|
1. |
Der GS bestätigt die in den Entscheidungssätzen Nrn. 1 und 3 getroffenen Entscheidungen, Nr. 1 allerdings ohne den Zusatz, daß es nicht darauf ankäme, ob die in Betracht kommenden Teilzeitarbeitsplätze frei oder besetzt sind. Eine weitere Entscheidung i.S. der Nr. 2 der damals getroffenen Entscheidungen hält der GS nicht mehr für erforderlich. Nach den früheren Entscheidungssätzen war es für die Beurteilung, ob ein Versicherter, der nur noch Teilzeitarbeit verrichten kann, berufs- oder erwerbsunfähig ist, erheblich, daß Arbeitsplätze, die er mit der ihm verbliebenen Leistungsfähigkeit noch ausfüllen kann, seien sie frei oder besetzt, vorhanden sind. Ein solcher Versicherter durfte danach auf Tätigkeiten nur verwiesen werden, wenn ihm für diese der Arbeitsmarkt praktisch nicht verschlossen war. Wie der GS bereits in den damaligen Beschlüssen entschieden hat (BSGE 30, 167, 171 ff.; 192, 195 ff.), ist es Sinn und Zweck der Renten wegen BU oder EU, durch Krankheit oder Gebrechen ausfallendes Erwerbseinkommen zu ersetzen. Für die Beurteilung der BU oder EU kann es daher nicht nur auf die Frage ankommen, ob der Versicherte gesundheitlich noch bestimmte Tätigkeiten verrichten kann; es ist vielmehr auch erheblich, ob solche Tätigkeiten die Möglichkeit bieten, durch ihre Verrichtung Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten kann deshalb nicht nach Tätigkeiten beurteilt werden, die ihm kein Erwerbseinkommen verschaffen können. Die "Fähigkeit zum Erwerb" und die Möglichkeit eine "Erwerbstätigkeit ausüben" zu können, sind nicht gegeben, wenn der Versicherte auf Tätigkeiten verwiesen würde, für die es keine oder nur wenige Arbeitsplätze gibt, der Arbeitsmarkt also praktisch verschlossen ist, so daß der Versicherte nicht damit, rechnet kann, einmal einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden. Der GS hält deshalb an seiner Auffassung fest, daß es für die Beurteilung, ob ein Versicherter berufs- oder erwerbsunfähig i.S. der §§ 1246 Abs. 2 und 1247 Abs. 2 RVO ist, erheblich ist, daß Arbeitsplätze, auf denen tätig zu sein ihm zuzumuten ist, und die er mit der ihm verbliebenen Leistungsfähigkeit noch ausfüllen kann, vorhanden sind. Ein Versicherter kann auf Tätigkeiten nur verwiesen werden, wenn ihm für diese Tätigkeiten der Arbeitsmarkt praktisch nicht verschlossen ist. Die Tatsache allein, daß sich die Grundsätze der Entscheidungssätze Nr. 4 wegen fehlender statistischer Unterlagen nicht als durchführbar erwiesen haben, kann nicht zu einer Aufgabe der Grundsatzentscheidung führen. |
|
3. |
Vielmehr bietet sich für die Beantwortung der Frage, ob der Arbeitsmarkt für einen Versicherten, der nur noch Teilzeitarbeit verrichten kann, praktisch offen oder verschlossen ist, unter Beachtung der Vorschriften des RehaAnglG ein anderer Weg an. Nach § 1 RehaAnglG ist es Aufgabe der Rehabilitation, körperlich, geistig oder seelisch Behinderte "möglichst auf Dauer in Arbeit, Beruf und Gesellschaft einzugliedern". Behinderte in diesem Sinne sind (auch) alle Personen, die infolge einer Leistungsminderung nicht mehr vollschichtig arbeiten können (vgl. BSG SozR 4100 § 56 Nr. 1). Als Mittel der Rehabilitation nennt das Gesetz die medizinischen, berufsfördernden und ergänzenden Maßnahmen und Leistungen (§§ 1, 9 ff. RehaAnglG). Zu den berufsfördernden Leistungen gehören dabei insbesondere Hilfen zur Einhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 RehaAnglG). Eine Rehabilitationsleistung oder -maßnahme ist für einen Behinderten demgemäß schon die Vermittlung eines seiner Leistungsfähigkeit entsprechenden Arbeitsplatzes (vgl. RegBegr zum RehaAnglG Teil A - BT-Drucks. 7/1237 S. 49 ff.). Dem entspricht die Neufassung des § 56 AFG durch das RehaAnglG; die Bezeichnung der Leistungen nach dem zweiten Unterabschnitt des zweiten Abschnitts des AFG als berufsfördernde Leistungen in bezug auf Behinderte, bezieht nämlich die Vorschriften über die Arbeitsvermittlung (§§ 13 ff. AFG) in diesen Kreis ein (§ 56 Abs. 2 AFG). Zu berufsfördernden Maßnahmen und Leistungen dieser Art (berufliche Rehabilitation) ist auch der Rentenversicherungsträger verpflichtet (§§ 1236 Abs. 1, 1237a RVO; § 13 Abs. 1, § 14a AVG). Er bleibt dem Versicherten gegenüber dafür auch dann verantwortlich, wenn er die Durchführung anderen Stellen überträgt (§ 1238 RVO; § 15 AVG). Die vorrangige Zuständigkeit der BA schreibt § 6 RehaAnglG nur für die Fälle vor, in denen zunächst unklar ist, welcher Träger zuständig ist, oder in denen die unverzügliche Einleitung von Maßnahmen aus anderen Gründen gefährdet ist. Im übrigen sind die Rehabilitationsträger im Rahmen ihrer sondergesetzlichen Zuständigkeit grundsätzlich gleichwertig nebeneinander verpflichtet. Da das gegliederte System der Rehabilitation beibehalten wurde, war es ein zentrales Anliegen des RehaAnglG, die Zuständigkeiten der Rehabilitationsträger zu koordinieren. Sie wurden deshalb zu enger Zusammenarbeit verpflichtet (§ 5 Abs. 1, auch §§ 3, 4 RehaAnglG). Diese Verpflichtung bestand zwar für die BA und die Rentenversicherungsträger schon vorher (vgl. §§ 59 AFG, 1237 Abs. 5 RVO i.d.F. vor dem RehaAnglG); die Pflicht zum Zusammenwirken ist aber durch § 5 Abs. 1 RehaAnglG im Interesse des einzelnen Behinderten verdeutlicht worden. Hierbei ist der Rentenversicherungsträger zur Rehabilitation in einem besonderen Maße dann verpflichtet, wenn anderenfalls Rente wegen BU oder EU zu bewilligen wäre. Das ergibt sich ausdrücklich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 RehaAnglG. Danach sollen Renten wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE), darunter Renten wegen BU (vgl. BT-Drucks. 7/1237 S. 56 zu § 7) und Renten wegen EU, erst bewilligt werden, wenn zuvor Maßnahmen zur Rehabilitation durchgeführt worden sind, es sei denn, daß ein Erfolg solcher Maßnahmen, insbesondere wegen der Art und Schwere der Behinderung, nicht zu erwarten ist. Aus dem Zusammenhang der nunmehr vorliegenden gesetzlichen Regelung über die berufliche Rehabilitation ergibt sich somit, daß der Rentenversicherungsträger - mehr als zuvor - der Rehabilitation Vorrang vor der Rente geben und aus eigener Verpflichtung - wenngleich mit Anspruch auf das Mittätigwerden anderer Stellen, insbesondere der BA - alle Möglichkeiten einer beruflichen Rehabilitation des Versicherten ausschöpfen muß. Dazu gehört, wie bereits hervorgehoben, das Bemühen, einem behinderten Versicherten den für ihn in Betracht kommenden Arbeitsplatz zu beschaffen. Eine solche Maßnahme verletzt nicht die Alleinzuständigkeit der BA nach § 4 AFG. Sie ist keine unerlaubte Arbeitsvermittlung, sondern eine Maßnahme, die zur Durchführung einer dem Rentenversicherungsträger gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist (§ 13 Abs. 3 Nr. 1 AFG). Diese Aufgabe verpflichtet den Rentenversicherungsträger zu der Prüfung, ob dem leistungsgeminderten Rentenbewerber der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist oder nicht. Dahingehende Schlüsse sind am ehesten daraus zu ziehen, ob es dem Rentenversicherungsträger im Zusammenwirken mit dem für den Versicherten zuständigen Arbeitsamt gelingt, diesem innerhalb einer bestimmten Zeit einen seinem Leistungsvermögen und seinen beruflichen Fähigkeiten entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz anzubieten. Als zeitlicher Maßstab ist dabei in der Regel die Zeit von einem Jahr seit der Stellung des Rentenantrages anzusehen. Dieser Zeitraum reicht im Regelfall aus, um das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein geeigneter Arbeitsplätze festzustellen. Der Zeitraum von einem Jahr ist auch beim vorgezogenen Altersruhegeld (§ 1248 Abs. 2 RVO, § 25 Abs. 2 AVG) von Bedeutung; der Gesetzgeber geht dort davon aus, daß nach einjähriger Arbeitslosigkeit im allgemeinen nicht mehr mit der Vermittlung eines Arbeitsplatzes zu rechnen ist, also der Arbeitsmarkt für diese Versicherten praktisch verschlossen ist. Im übrigen genießt der Versicherte - im günstigsten Fall - für die Zeit eines Jahres den Schutz der Arbeitslosenversicherung durch Gewährung des Arbeitslosengeldes (§ 106 Abs. 1 Nr. 5 AFG). Kann ein Versicherter nicht innerhalb dieses Zeitraums in eine Teilzeitarbeit vermittelt werden, so begründet das die Annahme, daß der Teilzeitarbeitsmarkt für den Versicherten praktisch verschlossen ist. Anders verhält es sich, wenn ihm in dieser Zeit ein geeigneter Arbeitsplatz angeboten wird. Dann ist für ihn der Arbeitsmarkt als offen anzusehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Versicherte das Angebot annimmt, sofern ihm nicht für die Ablehnung ein wichtiger Grund zur Seite steht. Verstreicht die Jahresfrist ergebnislos, dann steht die Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes rückwirkend zum Zeitpunkt des Rentenantrages fest. Die Entscheidung über den Rentenantrag wird zwar dadurch hinausgeschoben; diese Verzögerung kann jedoch hingenommen werden, weil für diese Zeit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld bestehen kann. Da Rentenversicherungsträger und BA gleichermaßen die Verantwortung dafür tragen, daß dem Versicherten ein Teilzeitarbeitsplatz angeboten werden kann, sollte der Gesetzgeber die Frage prüfen, ob und in welchem Umfang die beiden Leistungsträger letztlich mit den insgesamt entstandenen Kosten belastet werden. Der Rentenversicherungsträger wird hiernach im Zusammenwirken mit der BA geeignete Verfahren zu entwickeln haben, um die Frage nach dem Verschlossensein oder Nichtverschlossensein des Arbeitsmarktes alsbald beantworten zu können. Der Versicherte selbst hat hieran nach Kräften mitzuwirken (vgl. § 4 Sätze 1 und 2 RehaAnglG). Er hat sich gegebenenfalls nach Aufforderung durch den Rentenversicherungsträger möglichst schon bei, mindestens aber alsbald nach der Stellung des Rentenantrages beim zuständigen Arbeitsamt als Arbeitsuchender zu melden, um diesem Gelegenheit zu geben, einen entsprechenden Arbeitsplatz für ihn zu finden. Die Zeit von einem Jahr seit Stellung des Rentenantrages braucht allerdings nicht stets abgewartet zu werden, insbesondere nicht in Fällen, in denen eine Arbeitslosmeldung schon vorher erfolgt war, oder in denen nach den Erfahrungen der Rentenversicherungsträger oder der Arbeitsverwaltung mit aller Wahrscheinlichkeit schon zu einem früheren Zeitpunkt nicht (mehr) damit zu rechnen ist, daß dem Versicherten in dieser Zeitspanne ein entsprechender Arbeitsplatz angeboten werden kann. In diesen Fällen hat der Rentenversicherungsträger - falls die sonstigen Voraussetzungen für den Rentenanspruch vorliegen - die Rente schon vor Ablauf des vollen Jahres zu bewilligen.Der GS verkennt nicht, daß durch den neuen Entscheidungssatz Nr. 3 das Risiko, für Teilzeitarbeiten einen ausfüllbaren freien Arbeitsplatz zu finden, stärker auf den Rentenversicherungsträger verlagert wird als in den Entscheidungen vom 11. Dezember 1969 (vgl. die dortigen Entscheidungssätze Nrn. 1. und 4). Andererseits sind jedoch die Verhältnisse auf dem Teilzeitarbeitsmarkt besonders gestaltet. Wie sich gezeigt hat, entzieht sich dieser Markt einem hinreichenden Überblick. Die Einschränkungen bei den einzelnen Versicherten sind zudem äußerst vielgestaltig; meistens treten zu den zeitlichen Einschränkungen andere erhebliche Arbeitseinschränkungen hinzu (vgl. BSGE 30, 189 ff.). Auch können für eine grundsätzlich als dauerhaft gedachte Beurteilung der Erwerbsfähigkeit keine Tätigkeiten und Arbeitsplätze des Teilzeitarbeitsmarktes in Betracht gezogen werden, die auf dem Arbeitsmarkt nicht oder kaum angeboten, vielmehr einem begrenzten Personenkreis vorbehalten werden und darum weder allgemein zugänglich noch allgemein bekannt sind. Die regelmäßig auf ein Jahr erstreckte Prüfung vorhandener Arbeitsplätze durch Rentenversicherungsträger und Arbeitsamt kann indessen allen diesen Besonderheiten gerecht werden. Dabei muß allerdings hingenommen werden, daß der Arbeitgeber die Einstellung eines behinderten Versicherten auch aus nichtgesundheitlichen Gründen ablehnt. Infolgedessen spielt die vom 5. Senat gestellte Frage der Berücksichtigung des Alters bei dieser auf den Einzelfall abgestellten Betrachtungsweise keine Rolle. Die vom GS vorgesehene Lösung, daß dem Versicherten ein konkreter Arbeitsplatz angeboten werden muß, hat auch den Vorzug, die Nahtlosigkeit zwischen Arbeitslosen- und Rentenversicherung stärker als bisher zu gewährleisten. Die Nahtlosigkeit zwischen dem Bezug von Arbeitslosengeld und Rente wegen BU oder EU wird durch die Regelung des § 103 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 2 AFG sichergestellt, soweit es darauf ankommt, ob dem Versicherten wegen seiner gehinderten Leistungsfähigkeit der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist. In der bisherigen Praxis ist diese Nahtlosigkeit allerdings nicht erreicht worden (vgl. Dapprich SGb 1970, 201 ff.; Schönefelder/Kranz/Wanka, AFG, § 103 Rz. 18; Hennig/Kühl/Heuer, AFG, § 103 Anm. 5 und 7). Der Grund dafür ist eine dem Sinn und Zweck der Vorschrift widersprechende, zu eng am Wortlaut haftende Auslegung des § 103 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. a AFG durch die BA. Betroffen sind davon insbesondere die Fälle, in denen die Arbeitsverwaltung feststellt, daß der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen keine Beschäftigung mehr ausüben kann (sogenannte "Nullfälle"). In diesen Fällen lehnt die BA den Antrag auf Arbeitslosengeld ohne Einschaltung des Rentenversicherungsträgers unter Berufung auf den Wortlaut der Vorschrift ab, weil die dortige Fiktion der Verfügbarkeit voraussetze, daß überhaupt noch eine, wenn auch nur geringfügige Beschäftigung ausgeübt werden kann (Runderlaß 138/70 Nr. 7 vom 16. März 1970, Dienstbl. A der BA 1970, 379, 380). Damit wird verkannt, daß auch diese Frage von Ärzten oft unterschiedlich beurteilt wird. Da es aber gerade Sinn und Zweck der genannten Vorschrift ist, die "volle Nahtlosigkeit" zwischen Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung herzustellen (vgl. BT-Drucks. V/4410 zu § 94 des RegEntwurfes zum AFG), und § 5 Abs. 1 Satz 1 RehaAnglG die BA und die Rentenversicherungsträger im Interesse einer raschen und dauerhaften Eingliederung des Versicherten zu enger Zusammenarbeit verpflichtet, kann § 103 Abs. 1 und 2 AFG nur so verstanden werden, daß die BA in allen Fällen, einschließlich der sogenannten Nullfälle, zunächst Verfügbarkeit zu unterstellen und den Rentenversicherungsträger zur Entscheidung über die BU oder EU einzuschalten hat. Damit wird aus den Vorschriften des § 103 AFG und des § 5 RehaAnglG die Verpflichtung der beiden Versicherungsträger dem jeweils anderen gegenüber wieder deutlich: Richtet sie sich im Rahmen des § 103 AFG auf das Mitwirken des Rentenversicherungsträgers an den Aufgaben der BA, so findet sie ihr Gegenstück in der Pflicht der BA zur Mitwirkung bei der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers darüber, ob für einen Versicherten der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist oder nicht. |
|
7. |
Eine Prüfung, ob dem Versicherten ein Arbeitsplatz angeboten werden kann, entfällt, wenn es überhaupt nicht darauf ankommt, ob der Arbeitsmarkt für ihn praktisch offen oder verschlossen ist. So ist ein Versicherter, der nicht mehr mindestens seine bisherige oder eine ihm zumutbare andere Tätigkeit halbschichtig verrichten kann, in der Regel ohne weiteres als berufsunfähig anzusehen, weil seine Erwerbsfähigkeit damit auf weniger als die Hälfte derjenigen eines vergleichbaren Versicherten herabgesunken ist (§ 1246 Abs. 2 Satz 1 RVO). Bei der Beurteilung der EU kommt es auf die Verhältnisse des Teilzeitarbeitsmarktes nicht an, wenn der Versicherte nicht weiter in gewisser Regelmäßigkeit tätig sein kann, oder wenn er nur geringfügige Einkünfte erzielen kann. Die bisherige Rechtsprechung hatte als geringfügig i.S. des § 1247 Abs. 2 RVO Einkünfte angesehen, die niedriger als ein Fünftel des durchschnittlichen Bruttotariflohnes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten sind (vgl. BSGE 19, 147; 30, 192, 208). In der Verwaltungspraxis konnte nach diesen Grundsätzen die Unschädlichkeit geringfügiger Einkünfte für die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nur unter großen Schwierigkeiten ermittelt werden (vgl. Bergner, DRV 1976, 141, 147). Der GS hält deshalb an der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest und sieht nunmehr als geringfügig i.S. des § 1247 Abs. 2 RVO Einkünfte an, die ein Achtel der Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385 Abs. 2 RVO) nicht überschreiten; auch in §§ 1228 Abs. 2 Buchst. b und 1248 Abs. 4 Satz 2 RVO i.d.F. des Art. 1 § 1 Nr. 1 des Vierten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 30. März 1973 (BGBl. I 257) ist aus vergleichbarem Grunde eine entsprechende Abgrenzung vorgenommen worden. Auf die Prüfung, ob der Versicherte nur noch weniger als zwei Stunden täglich arbeiten kann, kann daher verzichtet werden. |