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BSG Beschluss vom 07.05.2020 - B 5 R 46/20 B

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Verfahrensgang

SG Leipzig (Entscheidung vom 19.02.2018; Aktenzeichen S 12 R 975/15)

Sächsisches LSG (Urteil vom 19.12.2019; Aktenzeichen L 6 R 166/18)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger, der ab 1.10.2017 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht, begehrt die Weiterzahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.1.2013 hinaus bis zum 30.9.2017 anstelle der in dieser Zeit bezogenen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte seinen Antrag mit Bescheid vom 1.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.9.2015 ab. Das Sächsische LSG hat mit Urteil vom 19.12.2019 die Berufung des Klägers gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG Leipzig vom 19.2.2018 zurückgewiesen. Eine volle oder teilweise Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI habe nicht vorgelegen. Der Kläger sei nach Einschätzung aller Gerichtsgutachter - auch nach dem gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachten des Dr. F. - im hier streitbefangenen Zeitraum noch in der Lage gewesen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt körperlich leichte Tätigkeiten unter Beachtung gewisser qualitativer Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Die bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen seien bei Durchführung leichter körperlicher Tätigkeiten typischerweise zu beachten und sämtlich nicht ungewöhnlich.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Er macht eine Rechtsprechungsabweichung geltend (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG formgerecht begründet wurde. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Divergenz im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn das angefochtene Urteil seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde legt, der von einem zu derselben Rechtsfrage entwickelten abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Darüber hinaus erfordert der Zulassungsgrund der Divergenz, dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist in der Beschwerdebegründung im Einzelnen darzulegen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Hierzu sind die betreffenden Rechtssätze einander gegenüberzustellen; zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (stRspr, vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG Beschluss vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 21). Nicht ausreichend ist hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge), denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr, zB BSG Beschluss vom 8.8.2019 - B 5 R 282/18 B - juris RdNr 16 mwN).

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Er macht geltend, das LSG habe bei seiner Entscheidung das Urteil des BSG vom 11.12.2019 (B 13 R 7/18 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen) "übersehen". Das LSG habe ausgeführt, dass die in den Gutachten genannten "üblichen" Leistungseinschränkungen nicht als ungewöhnliche Leistungseinschränkungen anzusehen seien. Damit habe das Berufungsgericht den im BSG-Urteil vom 11.12.2019 genannten Aspekt (aaO - juris RdNr 37) nicht geprüft, dass eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen auch gegeben sein könne, "wenn mehrere, auf den ersten Blick gewöhnliche Leistungseinschränkungen vorliegen, die sich aufgrund ihres Zusammentreffens insgesamt ebenso ungewöhnlich auswirken, weil eine besondere Addierungs- und Verstärkungswirkung festgestellt werden kann". Auf dieser Abweichung von der Rechtsprechung des BSG könne die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen, da es "wahrscheinlich" sei, dass das LSG bei Durchführung der Prüfung eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bejaht hätte.

Mit diesen Ausführungen hat der Kläger eine Abweichung des LSG im Rechtsgrundsätzlichen von dem wenige Tage zuvor verkündeten Urteil des BSG vom 11.12.2019 nicht ausreichend dargetan. Seine Rüge erschöpft sich in dem nicht näher begründeten Vorhalt einer defizitären Rechtsanwendung im Einzelfall. Einen vom LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegten abstrakten Rechtssatz, der von dem in der genannten Entscheidung des BSG aufgestellten Rechtssatz abweicht, hat er nicht benannt. Der von ihm aus der Entscheidung des LSG zitierte Satz, die in den Gutachten genannten üblichen Leistungseinschränkungen (wie zB Arbeiten mit häufigem Bücken sowie unter Zeitdruck, mit Vibrationsbelastungen, in Zwangshaltungen, am Fließband, auf Leitern und Gerüsten) fielen nicht unter den Begriff "ungewöhnliche Leistungseinschränkungen", gibt offenkundig das Ergebnis des Subsumtionsschlusses wieder, zeigt aber keinen vom Berufungsgericht im Widerspruch zum BSG aufgestellten Obersatz auf.

Hinzu kommt, dass der Kläger nicht hinreichend konkret darstellt, inwiefern das LSG bei Durchführung der von ihm vermissten Prüfung einer besonderen Addierungs- und Verstärkungswirkung der festgestellten gewöhnlichen Leistungseinschränkungen zu dem Ergebnis hätte gelangen müssen, dass sich diese "auf den zweiten Blick" aufgrund ihres Zusammentreffens insgesamt ungewöhnlich auswirken. Insoweit genügt nicht die bloße Behauptung des Klägers, dass einfache Tätigkeiten wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren usw "regelmäßig stehende oder sitzende Tätigkeiten" seien, "keinen regelmäßigen Wechsel der Arbeitshaltungen" zuließen und meistens "mit Zeitdruck und Zwangshaltungen wie Armvorhalten" einher gingen. Vielmehr ist eine eingehende Analyse und Begründung, durch welche konkreten Einschränkungen und aufgrund welcher besonderen Addierungs- und Verstärkungswirkungen das Feld der Einsatzmöglichkeiten nicht nur hinsichtlich einzelner Verrichtungen, sondern umfassender reduziert wird (vgl BSG Urteil vom 7.12.2019 - B 13 R 7/18 R - juris RdNr 37), insbesondere auch für eine Darlegung des Beruhens der Entscheidung auf der behaupteten Divergenz unerlässlich. Daran fehlt es hier.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13909070

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