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LAG Hamm Urteil vom 10.06.2002 - 19 Sa 43/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerspruchsrücknahme

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Einigung über die Zurücknahme eines Widerspruchs zum Betriebsübergang kann rechtswirksam nur zwischen Arbeitnehmer, bisherigem Arbeitgeber und Betriebsnachfolger getroffen werden.

 

Normenkette

BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Siegen (Urteil vom 30.11.2001; Aktenzeichen 2 Ca 601/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.10.2003; Aktenzeichen 8 AZR 491/02)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma A1 + H3 T1xxxx GmbH & Co. KG (im Folgenden: Firma A1 + H3 T1xxxx) auf die Beklagte übergegangen ist.

Der Kläger war bei der Firma A1 + H3 T1xxxx zu einer durchschnittlichen monatlichen Vergütung von zuletzt 4.500,00 DM brutto beschäftigt. Diese veräußerte ihren Bereich „Verkehrstechnik”, in dem der Kläger länger als ein halbes Jahr tätig war, mit Wirkung zum 01.05.2001 an die Beklagte.

Der Kläger widersprach mit Fax-Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20.03.2001 gegenüber der Firma A1 + H3 T1xxxx einem Betriebsübergang. Später fügte er seinem Widerspruch noch einen Zusatz bei (im Einzelnen Bl. 5 d. A.).

Mit Schreiben vom 30.03.2001 kündigte die Firma A1 + H3 T1xxxx das Arbeitsverhältnis des Klägers betriebsbedingt zum 31.05.2001. Hiergegen erhob der Kläger am 06.04.2001 Kündigungsschutzklage.

Mit an die Firma A1 + H3 T1xxxx gerichtetem Schreiben vom 10.04.2001 widerrief der Kläger seinen Widerspruch gegen den Betriebsübergang wie folgt:

Hiermit widerrufe ich meinen Widerspruch zu dem Betriebsübergang in die Firma T1xxxx V1xxxxxxxxxxxxx GmbH und bitte Sie, Ihre Kündigung vom 30.03.2001 nochmals zu überdenken und mir einen positiven Bescheid hinsichtlich R...

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