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Sauer, SGB IX § 209 Nachteilsausgleich

Dr. jur. Hanno Binkert
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 126 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 209. Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 126, dem wiederum die Regelung des § 48 des Schwerbehindertengesetzes (vgl. BGBl. I 1986 S. 1421) vorangegangen war.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift des § 209 hat den Zweck, in erster Linie die Legislativ- und Exekutivorgane, aber auch die Judikative dazu zu verpflichten, die Schaffung und Gewährung von Nachteilsausgleichen nur von der Art und der Schwere der Behinderung und nicht von deren Ursache abhängig zu machen (vgl. Masuch, in: Hauck/Noftz, SGB IX, Stand: August 2018, § 209 Rz. 2). § 209 bezieht sich nicht auf fakultative Nachteilsausgleiche bzw. Erleichterungen, die von privaten Unternehmen gewährt werden, sondern bezieht sich ausschließlich auf öffentlich-rechtlich begründete bzw. geregelte Nachteilsausgleiche (vgl. BSG, Urteil v. 8.11.2007, B 9/9a SB 3/06 R). Die Regelung verdeutlicht die Abkehr vom Kausalitätsprinzip des sozialen Entschädigungsrechtes hin zum Finalitätsprinzip des Schwerbehindertenrechtes (vgl. Masuch, a. a. O., Rz. 6). Im Schwerbehindertenrecht liegt dieses Finalitätsprinzip insbesondere der Feststellung von Schwerbehinderungen nach Maßgabe der "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" zugrunde (vgl. LSG Hamburg, Urteil v. 3.7.2012, L 3 SB 7/11; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.1.2009, L 11 SB 190/08). Letztlich ist die praktische Bedeutung des § 209 gering, da sie keine individuellen Ansprüche begründet und in erster Linie als Appell bzw. Orientierung dienen soll (vgl. VG Stuttgart, Urteil v. 12.7.2012, 12 K 2267/12).

2 Rechtspraxis

2.1 Nachteilsausgleiche im Bereich des Schwerbehindertenrechts

 

Rz. 2

Abs. 1 spricht nicht von Hilfen ...

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