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LG Siegen Urteil vom 09.05.2006 - 6 O 197/05

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Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.767,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz seit dem 21. Februar 2006 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Herr betrieb als eingetragener Kaufmann unter seinem Namen ein Autohaus an zwei Standorten in mit 21 Mitarbeitern. Die Firma unterhielt bei der Beklagten unter der Konto-Nr. 7450 620 00 ein Girokonto, für das einer nicht näher bekannten Zahl von Gläubigern Abbuchungsermächtigungen erteilt worden waren. In der Zeit vom 1.10. bis zum 27.12.2004 erfolgen auf das Konto Bareinzahlungen in Höhe von 38,900,00 EUR. Der Rechnungsabschluss zum 31.12.2004 wies ein Guthaben in Höhe von 814,44 EUR zu Gunsten der Firma aus.

Am 30.12.2004 beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 6.1.2005 wurden daraufhin Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Der Kläger wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Verfügungen des Schuldners sollten nur noch mit Zustimmung des Klägers wirksam sein. Mit Schreiben vom 25.1.2005 an die Beklagte widersprach der Kläger pauschal sämtlichen Lastschriften auf Grund erteilter Einzugsermächtigungen ab dem 1.10.2004. Diese Lastschriften beliefen sich in der Zeit bis zum 27.1.2005 auf 23.767,04 EUR.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 31.1.2005 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum 31.3.2005 erteilte die Beklagte dem Kläger bezüglich des Kontos einen Rechnungsabschluss, der ein Guthaben zu Gunsten des Gemeinschuldners in Höhe von 891,49 EUR aufwies. Die Forderung des Klägers, diesen Rechnungsabschluss in Höhe der Lastschriften ab dem 1....

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