Im Briefkopf einer Anwaltssozietät verwandte Bezeichnungen als „zert. Testamentsvollstrecker“ oder „Vorsorgeanwalt“ sind berufswidrig. Sie verstoßen gegen die § 43b BRAO und § 6 Abs. 1 BORA, denn sie führen das rechtsuchende Publikum in die Irre oder irritieren es.

Titel sind als Kompetenzausweis oder schmückendes Beiwerk nicht zu verachten, sollten aber formell abgesichert und nicht der Fantasie entsprungen sein.

 

Berufswidrige Titelschöpfungen als Verstoß gegen § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA

Anwälte hatten in dem Briefkopf, den die Sozietät benutzt, u. a. für eine Rechtsanwältin ... die Zusätze „Zert. Testamentsvollstreckerin (DVEV)“ und „Vorsorgeanwältin“ angegeben.

Die Rechtsanwaltskammer sah darin eine berufswidrige Werbung und einen Verstoß gegen § 43b BRAO und § 6 Abs. 1 BORA. Sie hat deshalb den Anwälten belehrende Hinweise erteilt, wogegen sich diese – erfolglos - wehrten.

 

Werbung auf dem Briefkopf ist nur eingeschränkt zulässig

Mit den Angaben auf dem Briefkopf der Sozietät wenden sich die Anwälte an das rechtssuchende Publikum und werben insoweit. Werbung ist u. a. einem Rechtsanwalt nur aufgrund Art. 12 Abs. 1 GG erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet.

 

Zusatz „Testamentsvollstrecker“ ist keine Berufsbezeichnung und daher irreführend

Die Bezeichnung als Testamentsvollstrecker ist - unabhängig davon, ob hier eine Zertifizierung durch eine Schulung erfolgt ist - allein deshalb irreführend, weil es sich hierbei nach §§ 2197 ff. BGB um ein Amt im Einzelfall handelt und nicht um eine allgemeine Berufsbezeichnung.

Dieses Amt beginnt mit der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht (§ 2202 Abs. 2 Satz 1 BGB) und endet spätestens dann, wenn der Wille des Erblassers durchgeführt wurde, also die letztwilligen Verfügungen des Erblassers ausgeführt wurden.

 

Rechtsuchende Publikum wir irritiert

Beim rechtsuchenden Publikum wird aber der Eindruck erweckt, als sei eine Berufsbezeichnung erworben worden, die dauerhaft geführt werden kann.

  • Damit verweist der Briefbogen auf eine Tätigkeit, die nicht den Tatsachen und nicht der gesetzlichen Regelung entspricht. E
  • ine solche Werbung ist keine sachliche Unterrichtung im Sinne von § 43b BRAO und deshalb berufswidrig.

 

Hinweis auf eine Zertifizierung täuscht amtliche Verleihung vor

Auch der Hinweis auf eine Zertifizierung ist berufswidrig, weil für den außen stehenden Rechtssuchenden mit der Bezeichnung „zertifiziert“ eine amtliche Verleihung suggeriert wird, die es tatsächlich nicht gibt.

 

Bezeichnung als „Vorsorgeanwältin“ beschreibt keinen Teilbereich zulässiger Tätigkeit

Die Auffassung der Anwältin, es handele sich nicht um eine Werbeaussage, ist unzutreffend. Die Bezeichnung auf dem Briefbogen wird wiedergegeben im direkten räumlichen Zusammenhang mit der Fachanwaltsbezeichnung. Ebenso wie die Fachanwaltschaft auf dem Briefbogen soll das Wort „Vorsorgeanwältin“ das rechtsuchende Publikum über spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten informieren und bezweckt Dienstleistungen in diesem Spektrum anzubieten.

Es liegt auch keine zulässige Bezeichnung eines Teilbereichs der Berufstätigkeit nach § 7 Abs. 1 BORA vor. Eine fachübergreifende Aufgabe darf benannt werden, wenn der

 

Vorsorge ist ein weites Feld: eine Vorsorgerecht gibt es nicht

Rechtssuchende daraus einen hinreichend abgrenzbaren Tätigkeitsschwerpunkt erkennen kann. Dies ist bei der Bezeichnung als „Vorsorgeanwältin“ aber nicht der Fall, weil das Wort „Vorsorge“ im Zusammenhang mit ganz unterschiedlichen Lebensbereichen verwandt wird (z. B. Vorsorgepauschalen, Vorsorgeaufwendungen, Vorsorgemedizin etc.), es aber einen Begriff des „Vorsorgerechts“ nicht gibt. Der laut BORA erforderliche Informationswert ist der Bezeichnung „Vorsorgeanwältin“ nicht zu entnehmen, sodass die Werbung berufswidrig ist.

(AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 7.1.2011, 2 AGH 36-38/10).

 

Praxis-Hinweis: Wäre laut Gericht eine Bezeichnung als zertifizierter Testamentsvollstrecker als qualifizierender Zusatz i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 2 BORA aufzufassen, so dürfte dieser nur dann Verwendung finden, wenn der Rechtsanwalt über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügt und auf dem genannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen wäre.

Im Hinblick auf den in Betracht kommenden weiten Aufgabenbereich eines Testamentsvollstreckers ist eine Schulung von 10½ Unterrichtsstunden, - wie hier im Streitfall vorgetragen - schon kein geeigneter Nachweis entsprechender theoretischer Kenntnisse, erst recht keine Dokumentation erheblicher Tätigkeiten in diesem Rechtsgebiet, also von praktischen Erfahrungen.

Die Fachberaterbezeichnungen des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV) dürfen von Steuerberatern werbend verwendet werden, sofern dies nicht im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung "Steuerberater" geschieht. Dies hat das Bundesverfassungsgericht am 9.6.2010 (1 BvR 1198/10) für die Bezeichnung "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.V.)" entschieden.