Nachkriegsbau darf feuchten Keller haben
Ein Mieter, der in einem um 1950 erbauten Gebäude eine Wohnung nebst Keller gemietet hat, muss damit rechnen, dass der Keller feucht und daher nicht uneingeschränkt zum Lagern von Gegenständen geeignet ist.
Es ist allgemein bekannt, dass Wohngebäude in der Nachkriegszeit mit nur eingeschränkten Mitteln und nicht in bester Qualität errichtet werden konnten, da nach dem 2. Weltkrieg in Deutschland viel Wohnraum innerhalb kürzester Zeit benötigt wurde.
(AG München, Urteil v. 11.6.2010, 461 C 19454/09).
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