Normenkette
BGB §§ 315, 535; ZPO § 287
Verfahrensgang
LG Mühlhausen (Aktenzeichen 3 O 832/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Mühlhausen vom 20.3.2002 (Az. 3 O 832/01) abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.126,39 Euro (= 13.938 DM) nebst 4 % Zinsen aus 5.540,36 Euro (= 10.836 DM) seit dem 15.3.2001 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 1.537,04 Euro (= 3.006,18 DM) seit dem 15.3.2001 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weiter gehende Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 25 % und der Beklagten zu 75 % auferlegt.
Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Anstelle eines Tatbestandes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils vom 20.3.2002 nebst Berichtigungsbeschluss vom 16.5.2002 Bezug genommen (§ 5401 Nr. 1 ZPO).
Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Am 18.1.2000 unterzeichnete die Beklagte eine verbindliche Bestellung für ein gebrauchtes Fahrzeug Mitsubishi Carisma GDI EXE mit dem amtlichen Kennzeichen … zum Gesamtpreis von 34.140 DM und 150 DM für die Zulassung. Die Parteien vereinbarten eine Verrechnung des Kaufpreises mit Versicherungsleistungen, 4.500 DM Barzahlung und 1.000 DM aus GW-Verkauf und einen Sicherheitenaustausch mit der … Kreditbank, die das bei der Klägerin gekaufte Unfallfahrzeug der Beklagten finanziert hatte. Die Beklagte hatte bereits im Januar 2000 die Absicht geäußert, dieses Fahrzeug zu erwerben. Das angemietete rote Fahrzeug wurde ebenfalls am 18.1.2000 gegen das bestellte blaue Fahrzeug zuvor aus dem Mietwagenbestand der Klägerin ausgetauscht.
Die Beklagte konnte den Kaufvertrag aber zunächst nicht erfüllen, da sie das Fahrzeug nicht bezahlen konnte. Der Kaufvertrag kam deshalb zunächst nicht zur Durchführung, das bestellte Fahrzeug wurde der Beklagten nicht übereignet.
Am 28.1.1999 schlossen die Parteien dann einen schriftlichen Mietwagenvertrag über einen Mitsubishi Carisma GDI EXE mit dem amtlichen Kennzeichen … Dieser sah als Mietbeginn den 28.1.2000, als Mietende den 18.2.2000 vor. Angaben über den Mietzins enthielt die Vertragsurkunde nicht. Am gleichen Tag erhielt die Beklagte das Fahrzeug vom Typ Mitsubishi Carisma GDI, amtliches Kennzeichen … in der Farbe Blau.
Auch bis zum 18.2.2000 erfolgte keine Regulierung des Haftpflichtschadens. Die Beklagte erschien im Autohaus der Klägerin und bat um Erstellung einer Zwischenabrechnung der Mietwagenkosten für die Versicherung. Mit Rechnung vom 7.2.2000 wurden ihr 12 Miettage mit 1.579 DM und 590,73 DM für Abschleppleistungen der Autohilfe Thüringen berechnet. Unter dem 10.2.2000 wurde der Beklagten eine weitere Rechnung über 2.930 DM netto für weitere 30 Miettage überreicht.
Die Beklagte nahm das verkaufte Fahrzeug bis zum 5.6.2000 einschl. in Anspruch.
Am 6.6.2000 stellte die Klägerin der Beklagten für das Kauffahrzeug einen Kaufpreis von 32.200 DM in Rechnung.
Der Kaufvertrag wurde im Juni 2000 durchgeführt. Erst nach Regulierung des Unfallschadens durch den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners wurde der Beklagten das bestellte Fahrzeug übereignet. Die Beklagte erwarb das Fahrzeug dann am 6.6.2000.
Zum Zwecke der Anmeldung und Vorbereitung des Fahrzeuges musste dieses von der Klägerin nochmals für mehrere Tage übernommen werden.
Mit Rechnung vom 21.6.2000 stellte die Klägerin der Beklagten 168 Miettage zu je 97,67 als „Mietpreis laut HUK-Empfehlung vom 14.7.1993” in Rechnung, insgesamt netto 16.408,56 DM zzgl. 16 % Umsatzsteuer, brutto somit 19.033,93 DM. Später berichtigte sie diese Forderung auf Mietkosten für 166 Tage und hielt den Anspruch i.Ü. nicht mehr aufrecht.
Unter dem 22.6.2000 erteilte die Klägerin der Beklagten eine Gutschrift über 5.821,17 DM. Diese Gutschrift betraf die Nettobeträge aus den Rechnungen vom 7.2.2000 und 10.2.2000. Sie erfolgte aus buchhalterischen Gründen, um die Mietzeit insgesamt abrechnen zu können.
Die Beklagte, die auf die Rechnung vom 21.6.2000 keine Zahlung leistete, wurde mit Schreiben der Klägerin am 28.2.2001 aufgefordert, die Rechnung bis zum 14.3.2001 auf ein Konto der Klägerin zu überweisen.
Im Berufungsrechtszug legte die Beklagte einen Ankaufschein mit Datum vom 18.1.2000 vor, nach dem die Klägerin ihr Unfallfahrzeug der Beklagten zum Preis von 7.000 DM verkaufte.
Die Klägerin hat behauptet: Der Klägerin sei das am 18.1.2000 bestellte Fahrzeug zunächst am 28.1.2000 als Mietwagen übergeben worden.
Der Zeuge X. habe der Beklagten lediglich erklärt, dass sie nach Ablauf der Mietzeit das Fahrzeug zu einem niedrigeren Kaufpreis erwerben könne, da das Fahrzeug aufgrund der Alterung und der gefahrenen Kilometer einen niedrigeren Wert verkörpere. Im Gegenzug hätten der Klägerin dann für diesen Zeitraum der Nutzung die Mietwagenkosten zustehen sollen. Die Beklagte habe den Mietwagenvertrag nach dem 18.2.2000 mehrmals im Abstand von mehreren Wochen telefon...