist hinsichtlich der Steuerdaten des Insolvenzschuldners nicht "betroffene Person" im Sinne des Art. 4 Nr. 1, Art. 15 Abs. 1 DSGVO.
3. Der Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners aus Art. 15 DSGVO geht nicht gemäß § 80 Abs. 1 InsO in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters über.
Leitsatz (redaktionell)
Umfangreiche Darstellung des Verhältnisses von Datenschutzgrundverordnung, Insolvenzordnung und Abgabenordnung zueinander.
Normenkette
DSGVO Art. 4, 15; InsO § 80; AO §§ 2a, 30, 32c, 32e, 32i; VwGO § 42
Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Urteil vom 20.06.2019; Aktenzeichen 11 LC 121/17) |
VG Lüneburg (Urteil vom 01.03.2017; Aktenzeichen 1 A 343/15) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2019 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger ist Insolvenzverwalter und begehrt vom beklagten Finanzamt einen Auszug aus dem Steuerkonto eines Insolvenzschuldners, über dessen Vermögen er zum Verwalter bestellt ist.
Rz. 2
Der Beklagte lehnte eine Auskunftserteilung mit Schreiben vom 23. Juli 2015 und auf den Einspruch des Klägers hin mit Bescheid vom 21. August 2015 ab. Ein solcher Anspruch lasse sich weder aus der Insolvenz- oder Abgabenordnung noch aus dem niedersächsischen Datenschutzrecht herleiten. Steuerliche Erklärungen des Insolvenzschuldners stünden nicht aus. Die Finanzverwaltung sei nicht verpflichtet, durch die Herausgabe von Unterlagen zur Ermittlung von Anfechtungstatbeständen nach der Insolvenzordnung beizutragen.
Rz. 3
Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Der Verwaltungsrechtsweg sei eröffnet. Eine abdrängende Sonderzuweisung zu den Finanzgerichten liege nicht vor, da es sich bei dem Antrag eines Insolvenzverwalters auf Erteilung eines Steuerkontoauszugs nach dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz nicht um eine Abgabenangelegenheit handle. Die Klage sei als Verpflichtungsklage zulässig, in der Sache aber unbegründet. Der Kläger sei nicht "Betroffener" im Sinne des § 16 NDSG, weil er Auskunft zu fremden personenbezogenen Daten begehre. Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes finde keine Anwendung und ein vergleichbarer Anspruch bestehe im niedersächsischen Landesrecht nicht. Soweit die Rechtsprechung im steuerrechtlichen Verfahren einen ungeschriebenen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde über einen Antrag auf Akteneinsicht anerkenne, setze dieser ein berechtigtes Interesse voraus. Auch die Insolvenzordnung sehe den vom Kläger begehrten Auskunftsanspruch nicht vor. Ein solcher Anspruch lasse sich zudem nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben stützen.
Rz. 4
Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Berufung zurückgewiesen. Für die gerichtliche Entscheidung über das klägerische Auskunftsbegehren sei im Berufungsverfahren der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO heranzuziehen. Zum 25. Mai 2018 sei das Niedersächsische Datenschutzgesetz a.F. außer Kraft getreten und durch die Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Bestimmungen im Niedersächsischen Datenschutzgesetz in der Fassung vom 16. Mai 2018 ersetzt worden. Der Kläger sei nicht "Betroffener" im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Betroffener sei die Person, die davor zu schützen sei, dass der Umgang mit ihren Daten sie in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtige. Demgegenüber sei Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht darauf ausgerichtet, dass "Dritte" Informationen über die bei staatlichen Stellen vorhandenen Informationen erlangten. Das Auskunftsrecht sei auch nicht nach § 80 Abs. 1 InsO auf den Kläger übergegangen. Es sei als Ausgestaltung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein unauflöslich an die Person des Schuldners gebundenes höchstpersönliches Recht. Dafür sprächen die allgemeine Zielsetzung der Datenschutz-Grundverordnung, der grundrechtlich verbürgte Schutz der informationellen Selbstbestimmung und der Sinn und Zweck der Regelung, die als fundamentales Datenschutzrecht ausgestaltet sei und der Vermittlung von Transparenz diene. Auch die große Ähnlichkeit mit dem nach der früheren Rechtslage bestehenden datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch, für den bereits eine Übertragbarkeit ausgeschlossen worden sei, spreche für dieses Verständnis. Der Übergang dieses Rechts auf einen Dritten würde demgegenüber einen Eingriff in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung darstellen und ihn vom Schutz- zum Eingriffsobjekt machen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht einen Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters nach den Informationsfreiheitsgesetzen bejaht habe, habe es lediglich das Steuergeheimnis als Ablehnungs- oder Ausschlussgrund für den voraussetzungslosen Jedermanns-Anspruch abgelehnt. Auch eine Differenzierung nach dem Inhalt der Daten komme im Rahmen des Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht in Betracht. Maßgeblich sei allein der Rechtscharakter des Auskunftsrechts, nicht der Charakter der davon umfassten Daten. Auch aus anderen Rechtsgrundlagen lasse sich der begehrte Auskunftsanspruch nicht herleiten. Dies gelte ungeachtet der Frage, in welchem Umfang nationale Regelungen neben Art. 15 DSGVO noch zur Anwendung kommen könnten.
Rz. 5
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Auskunftsbegehren weiter. Er macht geltend, das Berufungsurteil habe seinen Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO i.V.m. § 2a Abs. 5, § 32c AO rechtsfehlerhaft abgelehnt und regt ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union an. Im Interesse eines effektiven Insolvenzverfahrens weise das Gesetz dem Insolvenzverwalter die Pflicht zur umfassenden Ermittlung der vermögensrechtlichen Verhältnisse des Insolvenzschuldners und zur Erfüllung von dessen steuerlichen Pflichten zu. Auch die Richtlinie (EU) 2019/1023 über Restrukturierung und Insolvenz gebiete ein effektives und zügiges Insolvenzverfahren. Daher müsse es dem Insolvenzverwalter möglich sein, von den Finanzbehörden Auskunft zu Grund und Höhe der Steuerschulden oder deren Erlöschen zu erlangen. Die Steuerdaten des Schuldners seien infolge der persönlichen Haftung des Insolvenzverwalters für die Erfüllung der Pflichten nach der Insolvenzordnung und der Abgabenordnung untrennbar mit seinen gesetzlichen Aufgaben verknüpft und würden so zu seinen eigenen personenbezogenen Daten. Er sei daher im Rahmen des Art. 15 Abs. 1 DSGVO infolge einer vergleichbaren datenschutzrechtlichen Gefährdungslage hinsichtlich der Daten mit Vermögensbezug nicht Dritter, sondern betroffene Person.
Rz. 6
Der Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners gehe auch nach § 80 Abs. 1 InsO in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters über. Da nur Daten mit Vermögensbezug betroffen seien, würden im Verhältnis zwischen Schuldner und Verwalter keine ideellen Interessen beeinträchtigt. Der Anspruch sei daher nicht als höchstpersönlich zu qualifizieren, sondern unterliege dem Insolvenzbeschlag.
Rz. 7
Jedenfalls sei der Verwalter durch die zur Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung in die Abgabenordnung eingefügten Normen zur Geltendmachung des Auskunftsanspruchs berechtigt. § 2a Abs. 5 AO erweitere den Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung auf Verstorbene, juristische Personen und nichtrechtsfähige Vermögensmassen. Der nationale Gesetzgeber knüpfe daher nicht an den Schutz der informationellen Freiheitssphäre an und lasse eine Ausübung durch den Gesamtrechtsnachfolger zu. Die Regelung des § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO zeige, dass auch der Gesetzgeber von einem Auskunftsrecht ausgegangen sei. Mit der Erweiterung des Anwendungsbereichs der Datenschutz-Grundverordnung in § 2a Abs. 5 AO sei ein einheitliches Datenverarbeitungsrecht für sämtliche Steuerverfahren geschaffen worden, das auch den Insolvenzverwalter bei der Erfüllung seiner Pflichten aus § 34 Abs. 3 AO einbeziehe. Ehemals richterrechtlich entwickelte Einsichtsrechte des Insolvenzverwalters seien durch die positive Regelung in Art. 15 Abs. 1 DSGVO i.V.m. § 32c AO ersetzt worden.
Rz. 8
Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Der Kläger sei nach Sinn und Zweck des Art. 15 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung nicht "betroffene Person". Der nationale Gesetzgeber habe in § 2a Abs. 5 AO nicht geregelt, dass die Datenschutz-Grundverordnung nur mittelbar durch die Vorschriften der §§ 2a, 32a bis 32f AO Anwendung finde oder den Anwendungsbereich der Betroffenenrechte aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO erweitere. Eine Aufteilung in ideelle und vermögensrechtliche Informationen komme nicht in Betracht, sondern könne allenfalls im Rahmen des § 30 AO als Ausschlussgrund Berücksichtigung finden. Die Richtlinie (EU) 2017/1132 befasse sich nur mit einem präventiven Restrukturierungsrahmen für insolvenzgefährdete Unternehmen; zur Stellung des Insolvenzverwalters nach nationalem Recht verhalte sie sich nicht.
Rz. 9
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht pflichtet der Auffassung des Berufungsgerichts zu Art. 15 Abs. 1 DSGVO bei. Ergänzend führt er aus, der Verweis auf die bislang nicht umgesetzte Richtlinie (EU) 2019/1023 gehe mangels einer mit der Datenschutz-Grundverordnung vergleichbaren Schutz- und Zielrichtung fehl. Dies gelte auch für den Vergleich mit der insolvenzrechtlichen Eigenverwaltung. Schließlich spreche auch der Hinweis auf die in der Datenschutz-Grundverordnung den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit zur Regelung des postmortalen Datenschutzes nicht gegen die Höchstpersönlichkeit des Auskunftsanspruchs. Auch in der Insolvenz könne der Betroffene seine Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung weiter ausüben.
Rz. 10
Auf das schriftliche Vorbringen der Beteiligten und die vorgelegten Behörden- und Gerichtsakten wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Rz. 11
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet, denn das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Verletzung des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Rz. 12
1. Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 S. 1) - DSGVO - ist die Verpflichtungsklage (so auch OVG Hamburg, Urteil vom 8. Februar 2018 - 3 Bf 107/17 - NordÖR 2018, 336 f.). Denn bei der Entscheidung über einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch durch eine Behörde handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Der Erteilung der Auskunft geht eine behördliche Entscheidung voraus, die auf der Grundlage eines gesetzlichen Prüfprogramms (vgl. Art. 15 Abs. 4 DSGVO) zu treffen ist und bei der die Behörde besondere verfahrensrechtliche Vorkehrungen wie Begründungs- oder Anhörungspflichten zu beachten hat (vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Urteile vom 28. November 2007 - 6 A 2.07 - BVerwGE 130, 29 Rn. 13, vom 24. März 2010 - 6 A 2.09 - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 2 Rn. 25, vom 25. Februar 1969 - 1 C 65.67 - BVerwGE 31, 301 ≪307≫ und vom 21. März 1986 - 7 C 71.83 - BVerwGE 74, 115 ≪118≫). Daher geht der Auskunftserteilung durch eine Behörde auf der Grundlage des Art. 15 Abs. 1 DSGVO stets eine Prüfung möglicher Ausschluss- und Beschränkungstatbestände voraus.
Rz. 13
2. Das Berufungsurteil zieht zur Beurteilung des im Streit stehenden Auskunftsrechts zu Recht die seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar geltende Datenschutz-Grundverordnung heran (so auch BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 2019 - 7 C 31.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:040719B7C31.17.0] - NVwZ-RR 2019, 1015 und vom 8. März 2019 - 20 F 8.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:080319B20F8.17.0] - juris Rn. 9). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich die für die gerichtliche Entscheidung maßgebliche Rechtslage aus dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246 ≪250≫ m.w.N.). Maßgeblich ist daher, welche Rechtsvorschriften sich nach ihrem Geltungswillen im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen und zwar gleichgültig, ob es sich um eine Feststellungsklage, eine Leistungsklage, eine Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage handelt.
Rz. 14
Dies wird bei der hier vorliegenden Leistungskonstellation, in der von der Behörde ein Handeln verlangt wird, in der Regel die letzte mündliche Verhandlung sein, wenn sich aus dem materiellen Recht kein Anhaltspunkt für einen abweichenden Zeitpunkt ergibt (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2010 - 6 C 5.09 - BVerwGE 137, 113 Rn. 23 und vom 4. Dezember 2014 - 4 C 33.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:041214U4C33.13.0] - BVerwGE 151, 36 Rn. 18). Nach der für den Senat verbindlichen Auslegung des Landesrechts durch das Berufungsurteil ist das Niedersächsische Datenschutzgesetz i.d.F. vom 29. Januar 2002 (Nds. GVBl. 2002 S. 22) durch Art. 26 Satz 2 des Gesetzes zur Neuordnung des niedersächsischen Datenschutzrechts vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. 2018 S. 66) am 25. Mai 2018 außer Kraft getreten und durch die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung ersetzt worden. Auch der Datenschutz-Grundverordnung selbst lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass über Auskunftsanträge, die vor ihrem Inkrafttreten gestellt worden sind, noch nach altem Recht zu entscheiden wäre. Vielmehr beansprucht sie gemäß Art. 99 Abs. 2 DSGVO ab dem 25. Mai 2018 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten uneingeschränkte Geltung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 - III ZR 183/17 - BGHZ 219, 243 Rn. 66). Anders verhält es sich nur in Bezug auf abgeschlossene Sachverhalte, über die die Behörde nach altem Recht entschieden hat. Das unterscheidet den hier vorliegenden Fall von dem, der dem Urteil vom 27. März 2019 - 6 C 2.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:270319U6C2.18.0] - (BVerwGE 165, 111 Rn. 8 ff.) zugrunde lag, in dem der Senat auf die Klage gegen eine datenschutzbehördliche Anordnung diese Eingriffsmaßnahme an § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG a.F. gemessen hat.
Rz. 15
3. Die Klage auf Erteilung des begehrten Auszugs aus dem Steuerkonto des Insolvenzschuldners ist jedoch unbegründet. Der Kläger ist in seiner Funktion als Insolvenzverwalter hinsichtlich der Daten des Schuldners weder betroffene Person im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DSGVO (a.), noch fällt der Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO als Teil der Insolvenzmasse in seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gemäß § 80 Abs. 1 InsO (b.). Der Anspruch lässt sich auch nicht mit der Ausgestaltung, die er in der Abgabenordnung gefunden hat, oder aus sonstigen Anspruchsgrundlagen begründen (c.).
Rz. 16
a. Zu Recht lehnt es das Berufungsgericht ab, den Kläger bezüglich der personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners als Anspruchsberechtigten im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DSGVO einzustufen, denn der Insolvenzverwalter ist nicht die von der Verarbeitung dieser Daten betroffene Person. Betroffene Person ist lediglich die natürliche Person, die durch die jeweiligen personenbezogenen Daten identifizierbar oder identifiziert ist, auf die sich die personenbezogenen Daten also beziehen, nicht aber der Insolvenzverwalter hinsichtlich der personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 10 B 21.19 [ECLI:DE:BVerwG:2019:281019B10B21.19.0] - ZIP 2020, 86 Rn. 10, BFH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - II B 65/19 - ZIP 2020, 1766 Rn. 12, OVG Münster, Beschluss vom 13. Juni 2019 - 15 E 376/19 - ZIP 2019, 1630 ≪1631≫; zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung im steuerrechtlichen Verfahren vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 7 C 31.17 - NVwZ-RR 2019, 1015 Rn. 13 ff.).
Rz. 17
aa. Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 DSGVO und aus der in Art. 4 Nr. 1 DSGVO enthaltenen Legaldefinition der "personenbezogenen Daten". Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO räumt den Auskunftsanspruch jeder natürlichen Person hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten ein. Die Betroffenenstellung ist also vom Inhalt der Daten abhängig. Sie verlangt eine Deckungsgleichheit der betroffenen mit der in den Daten beschriebenen Person (Gola, in: Gola, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 4 Rn. 4). "Personenbezogene Daten" sind nach der Legaldefinition des Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden "betroffene Person") beziehen. Im Umkehrschluss kann nicht "betroffene Person" im Sinne des Art. 4 Nr. 1, Art. 15 Abs. 1 DSGVO sein, wer durch die jeweiligen personenbezogenen Daten nicht identifiziert oder identifizierbar ist. Die im Steuerkonto des Herrn D. für die Steuernummer... zu Besteuerungszwecken verarbeiteten personenbezogenen Daten beziehen sich nicht auf den Kläger. Für die Daten Dritter ist ein Auskunftsrecht in Art. 15 Abs. 1 DSGVO nach dessen Wortlaut nicht geregelt.
Rz. 18
bb. Der gleiche Befund ergibt sich auch bei einer Betrachtung des Art. 15 Abs. 1 DSGVO unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten. Die Datenschutz-Grundverordnung bestimmt unter Benennung und Definition der jeweiligen Normadressaten in Art. 4 Nr. 1 ("betroffene Person"), Nr. 7 ("Verantwortlicher") und Nr. 10 ("Dritter") einen Kanon der Rechte und Pflichten der an einer Datenverarbeitung Beteiligten und grenzt durch die Gegenüberstellung die jeweiligen Verantwortungssphären ab. Zudem stehen das Auskunftsrecht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO und der Anspruch auf Erteilung einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (Art. 15 Abs. 3 DSGVO) in einem engen inneren Regelungszusammenhang mit den weiteren Betroffenenrechten des Kapitels III der Datenschutz-Grundverordnung. So gehören neben dem Auskunftsrecht auch die Informationspflichten des Verantwortlichen über Datenverarbeitungen (Art. 13 f. DSGVO), die Ansprüche auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung (Art. 16 ff. DSGVO) sowie die Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) zu den Rechten, die allein an die betroffene Person als Schutzsubjekt der Datenschutz-Grundverordnung anknüpfen. Auch das Beschwerde- und Klagerecht (Art. 77 f. DSGVO) steht nur der betroffenen Person zu. Eine Erweiterung des Begriffs der betroffenen Person im Rahmen des Art. 15 Abs. 1 DSGVO stünde daher nicht mehr in Einklang mit der Anspruchsberechtigung für diese Betroffenenrechte. Es ist aber mit der Systematik der Datenschutz-Grundverordnung nicht zu vereinbaren, für die einzelnen Betroffenenrechte ein unterschiedliches Verständnis der jeweils als anspruchsberechtigt bezeichneten betroffenen Person zugrunde zu legen.
Rz. 19
cc. Auch Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO sprechen gegen ein Verständnis des Begriffs der betroffenen Person, das den Kläger in seiner Funktion als Insolvenzverwalter umfassen würde. Anlass und Regelungsziel der Datenschutz-Grundverordnung ist der in Art. 8 Abs. 1 GRC und Art. 16 Abs. 1 AEUV gewährleistete Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten (Art. 1 Abs. 2 DSGVO und Erwägungsgrund 1 zur Datenschutz-Grundverordnung). Bereits auf der Ebene der Grundrechtecharta ist das Recht jeder Person verankert, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken (Art. 8 Abs. 2 Satz 2 GRC). Die Betroffenenrechte der Datenschutz-Grundverordnung wurzeln in der Erwägung des europäischen Normgebers, dass der Einzelne selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen können muss. Natürliche Personen sollen daher grundsätzlich die Kontrolle über ihre eigenen Daten besitzen (Erwägungsgrund 7 Satz 2 zur Datenschutz-Grundverordnung). Zu diesem Zweck räumen Art. 8 Abs. 2 GRC und Art. 15 Abs. 1 DSGVO der betroffenen Person ein Auskunftsrecht darüber ein, welche personenbezogenen Daten von Dritten erhoben worden sind. Ziel ist es, dass sich der Betroffene der Verarbeitung bewusst ist und auf dieser Grundlage deren Rechtmäßigkeit überprüfen kann (Erwägungsgrund 63 Satz 1 zur Datenschutz-Grundverordnung). Das Auskunftsrecht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO und das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 der Vorschrift erweisen sich damit als elementare subjektive Datenschutzrechte, da erst die Kenntnis darüber, ob und in welchem Umfang ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, die betroffene Person in die Lage versetzt, weitere Rechte auszuüben. Der Auskunftsanspruch soll für den Betroffenen Transparenz schaffen und ihm das für die Durchsetzung dieses Grundrechts notwendige Wissensfundament an die Hand geben (vgl. Franck, in: Gola, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 15 Rn. 23; Ehmann, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 15 Rn. 1). Er ist seiner Natur nach ein Instrument zur Durchsetzung der weiteren Betroffenenrechte wie Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO) oder Schadensersatz (Art. 82 DSGVO vgl. Korch/Chatard, CR 2020, 438, Lembke, NJW 2020, 1841 ≪1843≫ m.w.N. unter Fn. 20).
Rz. 20
Dieses Verständnis lässt sich durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur früheren Rechtslage nach Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 S. 31) - Datenschutzrichtlinie - belegen. Der europäische Gesetzgeber will mit der Datenschutz-Grundverordnung an die Ziele und Grundsätze der Datenschutzrichtlinie anknüpfen (Erwägungsgrund 9 zur Datenschutz-Grundverordnung) und künftig ein unionsweit gleichmäßiges und hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen gewährleisten (Erwägungsgrund 10 zur Datenschutz-Grundverordnung). Daher bietet die in der Rechtsprechung vorgenommene Charakterisierung des Auskunftsanspruchs aus Art. 12 Buchst. a Datenschutzrichtlinie auch Hinweise auf das Verständnis des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO. So hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinen Urteilen vom 7. Mai 2009 - C-553/07 [ECLI:EU:C:2009:293], Rijkeboer - (Rn. 49 ff.), vom 17. Juli 2014 - C 141/12 [ECLI:EU:C:2014:2081], YS u.a. - (Rn. 44) und vom 20. Dezember 2017 - C-434/16 [ECLI:EU:C:2017:994], Nowak - (Rn. 57) jeweils den instrumentellen Charakter des Auskunftsrechts für das Begehren der betroffenen Person hervorgehoben, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die Berichtigung, Löschung oder Sperrung ihrer Daten zu verlangen. Dagegen dient das Auskunftsrecht nicht der Schaffung eines Zugangs zu Verwaltungsdokumenten, weil dies nicht die Zielrichtung des europäischen Datenschutzrechts ist (EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - C-141/12 - Rn. 46). Zu Recht hebt das Berufungsurteil schließlich hervor, dass ein weites Verständnis des Begriffs der betroffenen Person, wie es der Kläger für den Insolvenzverwalter einfordert, dem Zweck der Datenschutz-Grundverordnung geradezu zuwiderlaufen würde. Denn eine Anspruchsberechtigung des Insolvenzverwalters würde zu einer Weitergabe der personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners an einen Dritten führen und damit den als Schutz- und Kontrollrecht über die eigenen Daten konzipierten Auskunftsanspruch in sein Gegenteil verwandeln.
Rz. 21
dd. Dagegen vermögen die vom Kläger für ein weites Verständnis des Begriffs der betroffenen Person angeführten Argumente nicht zu überzeugen. Unbeschadet der gesetzlichen Aufgabe des Insolvenzverwalters zur umfassenden Ermittlung der vermögensrechtlichen Verhältnisse des Insolvenzschuldners, der ihm obliegenden Pflicht, als Vermögensverwalter des Schuldners nach § 34 Abs. 3 AO dessen steuerliche Pflichten (z.B. Erklärungs-, Mitwirkungs-, Auskunfts- und Buchführungspflichten) zu erfüllen, und der ihm in § 80 Abs. 1 InsO eingeräumten umfassenden Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über das Vermögen des Schuldners tritt der Insolvenzverwalter nicht umfassend in die Rechtsstellung des Insolvenzschuldners ein. Datenschutzwidrige Verarbeitungen von personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners berühren ihn nicht in seinem eigenen Recht auf Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten. Vielmehr verfolgt er mit einer möglichst umfassenden Informationsgewinnung für ein effektives Insolvenzverfahren einen wirtschaftlichen Zweck, der von der Zielrichtung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nicht erfasst wird (so auch OVG Hamburg, Urteil vom 8. Februar 2018 - 3 Bf 107/17 - NordÖR 2018, 336 ≪338≫). Der Auskunftsanspruch dient lediglich dem Schutz ideeller Interessen der betroffenen Person, den vom Kläger reklamierten Vermögensbezug weist er nicht auf. An diesem Verständnis ändern auch die zwischen Schuldner und Verwalter im Innenverhältnis bestehenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (§§ 97 ff. InsO) und die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte Berechtigung des Insolvenzverwalters im Rahmen des § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO nichts, grundsätzlich über alle steuerlichen Geheimnisse des Insolvenzschuldners verfügen zu können, die für die Wahrnehmung seines Amtes von Belang sind (BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 7 C 3.16 [ECLI:DE:BVerwG:2018:260418U7C3.16.0] - Buchholz 404 IFG Nr. 28 Rn. 24). Die vom Kläger geltend gemachte Vorwirkung der bislang nicht in nationales Recht umgesetzten Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 führt mangels einer mit der Datenschutz-Grundverordnung vergleichbaren Zielrichtung nicht weiter. Dieser Richtlinie lässt sich kein relevanter Hinweis auf die richtige Auslegung des datenschutzrechtlichen Betroffenenbegriffs entnehmen.
Rz. 22
ee. Die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV zur Klärung des Begriffs der betroffenen Person i.S.d. Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 DSGVO ist nicht geboten. Die Richtigkeit der Auslegung und Anwendung dieses unionsrechtlichen Begriffs durch das Berufungsurteil erweist sich angesichts des eindeutigen Auslegungsergebnisses und der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erreichten Klärung des Zwecks des Auskunftsrechts nach der Datenschutzrichtlinie (vgl. EuGH, Urteile vom 7. Mai 2009 - C-553/07 - Rn. 49 ff., vom 17. Juli 2014 - C-141/12 - Rn. 44 und vom 20. Dezember 2017 - C-434/16 - Rn. 57) als derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (acte-clair-Doktrin, vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - C 283/81 [ECLI:EU:C:1982:335], CILFIT - und vom 15. September 2005 - C-495/03 [ECLI:EU:C:2005:552], Intermodal Transports -).
Rz. 23
b. Der Kläger kann den Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO und das Recht auf Erteilung einer Kopie aus Absatz 3 der Vorschrift auch nicht in seiner Funktion als Insolvenzverwalter in eigenem Namen geltend machen, weil dieser Anspruch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf ihn übergegangen ist. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch ist als höchstpersönliches Recht des Schuldners nicht Teil der Insolvenzmasse (BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 2019 - 7 C 31.17 - NVwZ-RR 2019, 1015 Rn. 13 und vom 28. Oktober 2019 - 10 B 21.19 - ZIP 2020, 86 Rn. 10; Birnbreier, EWiR 2019, 663, Schmittmann, NZI 2020, 39 ≪40≫; Wassermann, ZD 2019, 476; a.A. wohl VG Hannover, Urteil vom 12. Dezember 2017 - 10 A 2866/17 - juris Rn. 25).
Rz. 24
aa. Wie der Senat bereits ausgeführt hat (BVerwG, Beschluss vom 15. November 2018 - 6 B 143.18 - NZI 2019, 309 ≪310≫), setzt die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs durch den Insolvenzverwalter voraus, dass dieser Auskunftsanspruch vom Insolvenzbeschlag gemäß §§ 35 ff. InsO erfasst wird. Zur Insolvenzmasse zu zählendes Vermögen sind die einer Person zustehenden geldwerten Rechte, nicht dagegen Güter des höchstpersönlichen Bereichs (Vuia, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 2, 4. Aufl. 2019, § 80 Rn. 44; Hirte/Praß, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 35 Rn. 17). Pfändbare Vermögensrechte sind in der Zwangsvollstreckung nur solche Rechte aller Art, die einen Vermögenswert derart verkörpern, dass die Pfandverwertung zur Befriedigung des Geldanspruchs der Gläubiger führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05 - NJW 2005, 3353). Vom Insolvenzbeschlag ausgenommen sind Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO) und Forderungen, die nicht übertragbar sind (§ 851 Abs. 1 ZPO). Eine Forderung ist u.a. dann nicht übertragbar, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann (§ 399 BGB), der Inhalt des Rechts also in einem solchen Maß auf die Person des Berechtigten oder des Verpflichteten zugeschnitten ist, dass bei einem Subjektwechsel die Leistung in ihrem Wesen verändert würde (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10 - BGHZ 189, 65 Rn. 42 und vom 12. Juli 2018 - III ZR 183/17 - BGHZ 219, 243 Rn. 34; Flockenhaus, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 851 Rn. 4).
Rz. 25
bb. Auf der Grundlage der oben (Rn. 19 f.) dargestellten Charakterisierung des unionsrechtlichen Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO erweist sich dieses Recht nach den Regelungen des nationalen Rechts als nicht übertragbar (§ 399 BGB). Der Auskunftsanspruch stellt das elementare subjektive Datenschutzrecht dar und ist Ausfluss des in Art. 8 Abs. 1 GRC grundrechtlich verbürgten Schutzes der personenbezogenen Daten. Er dient dazu, dem Betroffenen das für die Durchsetzung seines Rechts auf Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten notwendige Wissensfundament zu verschaffen und ist seiner Natur nach ein Instrument zur Geltendmachung der Betroffenenrechte. Er kann daher nicht durch Dritte ausgeübt werden, ohne dass die Leistung in ihrem Wesen verändert würde. So verhält es sich hier. Denn in der Hand des Insolvenzverwalters soll die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ausschließlich die Realisierung vermögensrechtlicher Ansprüche Dritter befördern. Gegenstand und Ziel des Anspruchs wäre nicht mehr die grundrechtlich verbürgte Kontrolle über die zur eigenen Person verfügbaren Daten, sondern die Gewinnung eines wirtschaftlich verwertbaren Wissens. Der Auskunftsanspruch verlöre bei einem Übergang an einen Dritten seinen vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen ideellen Charakter als Transparenzrecht und als Fundament zur Durchsetzung weiterer Betroffenenrechte.
Rz. 26
cc. Die vom Kläger im Hinblick auf die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters geforderte Differenzierung nach dem Charakter der vom Auskunftsanspruch erfassten Daten als solche mit Vermögensbezug und solche mit ideellem Hintergrund kommt aus den im Berufungsurteil bereits dargelegten Gründen nicht in Betracht und würde auch zu keinem sachgerechten Ergebnis führen. Die Datenschutz-Grundverordnung kennt keine Unterscheidung danach, ob ein personenbezogenes Datum ideelle oder vermögensrechtliche Bezüge aufweist. Vielmehr sind sämtliche personenbezogenen Daten, auch wenn sie keine besondere Relevanz für die Freiheit und Privatheit des Betroffenen haben, sondern lediglich unter wirtschaftlichen Aspekten Bedeutung entfalten, vom Schutzregime der Datenschutz-Grundverordnung erfasst. Zutreffend weist der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass bei einer Aufspaltung des Anspruchs nach dem Charakter der Daten dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen als Anspruchsverpflichtetem die praktisch nicht zu lösende Aufgabe zukäme, über den Charakter der von ihm verarbeiteten Daten zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne auch BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 - III ZR 183/17 - BGHZ 219, 243 Rn. 47 ff.). Zwar erwägt die von der Revision angeführte Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 7 C 3.16 - Buchholz 404 IFG Nr. 28 Rn. 30) im Rahmen der Ausschlussgründe für einen informationsfreiheitsrechtlichen Auskunftsanspruch, ob in Steuerunterlagen auch bestimmte sensible Daten enthalten sein könnten, deren Offenbarung an Dritte der Insolvenzverwalter im Rahmen des § 30 Abs. 1 AO nicht zustimmen könne. Eine Aussage zur Frage des vorliegend allein nach nationalem Recht zu beurteilenden maßgeblichen Rechtscharakters des unionsrechtlichen Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist damit aber nicht verbunden.
Rz. 27
Schließlich vermag auch die Revision nicht zu begründen, warum einer Person im Falle der Insolvenz ihr in Art. 8 Abs. 2 GRC grundrechtlich verbürgter Auskunftsanspruch und ihre in der Datenschutz-Grundverordnung verankerten Ansprüche auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder auf Datenübertragbarkeit ganz oder jedenfalls im Hinblick auf Daten mit wirtschaftlichem Bezug entzogen sein sollten. Hier erweist sich der vom nationalen Gesetzgeber vorgezeichnete Weg einer Informationsgewinnung durch die dem Insolvenzschuldner auferlegten umfassenden Mitwirkungs- und Auskunftspflichten (§§ 97 ff. InsO) als vorzugswürdig. Allein an die Verletzung solcher Aufklärungsmöglichkeiten könnte auch die vom Kläger hervorgehobene haftungsrechtliche Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters anknüpfen. Gerade der Umstand, dass es der Gesetzgeber unterlassen hat, in der Insolvenzordnung einen ergänzenden Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen Dritte hinsichtlich potentieller Anfechtungstatbestände einzuführen und er in Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu informationsfreiheitsrechtlichen Auskunftsansprüchen des Insolvenzverwalters deren Umfang in § 32e AO beschränkt hat (vgl. BT-Drs. 18/12611 S. 89), belegt, dass die Stellung und die Befugnisse des Insolvenzverwalters insoweit nicht weiterreichen sollen. Ebenso wenig vermag der vom Kläger gezogene Vergleich mit der Rechtsstellung des Insolvenzschuldners in Eigeninsolvenz (§§ 270 ff. InsO) oder dem Nachlassinsolvenzverwalter (§§ 315 ff. InsO) eine Zugehörigkeit des Auskunftsanspruchs zur Insolvenzmasse zu begründen. Ob und in welchem Umfang der Insolvenzverwalter konkret Zugang zu Informationen erhält, die ihm das Auffinden von Vermögensgegenständen oder die Kenntnisnahme von Anfechtungstatbeständen erlauben, konnte der Gesetzgeber ohne Wertungswidersprüche unterschiedlich regeln.
Rz. 28
c. Das klägerische Begehren lässt sich auch nicht mit der Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO in der Abgabenordnung oder einer analogen Anwendung dieser Bestimmung oder mit sonstigen Anspruchsgrundlagen des nationalen Rechts begründen.
Rz. 29
Entgegen dem Revisionsvorbringen lässt sich eine Anspruchsberechtigung des Insolvenzverwalters oder ein Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 InsO nicht aus der Anordnung der entsprechenden Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung in § 2a Abs. 5 AO entnehmen. § 2a Abs. 5 AO begründet keinen eigenständigen Auskunftsanspruch, sondern erweitert den Kreis der aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO Anspruchsberechtigten im Anwendungsbereich der Abgabenordnung auf verstorbene natürliche Personen oder Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen. An der ausschließlichen Berechtigung dieses erweiterten Kreises von Anspruchsinhabern hinsichtlich der sie betreffenden Daten hat der Gesetzgeber dagegen festgehalten.
Rz. 30
Ebenso wenig vermag die im nationalen Recht angeordnete entsprechende Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung die Rechtsnatur des unionsrechtlichen Auskunftsanspruchs oder die Beurteilung der Übertragbarkeit dieses Anspruchs nach nationalem Recht zu verändern. Auch wenn der nationale Gesetzgeber den ideellen Schutzanspruch einer natürlichen Person durch § 2a Abs. 5 Nr. 1 AO für das Steuerverfahren über deren Tod hinaus verlängert hat, ändert dies nichts an der rechtlichen Beurteilung, dass die Leistung an einen Dritten die Zweckrichtung und den Inhalt des Auskunftsanspruchs in seinem Wesen verändern würde und der Auskunftsanspruch daher von der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nicht erfasst wird. Vielmehr steht dieses Ergebnis im Einklang mit der im Erbrecht getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers, dass Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten unabhängig von einem Vermögenswert auf die Erben übergehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 - III ZR 183/17 - BGHZ 219, 243 Rn. 49), die im Insolvenzrecht keine Entsprechung findet.
Rz. 31
Die Revision geht auch fehl in der Annahme, die Regelung des § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 32e Satz 1 und 2 AO solle nach dem Willen des Gesetzgebers einen dem Grund nach bestehenden Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO hinsichtlich der personenbezogenen Daten des Schuldners lediglich beschränken. § 32c Abs. 1 AO schließt den in Art. 15 Abs. 1 DSGVO gewährten Auskunftsanspruch der betroffenen Person aus, wenn die Auskunftserteilung den Rechtsträger der Finanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe j DSGVO beeinträchtigen würde. In § 32e Satz 1 und 2 AO wird diese Beschränkung des Auskunftsanspruchs sowohl für die betroffene Person wie auch für Dritte als Rechtsfolgeverweisung auf Auskunftsansprüche erstreckt, die sich aus den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes oder der Länder ergeben. Der Insolvenzverwalter ist in dieser Regelung nur insoweit angesprochen, als ihm ein informationsfreiheitsrechtlicher Auskunftsanspruch als "Jedermannsrecht" dem Grunde nach zustünde. Eine Aussage über das Bestehen eines Auskunftsanspruchs des Insolvenzverwalters unmittelbar aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist damit nicht verbunden.
Rz. 32
Für eine analoge Anwendung des Art. 15 Abs. 1 DSGVO bei Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners durch den Insolvenzverwalter (§ 34 Abs. 3 AO) ist mangels Regelungslücke kein Raum. Der Bundesfinanzhof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung des Finanzamts zusteht (BFH, Urteil vom 19. März 2013 - II R 17/11 - BFHE 240, 497 Rn. 11, 14 m.w.N.). Dieser Anspruch steht unter den genannten Voraussetzungen auch dem Insolvenzverwalter zu. Dieses eigenständige steuerverfahrensrechtliche Auskunfts- oder Akteneinsichtsrecht eines Dritten wird durch das datenschutzrechtliche Betroffenenrecht nicht verdrängt.
Rz. 33
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Fundstellen
BFH/NV 2021, 287 |
BB 2020, 2177 |
DStR 2020, 14 |
NWB 2020, 2889 |
EWiR 2021, 51 |
NZG 2020, 6 |
ZIP 2020, 2585 |
ZIP 2020, 79 |
DÖV 2021, 133 |
GewArch 2021, 23 |
JZ 2021, 12 |
JZ 2021, 7 |
NZI 2020, 7 |
NZI 2021, 147 |
RDV 2021, 43 |
ZInsO 2020, 2658 |
BayVBl. 2020, 4 |
DVBl. 2020, 3 |
InsbürO 2021, 98 |
KSI 2021, 43 |
ZD 2021, 55 |
ZVI 2021, 99 |
GK 2021, 90 |
NdsVBl. 2021, 6 |
NdsVBl. 2021, 87 |
PinG 2020, 242 |
ZRI 2021, 159 |