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Beschäftigungsverordnung / § 32 Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung oder Aufenthaltsgestattung

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§ 32 Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung oder Aufenthaltsgestattung[1]

(1) 1Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung mit Vorrangprüfung[2] zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. 2Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung

1.

eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes,

2.

einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf,

3.

[3]einer Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 Satz 1 und § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, § 3 Nummer 1 bis 3, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 5 und § 23,

Bis 29.02.2020:

3.

einer Beschäftigung nach § 2 Absatz 1, § 3 Nummer 1 bis 3, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 5 und § 23,

4.

einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder

5.

jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.

(3) Der Absatz 2 findet auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.

(4) Die Absätze 2 und 3 finden auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.

(5) (weggefallen)

[1] Angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.
[2] Eingefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.
[3] Nr. 3 geändert durch F...

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