Bei Defekt des EGVP-Servers keine Ersatzeinreichung erforderlich
Das OLG Celle hat sich mit einem Fall befasst, in dem der EGVP-Server des Gerichts defekt war und eine Berufungsbegründung deshalb das Gericht nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erreichte.
Übersendung der Berufungsbegründung technisch nicht möglich
Im konkreten Fall hatte ein Rechtsanwalt am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist eine Berufungsbegründung von 75 Seiten abends über sein beA an das Gericht versenden wollen. Nach Übersendung erschien in seinem beA die Meldung, dass die Nachricht nicht an den Intermediär des Empfängers übermittelt werden konnte. Weitere mehrfache Übermittlungsversuche bis kurz vor Mitternacht führten zu keinem anderen Ergebnis.
Berufungsbegründung am nächsten Tag übersandt
Auf Seiten des Gerichts wurde das Problem erst am nächsten Tag erkannt. Der Rechtsanwalt versandte die Berufungsbegründung erneut elektronisch kurz nach Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des EGVP-Servers am Nachmittag des folgenden Tages und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Justiz Niedersachsen über einen Tag elektronisch nicht erreichbar
Das OLG gewährte die Wiedereinsetzung, da den Anwalt an der Fristversäumnis kein Verschulden getroffen habe. Der Übermittlungsfehler habe nachweislich im Verantwortungsbereich des Gerichts gelegen. Wie sich herausstellte war die gesamte Justiz des Bundeslandes Niedersachsen am Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist ab den Mittagsstunden nicht auf elektronischem Wege erreichbar. Die Störung dauerte bis zum Mittag des folgenden Tages.
Keine Pflicht zur Ersatzübermittlung
Das OLG stellte ausdrücklich klar, dass der Anwalt nicht verpflichtet war, angesichts der fehlenden Übermittlungsmöglichkeit eine Ersatzübermittlung per Fax oder per Brief zu versuchen. Gemäß § 130d Satz 2 ZPO sei im Fall einer technischen Störung zwar eine Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, jedoch postuliere die Vorschrift keine Pflicht, bei einer Störung des EGVP-Servers ein fristgebundenes Schriftstück auf anderem Wege noch fristgerecht bei Gericht einzureichen. Eine Störung, die eindeutig dem Verantwortungsbereich der Justiz zuzuordnen sei, könne der Partei eines Rechtsstreits nicht zugerechnet werden (BGH, Beschluss v. 19.5.2023, V ZR 14/23).
Fristen dürfen voll ausgenutzt werden
Das OLG stützte seine Entscheidung auch auf das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Dieser Grundsatz beinhalte, dass die Anforderungen an einen Anwalt, das ihm Zumutbare zur Einhaltung einer Frist zu tun, nicht überspannt werden dürften. Auch könne dem Anwalt nicht angelastet werden, dass er die Berufungsbegründungsfrist praktisch bis zur letzten Minute ausgeschöpft habe. Fristen dürften bis zu ihrem Ablauf genutzt und ausgereizt werden.
Wiedereinsetzung gewährt
Im Ergebnis gewährte das Gericht der von dem Rechtsanwalt vertretenen Partei die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
(OLG Celle, Beschluss v. 3.6.2025, 14 U 226/24)
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