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Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen sowie nach dem Auslandstätigkeitserlass im Lohnsteuerabzugsverfahren

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BMF, Schreiben v. 08.10.2024, IV C 5 - S 2367/23/10001 :001, BStBl I 2024, 1308

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 14. März 2017 (BStBl 2017 I S. 473). Die nachfolgenden Grundsätze sind im Lohnsteuerabzugsverfahren für den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2024 zufließen. Bis dahin wird es aus Vereinfachungsgründen auch nicht beanstandet, wenn die Regelung in R 39b.5 Absatz 2 Satz 4 LStR nicht berücksichtigt wird.

 

I. Aufteilung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen

Nach den Rn. 228 ff. des BMF-Schreibens vom 12. Dezember 2023 (BStBl 2023 I S. 2179) zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist der nicht direkt zuordenbare, verbleibende Arbeitslohn nach der Zahl der tatsächlichen Arbeitstage innerhalb eines Erdienungszeitraums aufzuteilen. Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten ergänzend zu den Regelungen des BMF-Schreibens vom 12. Dezember 2023 (a. a. O.) im Lohnsteuerabzugsverfahren für die Aufteilung des Arbeitslohns nach den DBA in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Arbeitslohn die nachfolgenden Grundsätze.

In diesem BMF-Schreiben wird vereinfachend davon ausgegangen, dass der Arbeitslohn monatsweise gezahlt wird. Dessen ungeachtet ist für die Ermittlung der konkreten Lohnsteuer im Einzelfall der jeweilige Lohnzahlungszeitraum (Tag, Woche, Monat, ggf. Jahr) zu bestimmen. Unabhängig von den Regelungen dieses BMF-Schreibens sind weitere Besonderheiten (wie z. B. grenzüberschreitende Tätigkeit geschäftsführender Organe - Rn. 180 ff. und Rn. 356 des BMF-Schreibens vom 12. Dezember 2023, a. a. O.) zu beachten.

 

1. Ermittlung des s...

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