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Gerichtskostengesetz / § 51a Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

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(1) Für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 13 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes[1] [Bis 19.07.2024: § 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes] ) bestimmt sich der Wert nach der Höhe des Anspruchs.

 

(2) Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen nach § 10 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes[2] [Bis 19.07.2024: § 8 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes] ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind.

 

(3) Der Musterkläger und die Beigeladenen schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den von ihnen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.

 

(4) Die Musterbeklagten schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den gegen sie im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.

[1] Geändert durch Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 16.07.2024. Anzuwenden ab 20.07.2024.
[2] Geändert durch Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 16.07.2024. Anzuwenden ab 20.07.2024.

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  Leitsatz (amtlich) Durch § 51a Abs. 2 GKG wird zum Schutz des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen eine Obergrenze eingezogen, die bewirkt, dass diese Beteiligten für Gerichtsgebühren maximal in der Höhe in Anspruch genommen werden können, ...

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