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Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen / 2.7 Höhe des Beitragszuschusses

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Der Zuschuss wird in Höhe des Betrags gezahlt, der sich bei Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes[1] zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags bei freiwillig gesetzlich versicherten Arbeitnehmern und der bei Krankenversicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen (bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung) als Beitrag ergibt.[2] Bei privat Versicherten ist statt des kassenindividuellen der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zu berücksichtigen.[3] Er ist begrenzt auf die Hälfte des Betrags, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung und die Versicherung seiner zuschussberechtigten Angehörigen zu zahlen hat.

[1] § 241 SGB V.
[2] § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V.
[3]

S. Beitragssätze.

2.7.1 Ermittlungsweg für den Beitragszuschuss

Der Beitragszuschuss wird mit folgendem Berechnungsweg ermittelt:

  1. Zunächst ist die Begrenzung entsprechend § 257 Abs. 2 Satz 2 SGB V auf den möglichen Höchstzuschuss vorzunehmen.
  2. Erst im Anschluss daran erfolgt die Prüfung der weiteren Begrenzung auf den halben tatsächlichen PKV-Beitrag und den halben Höchstbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung – gemessen an der Beitragsbemessungsgrenze des Kalenderjahres, für das der Beitragszuschuss zu berechnen ist.

Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 %, der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 2,5 % (2024: 1,7 %); die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zzgl. des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes ([14,6 % + 2,5 %] : 2 =) 8,55 % (2024: 8,15 %). Der Höchstzuschuss für eine private Krankenversicherung beträgt ab 2025 (5.512,50 EUR × 8,55 % =) 471,32 EUR (2024: 421,76 EUR).

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Beitragszuschusses für eine Teilzeitbeschäftigte

Eine von der Krankenversicherungspflicht befreite Teilzeitbeschäftigte erhält ein monatliches Entgelt von 2.200 EUR.

Der Beitragszuschuss err...

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