Zusammenfassung
Maßgebend für die Berechnung der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist das für die Altersteilzeit jeweils fällige Arbeitsentgelt. Die darauf entfallenden Beiträge sind grundsätzlich vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen. In der Sozialversicherung gelten die jeweils maßgeblichen Beitragssätze.
In der sog. Arbeitsphase gilt in der Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz. In der Freistellungsphase ist für die Berechnung dieser Beiträge der ermäßigte Beitragssatz zur Krankenversicherung anzuwenden.
Sozialversicherung: Regelungen zum Aufstockungsbetrag als nicht beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltersTZG und § 14 SGB IV i. V. m. § 1 SvEV zu finden. § 163 Abs. 5 SGB VI stellt die Beitragsabführung des Unterschiedsbetrags zur Rentenversicherung dar.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben am 2.11.2010 ein Gemeinsames Rundschreiben zur Altersteilzeit veröffentlicht (GR v. 2.11.2010). Darin enthalten sind Regelungen zur Fälligkeit der Beiträge, zur Beitragsberechnung bei Kurzarbeit und zur Beitragsberechnung in Störfällen.
Sozialversicherung
1 Beitragssätze und Beitragstragung
In der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten die für die jeweiligen Sozialversicherungszweige maßgeblichen Beitragssätze. In der sog. Arbeitsphase gilt in der Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz (14,6 %). Hinsichtlich der Freistellungsphase ist für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge der ermäßigte Beitragssatz (14,0 %) zur Krankenversicherung anzuwenden.
Ist mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses kein unmittelbares Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verbunden, besteht im Falle der Arbeitsunfähigkeit für diese Arbeitnehmer während der Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge ein grundsätzlicher Krankengeldanspruch. Die Beiträge werden in diesen Fällen nach dem allgemeinen Beitragssatz (14,6 %) bemessen. Nur dann, wenn absehbar ist, dass der Arbeitnehmer nach der Freistellungsphase aus dem Erwerbsleben ausscheidet, ist der ermäßigte Beitragssatz (14,0 %) anzusetzen.
In Fällen der Altersteilzeit ist in der gesetzlichen Pflegeversicherung ein Zuschlag für Kinderlose (0,60 %) in der sozialen Pflegeversicherung ausschließlich vom Arbeitnehmer zu tragen. Da seit dem 1.7.2023 der Beitragssatz in der Pflegeversicherung für Eltern mit einem Kind 3,40 % beträgt, leitet sich daraus ein Arbeitgeberzuschuss i. H. v. 1,70 % ab. Der Beitragssatz für Eltern mit mehr als einem Kind wurde zum 1.7.2023 um 0,25 % pro Kind gesenkt. Die Entlastung ist auf max. 1,0 % begrenzt. Der Abschlag gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Damit ergeben sich seit dem 1.7.2023 folgende Beitragssätze:
Beitragssatz in der Pflegeversicherung: |
Anzahl der Kinder: |
4,0 % |
Kinderlos ab dem vollendeten 23. Lebensjahr |
3,40 % |
1 |
3,15 % |
2 |
2,90 % |
3 |
2,65 % |
4 |
2,40 % |
5 (oder mehr) |
Liegt der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers in Sachsen, ist der Arbeitnehmerbeitrag zur Pflegeversicherung für den Arbeitnehmer um 0,5 % höher, während der Arbeitgeberanteil um 0,5 % niedriger ist (z. B. Der Arbeitnehmeranteil in Sachsen für Eltern mit einem Kind beträgt 2,20 % statt 1,70 % im übrigen Bundesgebiet, und der Arbeitgeberanteil beträgt 1,20 % statt 1,70 % im übrigen Bundesgebiet.)
Die Beiträge aus dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte.
2 Besonderheiten der Beitragsberechnung
2.1 Beitragsberechnung aus Schichtzulagen
Die während einer im Blockmodell in der Arbeitsphase erzielten steuer- und beitragsfreien Schichtzulagen bleiben auch dann beitragsfrei, wenn deren Auszahlung in anteiligem Umfang in die Freistellungsphase verschoben wird. Diese Beträge sind weder bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags noch bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags zu berücksichtigen.
2.2 Beitragsberechnung bei Umzug ins Ausland
Das Altersteilzeitarbeitsentgelt, der Aufstockungsbetrag und der Unterschiedsbetrag zur Rentenversicherung werden bei Arbeitnehmern, die während der Freistellungsphase ihren Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegt haben, so behandelt, als wäre hierauf deutsches Steuerrecht angewendet worden.
2.3 Aufstockungsbetrag
Der Aufstockungsbetrag ist unbeschadet seiner Berücksichtigung im Rahmen des Progressionsvorbehalts gemäß § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei und gehört damit nicht zum Arbeitsentgelt. Dies gilt auch, soweit der Arbeitgeber z. B. aufgrund tarifvertraglicher Regelungen einen höheren als den im AltersTZG als Mindestbetrag vorgesehenen Aufstockungsbetrag zahlt.
3 Unterschiedsbetrag/Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme
3.1 Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme in der Rentenversicherung
Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge erhalten, gilt mindestens ein Betrag i. H. v. 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit als beitragspflichtige Einnahme. Allerdings dürfen 80 % des Regelentgelts den
nicht überschreiten. Das Regelentgelt darf wiederum ...