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BE v. 12.06.2008: Versicherungs- und Beitragsrecht / TOP 2 Berücksichtigung von Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Feststellung des regelmäßigen Gesamteinkommens in der Familienversicherung

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Sachverhalt

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 1 SGB V setzt das Bestehen einer Familienversicherung des Angehörigen eines Mitglieds u. a. voraus, dass kein Gesamteinkommen erzielt wird, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet. Gesamteinkommen im Sinne dieser Vorschrift ist das in § 16 SGB IV definierte Gesamteinkommen. Danach ist das Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG unterliegen u. a. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit der Einkommensteuer. Sie zählen abzüglich der Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2, §§ 8 bis 9a EStG) zur Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts und damit zum Gesamteinkommen.

Zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit im vorstehenden Sinne gehören nicht nur das laufende Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, sondern auch Einmalzahlungen, wie beispielsweise eine vom Arbeitgeber gezahlte Entlassungsentschädigung. Dabei unterscheidet das Steuerrecht in § 24 Nr. 1 EStG nicht danach, ob die Entlassungsentschädigungen in einem einmaligen Betrag oder in monatlichen Teilbeträgen fortlaufend gezahlt werden.

Auf dieser rechtlichen Grundlage haben die Spitzenverbände der Krankenkassen in ihrem gemeinsamen Rundschreiben zum Gesamteinkommen (in der jeweils aktuellen Fassung) empfohlen, Abfindungen, soweit sie steuerpflichtig sind (wobei die begrenzte Steuerfreiheit von Entlassungsabfindungen durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005 für nach dem 31.12.2005 entstandene Ansprüche aufgehoben wurde), als Gesamteinkommen zu berücksichtigen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat diese Empfehlung der Spitzenverb...

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