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BSG Beschluss vom 08.06.2017 - B 4 AS 123/17 B

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Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 21.02.2017; Aktenzeichen L 9 AS 1918/13)

SG Mannheim (Entscheidung vom 26.03.2013; Aktenzeichen S 16 AS 2788/12)

 

Tenor

Die Anträge der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Februar 2017 sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

1. Die Anträge der Klägerin auf Bewilligung von PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und sinngemäß auf Beiordnung eines Rechtsanwalts sind abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 SGG iVm §§ 114 Abs 1, 121 ZPO kann einem hilfebedürftigen Beteiligten für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die angestrebte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht.

Die Klägerin begehrt PKH für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 21.2.2017. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass ein beim BSG zugelassener Bevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) einen der Zulassungsgründe des § 160 Abs 2 SGG (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung, Verfahrensmangel) den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG entsprechend formgerecht darlegen bzw bezeichnen könnte. Die Klägerin selbst macht in der von ihr begründeten Beschwerde geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache aber nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer müsste daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 4).

Zwar wirft die Klägerin selbst Rechtsfragen zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende in den Jahren 2012 bis 2014 auf. Konkret ist in dem Verfahren streitig, ob der Klägerin in dem Zeitraum vom 1.5.2012 bis 31.7.2014 anstelle des ihr zuerkannten Regelbedarfs von 374 Euro (2012), 382 Euro (2013) bzw 391 Euro (2014) ein verfassungsrechtlich verbürgter Anspruch auf einen monatlichen Regelbedarf von 840 Euro, 860 Euro bzw 880 Euro zusteht. Das LSG hat den geltend gemachten Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG (vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - BGBl I 1581) verneint. Das BVerfG habe verbindlich entschieden, dass § 20 Abs 2 SGB II iVm den Regelungen des Regelbedarfsermittlungsgesetzes mit der Verfassung in Einklang stehe. Vor diesem Hintergrund und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BSG (vom 28.3.2013 - B 4 AS 12/12 R - SozR 4-4200 § 20 Nr 18; vgl auch Sächsisches LSG vom 17.10.2016 - L 7 AS 401/14) ist nicht erkennbar, dass ein Prozessbevollmächtigter aufzeigen könnte, dass diese Frage für die hier streitigen Zeiträume erneut klärungsbedürftig geworden sein könnte.

Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass sich in dem Rechtsstreit Fragen zu § 24 SGB II iVm § 850c ZPO oder zu § 44 SGB X iVm § 40 Abs 1 Satz 2 SGB II überhaupt stellen könnten. Divergenzen oder Verfahrensfehler, auf denen das Urteil des LSG beruhen könnte, sind nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ebenfalls nicht erkennbar.

Mit der Ablehnung des Antrags auf PKH erledigt sich zugleich der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 Abs 1 ZPO).

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen.

Diese ist entgegen der Vorschrift des § 73 Abs 4 SGG und trotz zutreffender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils nicht durch einen beim BSG zugelassenen Bevollmächtigten eingelegt worden. Die nicht formgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist daher nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11022559

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