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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG Die Betriebsratswahl - Eine ... / 6.2.3 Die Wahl und Aufgaben nach der Wahl

Dietmar Heise
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Rz. 52

Die Wahl des Betriebsrats findet in dem einstufigen vereinfachten Wahlverfahren auf einer Wahlversammlung statt. Der Begriff wurde eigens für das vereinfachte Wahlverfahren neu in das Betriebsverfassungsgesetz eingeführt (s. § 14a, § 17a BetrVG). Über die Wahlversammlung selbst gibt es nur wenige Bestimmungen.

Zeitpunkt und Ort der Wahlversammlung, Verdienstausfall

Die Wahlversammlung findet während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Ausschlag gibt die betriebliche Arbeitszeit; kein Arbeitnehmer kann verlangen, dass eine Wahlversammlung während seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindet. Außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit hat die Wahlversammlung stattzufinden, wenn dies durch besondere Umstände in der technischen Organisation des Betriebs begründet ist.

Die Wahlversammlung soll im Regelfall im Betrieb stattfinden.

Der Verdienstausfall während der Zeit der Teilnahme einschließlich etwaiger Wegezeiten ist zu vergüten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 BetrVG).

Teilnahmeberechtigung

Weder im Betriebsverfassungsgesetz noch in der Wahlordnung ist geregelt, wer an der Wahlversammlung teilnehmen darf. Unklar ist demzufolge, ob alle Arbeitnehmer des Betriebs oder nur die wahlberechtigten ein Teilnahmerecht haben.

Für das reguläre Wahlverfahren belässt es § 17 BetrVG bei dem Begriff "Betriebsversammlung". Betriebsversammlung meint die Betriebsversammlung im Sinne der §§ 42 ff. BetrVG. Der Unterschied zur Wahlversammlung lässt sich aus § 14a Abs. 4 BetrVG schließen. Während auf der Betriebsversammlung alle Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Wahlberechtigung teilnahmeberechtigt sind, scheinen § 14a BetrVG, § 17a BetrVG eine Wahlversammlung im Auge zu haben, an der nur die wahlberechtigten Arb...

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