Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. Divergenz. Rüge der Nichtbeachtung von höchstrichterlichen Rechtssätzen. Rechtsanwendungsfehler. sozialgerichtliches Verfahren. Verfahrensmangel. Ablehnung einer wiederholten Zeugenvernehmung. gerichtliches Ermessen. Darlegung einer Ermessensreduzierung auf Null. Bezeichnung eines neuen Vernehmungsgegenstands oder Angabe von Vernehmungsfehlern. rechtliches Gehör. Darlegungsanforderungen

 

Orientierungssatz

1. Mit der bloßen Rüge, das LSG verstoße gegen mehrere Urteile des BSG, weil es dort aufgestellte vermeintliche Rechtssätze nicht berücksichtigt habe, wird noch keine Divergenz iS der §§ 160a, 160 Abs 2 Nr 2 SGG dargelegt.

2. Macht der Beschwerdeführer einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend, das LSG habe verfahrensfehlerhaft eine erneute Vernehmung eines bereits gerichtlich vernommenen Zeugen abgelehnt, so muss er begründen, warum das gerichtliche Ermessen für eine wiederholte Anhörung auf Null reduziert gewesen sein soll. Hierzu muss er einen neuen, über den bisherigen hinausgehenden Vernehmungsgegenstand bezeichnen oder einen sonstigen anerkannten Grund für eine Pflicht zur Wiederholung der Zeugenvernehmung (wie insbesondere die Fehlerhaftigkeit der vorangegangenen Vernehmung durch das LSG) darlegen (vgl BSG vom 10.10.2002 - B 2 U 8/02 R = HVBG-INFO 2002, 3598).

3. Zu den Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs iS von § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG aufgrund der Nichtbeachtung von Beweisanträgen.

 

Normenkette

SGG § 160a Abs. 2 S. 3, § 160 Abs. 2 Nrn. 2, 3 Hs. 1, § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2, §§ 62, 103, 118 Abs. 1 S. 1, § 153 Abs. 1; ZPO § 398 Abs. 1; GG Art. 103

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 12.05.2016; Aktenzeichen L 4 VJ 1/14)

SG Speyer (Urteil vom 25.08.2011; Aktenzeichen S 12 VI 5/08)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Anerkennung einer bei ihr bestehenden Hirnentwicklungsstörung mit Auftreten einer Sprachstörung, Intelligenzminderung, Verhaltensstörung, motorischer Defizite, einer Aufmerksamkeitsstörung sowie eines dauerhaften Hirnschadens als Impfschaden und die Gewährung von Versorgung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Der entsprechende Antrag blieb erfolglos (Bescheid vom 7.2.2008; Widerspruchsbescheid vom 24.9.2008). Das SG hat die anschließende Klage nach Einholung eines Gutachtens von Prof. Dr. Z./Dr. K. vom Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin der Universität M. sowie eines Gutachtens auf Antrag der Klägerin durch den Internisten Dr. H. mit Urteil vom 25.8.2011 abgewiesen, weil entgegen der Ansicht des Dr. H. nach herrschender wissenschaftlicher medizinischer Lehrmeinung das Erfordernis des Nachweises einer überschießenden Impfreaktion bestehe, die bei der Klägerin nicht vollbeweislich feststellbar und medizinisch dokumentiert sei. Unabhängig davon lasse sich aufgrund des überzeugenden Gutachtens von Prof. Dr. Z. und Dr. K. auch keine entsprechende Wahrscheinlichkeit feststellen. Ein Zusammenhang zwischen einer Masern/Mumps/Röteln(MMR)-Impfung und einer neurologischen Erkrankung wie bei der Klägerin habe auch nach den Recherchen der Gutachter in keiner seriösen wissenschaftlichen Studie nachgewiesen werden können. Schließlich ergebe sich auch nach dem Gutachten des Dr. H. nicht der notwendige Vollbeweis einer überschießenden Impfreaktion. Gleiches gelte für die von Dr. H. angeschuldigten vier weiteren Impfungen aus der Zeit vor dem 4.7.2000. Auch diese Impfungen seien ohne außergewöhnliche Lokal- oder Allgemeinreaktionen von der Klägerin gut vertragen worden. In der Widerspruchsbegründung vom 30.4.2008 sei ausdrücklich zum Ausdruck gekommen, dass überschießende Reaktionen auf die vor Juli 2000 erfolgten Impfungen nicht aufgetreten seien. Selbst nach dem Gutachten des Dr. H. fehle der Vollbeweis einer überschießenden Impfreaktion. Im Übrigen würde die Anerkennung einer Kann-Versorgung auch nur möglich sein, wenn nach wenigstens einer medizinischen Lehrmeinung ein Ursachenzusammenhang wahrscheinlich und nicht nur möglich sei. Dies sei aber auch nach den Ausführungen des Dr. H. nicht der Fall.

Im Rahmen der hiergegen gerichteten Berufung der Klägerin hat diese ua vorgetragen, es habe sehr wohl nach der MMR-Impfung eine überschießende Impfreaktion vorgelegen. Die Klägerin habe einen Tag lang hohes Fieber gehabt und sich danach erstmals überstreckt und das Sprechen völlig eingestellt. Die Klägerin habe sich im ersten Lebensjahr wunderbar entwickelt, möglicherweise aber die am 22.5.2000 durchgeführte Impfung nicht optimal vertragen. Das LSG hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des Prof. Dr. V., Vizepräsident des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI), über die Impfkomplikationen im Zusammenhang mit den Impfstoffen Infanrix IPV + Hib und Gen-HB-Vax K sowie die Auswirkungen der Zusatzstoffe Thiomersal und Aluminiumhydroxid auf die kindliche Hirnentwicklung sowie durch Vernehmung der Mutter der Klägerin als Zeugin sowie durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Prof. Dr. Z. unter Berücksichtigung der Angaben der Mutter der Klägerin. Mit Urteil vom 12.5.2016 hat das LSG die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, weil nicht festgestellt werden könne, dass die Klägerin unmittelbar nach der Impfung vom 4.7.2000 oder den übrigen Impfungen eine unübliche Impfreaktion erlitten habe. Insoweit werde auch zur Vermeidung von Wiederholungen auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. Nach dem vom SG eingeholten Gutachten des Prof. Dr. Z./Dr K. bzw einer neurologischen Untersuchung bei Prof. Dr. R. am 9.2.2010 beständen bei der Klägerin eine isolierte intellektuelle und damit verbundene sprachliche Beeinträchtigung sowie motorische Unfähigkeiten und Defizite im Sinne einer Ataxie. Nach dem Ergebnis der zeitnah nach der Impfung sehr umfangreich durchgeführten Untersuchungen der Klägerin einschließlich MRT, Chromosomenanalyse und molekulargenetischer Analyse seien eine psychomotorische Retardierung unklarer Ätiologie sowie erhebliche Sprachentwicklungsstörungen und Entwicklungsstörungen der motorischen Funktionen diagnostiziert worden. Demgegenüber seien die von Dr. H. diagnostizierten dauerhaften Hirnschäden mit Hirnentwicklungsstörung, Sprachstörung, Intelligenzminderung, Verhaltensstörung, motorischen Defiziten und Aufmerksamkeitsstörungen nicht mit dem zeitnahen Befund nach der Impfung der Klägerin in Einklang zu bringen. Gegen eine Hirnentwicklungsstörung spreche, dass nach dem MRT vom 13.8.2003 Form und Weite der interkraniellen Räume für das Alter normal gewesen seien. Auch hätten sich keine sonstigen morphologischen Abweichungen von der Norm gefunden. Ein schwerer organischer Hirnschaden in zeitlichem Zusammenhang mit der Impfung sei damit nicht nachgewiesen. Auch soweit die Klägerin bzw deren Mutter vor dem Senat am 4.2.2015 nach den Impfungen ein hohes Fieber der Klägerin mit "Fieberkrämpfen" und "schrillem Schreien" geschildert habe, ergebe sich hieraus nichts anderes. Dies habe Prof. Dr. Z. in seiner dazu vom Senat eingeholten Stellungnahme ausführlich dargelegt. Die übrigen klinischen und apparativen zeitnahen Befunde passten nicht zu einem atypischen Krampfereignis. Zwar habe die behandelnde Ärztin Dr. M. etwa sechs Wochen nach der Impfung am 4.7.2000 den Verdacht auf eine motorische Entwicklungsverzögerung gestellt. Allerdings habe diese Ärztin im Befundbericht vom 29.8.2007 auch ausgeführt, die motorische Entwicklung sei auch schon vor der Impfung im beobachtungsbedürftigen Grenzbereich verlaufen. Für weitergehende von der Klägerin vorgebrachte mögliche Gesundheitsschädigungen im Zusammenhang mit den Impfungen fänden sich nach den Ausführungen des Prof. Dr. Z. keine objektivierbaren Befunde. Vor diesem Hintergrund könnten auch die Überlegungen der Klägerin zu möglichen Schädigungen durch Impfzusatzstoffe wie Thiomersal oder Aluminium nicht zu einem anderen Ergebnis führen, da auch insoweit unübliche Impfreaktionen zeitnah nicht nachgewiesen seien, ebenso wenig wie Hirnschädigungen. Aus diesem Grunde scheitere auch eine von Dr. H. diskutierte Kann-Versorgung nach § 61 S 2 IfSG, weil die allein theoretische Möglichkeit eines Ursachenzusammenhanges nicht ausreiche. Sie genüge auch nicht, wenn ein Arzt oder auch mehrere Ärzte einen Ursachenzusammenhang nur behaupteten. Vielmehr sei es erforderlich, dass diese Behauptungen medizinisch-biologisch nachvollziehbar begründet und durch wissenschaftliche Fakten, in der Regel statistische Erhebungen, untermauert seien. Nach der vom Senat eingeholten Auskunft des PEI vom 5.6.2014 und des Prof. Dr. Z. vom 6.8.2015 seien keine wissenschaftlichen Daten bekannt, die auf eine Gefährdung von Säuglingen und Kleinkindern durch aluminiumhaltige Impfzusatzstoffe hinwiesen, was der herrschenden wissenschaftlichen Lehrmeinung entspreche. Anderes werde auch von Dr. H. nicht belegt. Die von Dr. H. angestellten Überlegungen seien nicht nachgewiesen und rein spekulativ, sodass der Senat hierauf seine Überzeugungsbildung nicht habe gründen können. Vor diesem Hintergrund sei folgenden von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 12.5.2016 gestellten Hilfsanträgen nicht zu entsprechen:

das Verfahren für mindestens sechs Monate ruhen zu lassen,

Herrn Prof. Dr. Z. zur Erläuterung seines Gutachtens samt Ergänzungsgutachten im Lichte der Aussagen der Mutter der Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem LSG in Mainz mündlich anzuhören,

von Amts wegen Beweis zu erheben,

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durch Einholung einer Auskunft beim PEI, welche Impfzusatzstoffe in welcher Menge in den streitgegenständlichen Impfungen enthalten waren,

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durch Einholung eines immunologischen und toxikologischen Zusatzgutachtens zum Beweis dafür, dass Aluminiumhydroxid autoimmunologisch verursachte Gehirnentzündungen verursachen kann und im vorliegenden Fall bei der Klägerin verursacht hat,

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dass es keinen sicher ungefährlichen Grenzwert des eingespritzten Impfzusatzstoffes Aluminiumhydroxid gibt,

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dass die für die orale Aufnahme von Aluminiumhydroxid festgelegten Grenzwerte nicht für mit Impfstoffen eingespritztes Aluminium gelten,

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wie hoch (welcher Prozentsatz?) die Aufnahme von oral aufgenommenem Aluminium in den menschlichen Körper und insbesondere ins Gehirn ist,

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wie hoch die Aufnahme von Aluminium ins Körpergewebe und insbesondere ins Gehirn beim Einspritzen von aluminiumhaltigen Impfstoffen ist,

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dass die bei der Klägerin nach der streitgegenständlichen Impfserie diagnostizierte Symptomatik für das Auftreten einer autoimmun durch die streitgegenständlichen Impfungen verursachten Gehirnerkrankung spricht,

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das Aluminium ein Summationsgift ist,

Herrn Prof. Dr. Z. bei seiner beantragten mündlichen Anhörung zu fragen,

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ob Aluminium in Impfstoffen - analog der Dialyse-Encephalitis - eine Aluminiumencephalitis verursachen kann,

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wie die Symptome dieser Aluminiumencephalitis sind?

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ob er Vorträge zum Thema Impfen in ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen hält, die entweder von Impfstoffherstellern finanziert oder zumindest mitfinanziert werden,

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ob und ggf welche Zahlungen er für diese Vorträge zum Thema "Impfen" erhalten hat und noch erhält,

Beweis zu erheben durch Einholung eines immunologischen Gutachtens sowie die Beiziehung des Gutachtens, welches das Verbraucherschutzministerium zum Risikopotential von Aluminium in Kosmetika erstellen ließ,

die Eltern der Klägerin - unter Eid - dazu zu vernehmen, dass die Klägerin ca zwei Wochen nach der MMR-Impfung erstmals eine Rückzugstendenz entwickelte und das Sprechen einstellte,

ein genetisches Zusatzgutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass die Genetik der Klägerin keinerlei Defekte oder Normabweichungen aufweist, insbesondere bei der Klägerin kein genetisch bedingtes Rett-Syndrom vorliegt,

ein Gutachten von Frau Professor R. zum Beweis dafür einzuholen, dass er Entwicklungsstand der Klägerin mit Rückzugstendenz ca zwei Wochen nach der MMR-Impfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verursacht wurde durch die MMR-Impfung vom 4.7.2000 und/oder die am 22.5.2000 vorausgegangene 5-fach-Imfpung,

von Amts wegen ein neurologisches Gutachten einzuholen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG sei von der Rechtsprechung des BSG abgewichen und habe Verfahrensfehler begangen. Sinngemäß rügt die Klägerin auch, das LSG habe ihr nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil weder eine geltend gemachte Divergenz (1.) noch eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (2.) oder ein sinngemäß geltend gemachter Gehörsverstoß (3.) ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

1. Zunächst hat die Klägerin die Voraussetzungen einer Divergenz nicht substantiiert vorgetragen. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Die Bezeichnung einer Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG setzt die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil in Frage stellt. Dies ist nicht der Fall, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt habe sollte (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 73 mwN). Soweit die Klägerin daher rügt, das LSG verstoße gegen mehrere Urteile des BSG, weil es dort aufgestellte vermeintliche Rechtssätze nicht berücksichtigt habe, mit der Folge, dass es nicht den neuesten wissenschaftlichen Kenntnisstand zugrunde lege, legt sie keine Divergenz dar, sondern stellt die Richtigkeit der LSG-Entscheidung im Einzelfall in Frage. Diese ist indes nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Darüber hinaus hat die Klägerin aber auch keinen abstrakten Rechtssatz im Urteil des LSG bezeichnet, mit dem dieses den vom BSG aufgestellten Kriterien widersprochen haben könnte, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Denn nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung.

2. Ebenso wenig hat die Klägerin den von ihr gerügten Verfahrensmangel einer Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) durch das LSG iS des § 160a Abs 2 S 3 SGG hinreichend bezeichnet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Soweit - wie vorliegend - Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt werden, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1.) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrages, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5.) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Soweit die Klägerin im Rahmen der Beschwerde kritisiert, dass Prof. Dr. Z. die umfangreichen wissenschaftlichen Forschungsarbeiten von Herrn Prof. Yehuda Shoenfeld et al und Prof. Chris Shaw et al, die im Internet veröffentlicht seien, nicht gekannt habe, so hätte sich das LSG aufgrund dieser Behauptung schon deshalb nicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen müssen, weil die Klägerin einen entsprechenden Beweisantrag in der mündlichen Sitzung vom 12.5.2016 weder gestellt noch einen solchen behauptet hat. Hinsichtlich der weiteren im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.5.2016 gestellten Beweisanträge der Klägerin, auf welche sich die Beschwerdebegründung bezieht, hat das LSG in seinem Urteil (S 22 f) umfangreich Stellung genommen, weshalb diesen Anträgen, insbesondere auch einem Ruhen des Verfahrens nach § 114 SGG, nicht zu folgen ist. Dies gilt vor allem für den Antrag der Klägerin auf erneute Zeugenvernehmung ihrer Mutter zum Vorliegen einer außergewöhnlichen Impfreaktion. Geht es darum, ob bereits gerichtlich vernommene Zeugen nochmals gehört werden müssen, liegt die Entscheidung darüber grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts (§ 153 Abs 1, § 118 Abs 1 SGG iVm § 398 Abs 1 ZPO; vgl BSG SozR 1750 § 398 Nr 1). Warum dieses Ermessen für das LSG auf null reduziert gewesen und deshalb seine Entscheidung gegen eine erneute Vernehmung verfahrensfehlerhaft gewesen sein sollte, hat die Klägerin nicht dargelegt (vgl BSG Urteil vom 10.10.2002 - B 2 U 8/02 R - Juris). Insbesondere hat sie keinen neuen, über den bisherigen hinausgehenden, Vernehmungsgegenstand bezeichnet und auch sonst keine der anerkannten Gründe für eine Pflicht zur Wiederholung der Zeugenvernehmung wie insbesondere die Fehlerhaftigkeit der vorangegangenen Vernehmung durch das LSG dargelegt (vgl BSG aaO).

Soweit die Klägerin nunmehr darüber hinaus beantragt, auch ihren Vater als Zeugen zu vernehmen, fehlt es an der Darlegung von Anhaltspunkten für die Behauptung, warum dieser Zeuge über anderes und weiterreichendes Wissen verfügen sollte als die bereits vernommene Mutter der Klägerin. Insoweit handelt es sich um einen Beweisantrag ins Blaue hinein, dem das LSG nicht Folge zu leisten brauchte (vgl BSG Urteil vom 10.10.2002 - B 2 U 8/02 R - Juris).

Im Übrigen kritisiert die Klägerin im Rahmen ihrer Beschwerde mehrfach die Wertungen des LSG unter Auswertung der vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen insbesondere auch des PEI und behauptet eine nach ihrer Auffassung vorliegende Entscheidungserheblichkeit der von ihr gestellten Beweisfragen. Allerdings fehlt es bereits an einer nachvollziehbaren Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen weiteren Beweisaufnahme beruhen könnte, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem materiellen Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, der Klägerin günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN). Das LSG hat ausgehend vom materiell-rechtlichen Erfordernis einer unüblichen Impfreaktion darauf hingewiesen, dass die weitergehenden Überlegungen der Klägerin zu möglichen Schädigungen durch die Impfzusatzstoffe wie Thiomersal oder Aluminium nicht zu einem anderen Ergebnis führen, weil auch insoweit unübliche Impfreaktionen zeitnah nicht nachgewiesen sind. Die Beschwerdebegründung hätte sich deshalb damit beschäftigen müssen, inwieweit es aus der Sicht des LSG auf weitere Ermittlungen hätte ankommen können. Insbesondere hätte es einer Auseinandersetzung bedurft, dass das LSG auf die Einwendungen der Mutter der Klägerin eine Auskunft des PEI vom 5.6.2014 sowie von Prof. Dr. Z. vom 6.8.2015 eingeholt hat, welche keine wissenschaftlichen Ergebnisse dergestalt ergeben haben, dass eine Gefährdung von Säuglingen und Kleinkindern durch aluminiumhaltige Impfzusatzstoffe nachgewiesen sei. Dabei wurde insbesondere die ergänzende Stellungnahme des Prof. Dr. Z. unter Berücksichtigung der Angaben der Mutter der Klägerin gegenüber dem LSG eingeholt. Damit ist nicht dargelegt, weshalb sich das LSG von seinem Rechtsstandpunkt aus zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen. Soweit die Klägerin im Übrigen umfangreich zu vermeintlichen Widersprüchen des vom LSG herangezogenen Gutachtens und zu angeblichen Schwächen der Argumentation des LSG vorträgt, wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Diese entzieht § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG indes der Beurteilung durch das Revisionsgericht. Kraft der darin enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden (Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Aufl 2014, § 160 RdNr 58 mwN).

3. Die Klägerin rügt sinngemäß auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs iS von § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG aufgrund der Nichtbeachtung ihrer Beweisanträge, insbesondere weil das LSG ihre Eltern nicht nochmals zum Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens der Regressionstendenzen höchstens zwei Wochen nach der streitgegenständlichen MMR-Impfung vernommen habe. Ein solcher Verstoß kann ua vorliegen, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19). Dementsprechend sind insbesondere Überraschungsentscheidungen verboten (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 62 RdNr 8a, 8b mwN). Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 36). Ferner ist Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; vgl auch BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Die Klägerin legt bereits nicht dar, weshalb es ihren Eltern und insbesondere auch ihrer Mutter nicht möglich gewesen sein soll, gegenüber dem Beklagten sowie im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren weitere Ausführungen zum Verhalten der Klägerin in den ersten zwei Wochen nach der streitgegenständlichen MMR-Impfung zu machen. Dies gilt insbesondere für die ausdrücklich erfolgte Anhörung der Mutter durch das LSG. So hat das LSG insbesondere auch berücksichtigt, dass die Mutter im Unterschied zu den Angaben aus dem Jahr 2010 dort ein Überstrecken und schrilles Schreien der Klägerin am 15.7.2000 angegeben hat und demzufolge ein atypisches Anfallsereignis nicht ausschloss. Darüber hinaus enthielten - so das LSG - die Anamnese sowie die übrigen Aktenbefunde keine Hinweise für das Auftreten weiterer Krampfanfälle. Diese behauptet die Klägerin auch nicht im Rahmen ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, sodass nicht deutlich wird, welches Vorbringen zusätzlich zu berücksichtigen gewesen wäre und inwieweit die Klägerin selbst alles getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Ebenso wenig hat die Klägerin auch in diesem Zusammenhang dargelegt, warum die unterbliebene weitere Beweiserhebung eine Gehörsverletzung darstellt. Insoweit wird auf den vorhergehenden Punkt unter 2. verwiesen.

4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10448878

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