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Mindestlohn: Fälligkeit und Arbeitszeitkonten / 2 Ausnahmen von der Fälligkeit – Arbeitszeitkonten

Marco Ferme
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Eine Sonderregelung trifft § 2 Abs. 2 Satz 1 MiLoG für Mehrarbeitsstunden, die in sog. Arbeitszeitkonten eingestellt werden: Bei Arbeitnehmern sind die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden und auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden spätestens innerhalb von 12 Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung eines Mindestlohns auszugleichen.

Diese Vorgaben sind nicht einschlägig, soweit der Anspruch auf den Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden nicht bereits durch Zahlung des verstetigten Arbeitsentgelts, das auf die Vergütung der arbeitsvertraglichen Sollarbeitszeit gerichtet ist, erfüllt ist. Für das verstetigte Arbeitsentgelt ist per sog. Schattenrechnung zu ermitteln, ob das tatsächlich gezahlte und auf den Mindestlohn anrechenbare Monatseinkommen unter Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mindestens den darauf entfallenden Mindestlohnbetrag erreicht.

 
Praxis-Beispiel

Schattenrechnung

Bei einer tariflichen Wochenarbeitszeit von 37,5 Wochenstunden und einem monatlichen Divisor von 163 wird ein Monatsgehalt von 2.500 EUR gezahlt. Werden nun in einem Monat 10 Überstunden geleistet, so wären mindestens 173 Stunden mit dem Mindestlohn zu vergüten. Das ergibt einen Betrag von 2.404,70 EUR (173 h x 13,90 EUR). Da das gezahlte Monatsgehalt von 2.500 EUR den Anspruch auf den Mindestlohn "übererfüllt", könnten in diesem Fall die Mehrarbeitsstunden auch länger als 12 Monate im Arbeitszeitkonto verbleiben.

Die Fälligkeitsregelungen finden nach § 2 Abs. 3 MiLoG keine Anwendung auf Wertguthabenvereinbarungen.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Der Arbeitgeber hat im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ausgeglichene Stunden spätest...

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