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Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz im Überblick / 8 GefStoffV

Dr. Constanze Oberkirch
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Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)[1] regelt umfassend die Schutzmaßnahmen für Beschäftigte bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Ziel der Verordnung ist es[2], den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen durch

  • Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische,
  • Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und
  • Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse.

    Die GefStoffV wurde mit Wirkung zum 1.10.2021 an die geltenden Vorschriften der EU zum Umgang mit Bioziden[3] angepasst.[4] In diesem Zusammenhang wurde ein neuer Abschnitt 4a in die GefStoffV aufgenommen, der in den §§ 15a–15h Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten einschließlich der Begasung sowie an Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln regelt. Die bereits in der GefStoffV bestehenden Regelungen zu Biozid-Produkten wurden aus Gründen der Übersichtlichkeit in den Abschnitt 4a eingefügt.

     
    Hinweis

    Änderung der GefStoffV

    Durch die am 5.12.2024 in Kraft getretene Änderung der GefStoffV werden die Regelungen zu krebserzeugenden Gefahrstoffen aktualisiert. Zum einen wird das Risikokonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen vollständig in die Gefahrstoffverordnung integriert. Wichtige Aspekte sind dabei die Voraussetzungen für Tätigkeiten mit hohem Risiko und die Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Behörde.

[1] Gefahrstoffverordnung v. 26.11.2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Art. 2 der Verordnung v. 21.7.2021 (BGBl. I S. 3115) geändert worden ist.
[2] § 1 Abs. 1 GefStoffV.
[3] Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 22.5.2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwe...

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