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GmS-OGB Beschluss vom 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

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Leitsatz (amtlich)

a) Der Gemeinsame Senat entscheidet auch, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofes aus einer Zeit abweichen will, in der dieser noch die Bezeichnung "oberes Bundesgericht" trug.

b) Die Entscheidung der Behörde gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AO darüber, ob die Einziehung der Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre, ist von den Gerichten nach den für die Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen geltenden Grundsätzen zu prüfen. Der Maßstab der Billigkeit bestimmt Inhalt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens.

c) Es liegt nicht innerhalb des der Behörde zustehenden Ermessensspielraumes, die Heranziehung eines Versicherungsgeneralagenten mit gemischter Tätigkeit zur Gewerbesteuer mit den aus verwaltender Tätigkeit erwirtschafteten Erträgen für die Jahre vor 1962 nicht als unbillig im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 AO anzusehen.

 

Normenkette

AO § 131 Abs. 1 S. 2; Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl I, 661) § 2 Abs. 1

 

Tatbestand

I.

Der Kläger (Steuerpflichtige) begehrt den Erlaß der von ihm geforderten Gewerbesteuer 1959 bis 1961. Er ist Generalvertreter einer Versicherungsgesellschaft mit sog. "gemischter Tätigkeit" und wurde entsprechend der früheren Rechtsprechung des RFH und BFH, von der auch noch die GewStR 1958 ausgehen (Abschn. 11 Abs. 3), bis einschließlich 1958 nur mit etwaigen Umsätzen und Einkünften aus einer der Vermittlung von Versicherungsverträgen dienenden Tätigkeit zur Umsatzsteuer und Gewerbesteuer herangezogen, nicht dagegen mit seinen Umsätzen und Einkünften aus der sich mit der Verwaltung bestehender Verträge befasssenden Tätigkeit. Nachdem der BFH durch das Urteil I 200/59 S vo...

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