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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 12.01.2017 - 5 Sa 208/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Kündigungsschutz bei Kleinbetrieben. Berücksichtigung von "Alt-Arbeitnehmern" bei der Betriebsgröße nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG. Merkmale eines Gemeinschaftsbetriebs

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine ordentliche Kündigung bedarf keiner sozialen Rechtfertigung, wenn es sich um einen Kleinbetrieb handelt, der nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt.

2. § 1 KSchG findet Anwendung, wenn im Betrieb zum Kündigungszeitpunkt in der Regel mehr als fünf "Alt-Arbeitnehmer" tätig sind, die bereits am 31. Dezember 2003 im Betrieb beschäftigt waren. Maßgeblich für diesen abgesenkten Schwellenwert des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG und den hiernach gewährleisteten Bestandsschutz ist der am Stichtag (31. Dezember 2003) bestehende "virtuelle Altbetrieb". Diejenigen Arbeitsverhältnisse, die nach diesem Stichtag begründet wurden, werden hierbei nicht berücksichtigt.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Entscheidung vom 14.06.2016; Aktenzeichen 6 Ca 52/16)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 14. Juni 2016, Az.: 6 Ca 52/16, wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
  3. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und in diesem Zusammenhang über die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes.

Der 54-jährige Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen seit dem 01.11.1996 als Regional Sales Manager zu einem Bruttomonatsgehalt (einschließlich Sachbezüge) von 8.248,88 € im Homeoffice an seinem Wohnort beschäftigt. Die Beklagte ist ein Unternehmen der national und international agierenden C.Gruppe, die sich auf das Pooling von Paletten und Behältern spezialisiert hat. Die Bek...

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