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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 23.02.2022 - 25 Sa 1472/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für Abzug und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge. Anspruch des Arbeitnehmers auf Abführung der Sozialversicherungsbeiträge (Erfüllung). Dreimonatiges Recht zum Abzug des Arbeitnehmeranteils. Nachholverbot bei Erhebung von Arbeitnehmeranteilen. Fälligkeit der Umlage nach § 64 Abs. 6 Satzung VBL. Schadensersatz bei verspäteter Abführung von Arbeitnehmeranteilen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Arbeitgeber ist im Arbeitsverhältnis für die Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages nach §§ 28d, 28e SGB IV verantwortlich.

Dazu gehört auch die richtige Berechnung und Abführung der Kranken-, Arbeitslosen-, Pflege- und. Nach § 28g SGB IV hat der Arbeitgeber dabei einen Anspruch gegen den Arbeitnehmer auf den von ihm zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Diesen Anspruch kann der Arbeitgeber nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden.

2. Die Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung begründet einen besonderen Erfüllungseinwand. Es bedarf keiner Aufrechnung und damit auch keiner Beachtung der Pfändungsfreigrenzen nach §§ 394 BGB, 850 ff. ZPO.

Die Erfüllungswirkung tritt nur nicht ein, wenn für den Arbeitgeber auf Grund der für ihn zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände eindeutig erkennbar gewesen ist, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht besteht.

3. Nach § 28g Satz 3 SGB IV darf ein unterbliebener Abzug nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Bei verspäteter Gehaltszahlung und -abrechnung handelt es sich nicht um ein Unterbleiben von Abzügen im Sinne des § 28g SGB IV, das zu einem Nachholverbot führen könnte

4. Die Umlage wird nach § 64 Abs. 6 Satzung VB...

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