Der Zuschuss wird in Höhe des Betrags gezahlt, der sich bei Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags bei freiwillig gesetzlich versicherten Arbeitnehmern und der bei Krankenversicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen (bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung) als Beitrag ergibt. Bei privat Versicherten ist statt des kassenindividuellen der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zu berücksichtigen. Er ist begrenzt auf die Hälfte des Betrags, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung und die Versicherung seiner zuschussberechtigten Angehörigen zu zahlen hat.
2.7.1 Ermittlungsweg für den Beitragszuschuss
Der Beitragszuschuss wird mit folgendem Berechnungsweg ermittelt:
- Zunächst ist die Begrenzung entsprechend § 257 Abs. 2 Satz 2 SGB V auf den möglichen Höchstzuschuss vorzunehmen.
- Erst im Anschluss daran erfolgt die Prüfung der weiteren Begrenzung auf den halben tatsächlichen PKV-Beitrag und den halben Höchstbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung – gemessen an der Beitragsbemessungsgrenze des Kalenderjahres, für das der Beitragszuschuss zu berechnen ist.
Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 %, der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 1,7 % (2023: 1,6 %); die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zzgl. des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes ([14,6 % + 1,7 %] : 2) = 8,15 % (2023: 8,1 %). Der Höchstzuschuss für eine private Krankenversicherung beträgt ab 2024 (5.175,00 EUR × 8,15 % =) 421,76 EUR (2023: 403,99 EUR).
Berechnung des Beitragszuschusses für eine Teilzeitbeschäftigte
Eine von der Krankenversicherungspflicht befreite Teilzeitbeschäftigte erhält ein monatliches Entgelt von 2.200 EUR.
Der Beitragszuschuss errechnet sich wie folgt:
2.200 EUR × 16,3 |
= 179,30 EUR |
100 × 2 |
Der Beitragszuschuss beträgt in diesem Fall höchstens 179,30 EUR, jedoch nicht mehr als die Hälfte des insgesamt für die private Krankenversicherung aufgewendeten Betrags.
2.7.2 Versicherte ohne Krankengeldanspruch
Für privat krankenversicherte Arbeitnehmer, die bei einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung keinen Anspruch auf Krankengeld hätten (z. B. Altersrentner), ist für die Berechnung des Beitragszuschusses der ermäßigte Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung anzuwenden. Dieser beträgt 14,0 %. Der Höchstzuschuss beträgt in diesem Fall ([14,0 % + 1,7 %] : 2 = 7,85 %; 5.175,00 EUR × 7,85 % =) 406,24 EUR (2023: 389,03 EUR).