Kommentar
Muß eine schwangere Arbeitnehmerin mit der Arbeit aussetzen, hängt die Frage, welche Leistungen sie vom Arbeitgeber beanspruchen kann, davon ab, ob der Ausfall seine Ursache in einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit hat oder in einem ärztlicherseits ausgesprochenen Beschäftigungsverbot. Im Fall der Arbeitsunfähigkeit hat die Schwangere zunächst Anspruch auf Entgeltfortzahlung (im Regelfall für 6 Wochen), anschließend auf Krankengeld. Im Fall eines Beschäftigungsverbots hat sie Anspruch auf Mutterschaftslohn. Nach dem Mutterschutzgesetz ( Mutterschutz ) muß der Arbeitgeber einer schwangeren Arbeitnehmerin Mutterschaftslohn zahlen, wenn die Frau wegen eines Beschäftigungsverbots ganz oder teilweise mit der Arbeit aussetzt. Dabei ist der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten 3 Monate vor Beginn der Schwangerschaft weiter zu gewähren, soweit die Frau kein Mutterschaftsgeld beanspruchen kann. Dieser Anspruch auf Mutterschaftslohn besteht allerdings nur, wenn ausschließlich das Beschäftigungsverbot dazu führt, daß die Schwangere mit der Arbeit aussetzt. Das Beschäftigungsverbot muß die nicht wegzudenkende Ursache für das Nichtleisten der Arbeit und den damit verbundenen Verdienstausfall sein.
Ist die schwangere Arbeitnehmerin gleichzeitig oder zeitweilig arbeitsunfähig krank, hat sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung und erleidet keinen Verdienstausfall aus mutterschutzrechtlichen Gründen. Das gleiche gilt, wenn der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erschöpft ist. Ist die schwangere Arbeitnehmerin weiterhin arbeitsunfähig krank, ist das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot nicht die alleinige Ursache für die Verdiensteinbuße der Schwangeren. Fazit: Wichtig ist daher, daß im Einzelfall zutreffend zwischen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und dem ärztlichen Beschäftigungsverbot unterschieden wird . Ein von einem Arzt ausgesprochenes Verbot der Beschäftigung der werdenden Mutter löst nur dann einen Anspruch auf Zahlung von Mutterschaftslohn aus, wenn ein normaler Schwangerschaftsverlauf vorliegt.
Verläuft die Schwangerschaft hingegen anomal , treten insbesondere über das übliche Maß hinausgehende Beschwerden oder krankhafte Störungen auf, so handelt es sich um eine Krankheit im arbeitsrechtlichen Sinne . Diese kann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auslösen. Wird zusätzlich ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, so begründet dies keinen Anspruch auf Mutterschaftslohn.
Link zur Entscheidung
BAG, Urteil vom 22.03.1995, 5 AZR 874/93