Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) regelt umfassend die Schutzmaßnahmen für Beschäftigte bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Ziel der Verordnung ist es, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen durch
- Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische,
- Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und
Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse.
Die GefStoffV wurde mit Wirkung zum 1.10.2021 an die geltenden Vorschriften der EU zum Umgang mit Bioziden angepasst. In diesem Zusammenhang wurde ein neuer Abschnitt 4a in die GefStoffV aufgenommen, der in den §§ 15a–15h Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten einschließlich der Begasung sowie an Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln regelt. Die bereits in der GefStoffV bestehenden Regelungen zu Biozid-Produkten wurden aus Gründen der Übersichtlichkeit in den Abschnitt 4a eingefügt.
Geplante Änderung der GefStoffV
Das BMAS hat am 3.3.2023 einen Referentenentwurf zur Änderung der GefStoffV vorgelegt. Mit den geplanten Änderungen soll der Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen verbessert werden. Insbesondere soll das entsprechende Risikokonzept komplett in die GefStoffV aufgenommen werden. Geregelt werden Voraussetzungen für Tätigkeiten, die mit hohen Risiken verbunden sind und Anzeigepflichten gegenüber Behörden. Weiter werden Regelungen zum Umgang mit Asbest aktualisiert und angepasst, insbesondere die Anforderungen an die Qualifikation der Beschäftigten und Normen zu zulässigen Tätigkeiten.
Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
8.1 Begriffsbestimmungen
Gefahrstoffe sind gemäß § 2 Abs. 1 GefStoffV
- gefährliche Stoffe und Gemische nach § 3,
- Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,
- Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nr. 1 oder Nr. 2 entstehen oder freigesetzt werden,
- Stoffe und Gemische, die die Kriterien nach den Nrn. 1–3 nicht erfüllen, aber aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können,
- alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist.
Es handelt sich hierbei insbesondere um Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die bestimmte physikalische oder chemische Eigenschaften besitzen, also z. B. explosionsfähig, giftig, ätzend, umweltgefährlich, krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch sind.
Neben der Begriffsbestimmung für Gefahrstoffe enthält die GefStoffV auch Definitionen z. B. für Tätigkeiten, Lagerung, Arbeitsplatzgrenzwert, biologischer Grenzwert, physikalisch-chemische Einwirkungen, explosionsfähiges Gemisch, chemisch instabile Gase, explosionsgefährdete Bereiche.
Gefahrenklassen
Für die Gefahrstoffe gibt es gemäß § 3 GefStoffV verschiedene Gefahrenklassen. Es gibt physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren, Umweltgefahren und weitere Gefahren. Gemäß der §§ 4 und 5 GefStoffV sind die Gefahrstoffe entsprechend einzustufen, zu kennzeichnen, zu verpacken und mit einem Sicherheitsdatenblatt zu versehen.
8.2 Arbeitgeberpflichten
Die Grundpflichten des Arbeitgebers sind in § 7 GefStoffV festgelegt. Der Arbeitgeber hat z. B.
- die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen (Abs. 1),
- die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen (Abs. 2),
- anhand der Substitutionsprüfung vorrangig eine Substitution durchzuführen, d. h. nach Möglichkeit gefährliche durch weniger gefährliche Stoffe zu ersetzen (Abs. 3),
- Gefährdungen für Beschäftigte auszuschließen oder zu minimieren (Abs. 4)
- Die Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte sicherzustellen (Abs. 8).
Pflichten der Arbeitnehmer
Gemäß § 7 Abs. 5 GefStoffV müssen Beschäftigte die bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung verwenden, solange eine Gefährdung besteht. Die Verwendung von belastender persönlicher Schutzausrüstung darf keine Dauermaßnahme sein. Sie ist für jeden Beschäftigten auf das unbedingt erforderliche Minimum zu beschränken.
8.3 Einzelne Maßnahmen
Die GefStoffV führt allgemeine und besondere Schutzmaßnahmen auf.
Zu den allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 8 GefStoffV zählen z. B. die geeignete Gestaltung des Arbeitsplatzes und geeignete Arbeitsorganisation, Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und geeignete Wartungsverfahren, Begren...