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LG Bonn Urteil vom 12.11.2004 - 3 O 190/04

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau auf Neuabrechnung von Baufinanzierungsdarlehen wegen angeblich fehlerhafter Angabe des Effektivzinses in Anspruch.

Der Kläger und seine Ehefrau nahmen unter der Kontonummer 8… am 07./10.04.1995 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der T (= Beklagte), neben Tilgungsdarlehen im Nennbetrag von 150.000,00 DM und 100.000,00 DM ein Festdarlehen mit Lebensversicherung im Nennbetrag von 250.000,00 DM und ein Festdarlehen mit Bausparvertrag im Nennbetrag von 200.000,00 DM auf (Anlage K 1). Den Darlehen lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in der Fassung vom Januar 1995 und die Finanzierungsbedingungen der Beklagten in der Fassung vom September 1994 zugrunde. Die Darlehen waren zu sichern durch eine Grundschuld auf dem finanzierten Grundstück und durch Abtretung der Rechte aus Bausparverträgen mit einer Bausparsumme von insgesamt 200.000,00 DM sowie aus einer abzuschließenden Kapitallebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 125.000,00 DM (Anlagen B 1-3). Für das Festdarlehen mit Lebensversicherung war der Nominalzins mit 7,23 % vereinbart und bis zum 30.06.2005 festgeschrieben, der Effektivzins war mit 8,26 % angegeben. Für das Festdarlehen mit Bausparvertrag war der Nominalzins mit 5,59 % vereinbart und bis zum 30.06.1996 festgeschrieben, der Effektivzins war mit 6,83 % angegeben. Die Kosten der Bausparverträ...

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