Abrechnung eines Termins, den ein Terminsvertreter für den Anwalt wahrnimmt
In dem Fall hatte die Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart einem Mandanten für die Terminsvertretung nur die zwischen den Kollegen vereinbarte Pauschale in Höhe von 300 Euro anstelle der beantragten 1,2-fachen Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 424,80 Euro zuerkannt.
Wann bewirkt Vertretung eine Vergütung nach RVG
Dagegen hat sein Anwalt die sofortige Beschwerde eingelegt, die vor dem Oberlandesgericht Stuttgart Erfolg hatte.
- Gemäß § 5 RVG wird die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, nach dem RVG bemessen,
- wenn er durch einen Rechtsanwalt,
- den allgemeinen Vertreter,
- einen Assessor bei einem Rechtsanwalt
- oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird.
So war es im vorliegenden Fall. Deshalb erhält der Anwalt nach dem Beschluss des OLG Stuttgart die volle Vergütung, die er auch erhalten würde, wenn er die entsprechende Tätigkeit selbst ausgeführt hätte.
Mandant hat mit dem Terminsvertreter nichts zu tun
Der Terminsvertreter ist dann Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten und verdient die Gebühr für diesen.
- Wichtig: Zwischen dem Mandanten und dem Terminsvertreter wird kein Vertragsverhältnis begründet.
- Die Entschädigungspflicht richtet sich vielmehr nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigten, der für die Ansprüche des Terminsvertreters in diesem Fall auch einzustehen hat.
Keine Auswirkung auf Erstattungspflicht der unterlegenen Partei
Die interne Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigten betrifft ausschließlich deren Vertragsverhältnis, nicht aber das Mandatsverhältnis zwischen dem Prozessbevollmächtigten und der von ihm vertretenen Partei. Sie hat auch keine Konsequenzen für die Erstattungspflicht des unterlegenen Prozessgegners.
Terminvertretung kann auch "kollegialiter“ ohne Entschädigungspflicht erfolgen
Der Terminsvertreter verdient für den Prozessbevollmächtigten die Gebühren und wird dafür durch den Letzteren auf Grund der zwischen ihnen getroffenen internen Vereinbarung honoriert. Die Absprache kann unter Umständen sogar „kollegialiter“ keine Entschädigungspflicht für die Tätigkeit des Terminsvertreters vorsehen.
Hierdurch verzichtet der Anwalt aber keinesfalls gegenüber der Mandantschaft auf die ihm zustehende und durch den Terminsvertreter für ihn verdiente gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, betonte das Oberlandesgericht Stuttgart. Konsequenz: Die im vorliegenden Fall vom Mandanten geltend gemachte Terminsgebühr ist danach durch die Tätigkeit des Terminsvertreters als Erfüllungsgehilfe des Anwalts angefallen und auch nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO in voller Höhe erstattungsfähig.
Mit Terminsgebühr sind alle Vertreterkosten abgedeckt
Das OLG Stuttgart stellte zudem klar, dass der Mandant daneben nicht zusätzlich die mit dem Terminsvertreter vereinbarte Pauschale in Höhe von 300 Euro geltend machen kann. Fiktive Reisekosten kann er auch nicht beanspruchen. Fiktive Kosten sind nur anstelle von tatsächlich angefallenen Kosten zu erstatten. Weder dem Mandanten noch seinem Anwalt sind aber Kosten dieser Art entstanden.
(OLG Stuttgart, Beschluss v. 21.07.2017, 8 W 321/15).
Hintergrund:
Die Terminsgebühr in Zivilverfahren entsteht nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts (außer für Besprechungen mit dem Auftraggeber). Was unter einem Termin i.S.d. VV zu verstehen ist, regelt das RVG nicht.
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