Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachversicherung. notwendige Beiladung
Leitsatz (amtlich)
Der für die Laufbahn des Richters und Staatsanwalts vorgeschriebene Vorbereitungsdienst dient der "wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf" im Sinne von RVO § 172 Abs 1 Nr 5. Ein ehemaliger Referendar, der vor dem 1957-03-01 mit der Ablegung der Assessorprüfung aus dem Justizdienst des Landes Niedersachsen ausgeschieden ist, ist auch nicht für die Zeit, in der als Referendar Beamter auf Widerruf war und Unterhaltszuschuß bezog, in Rentenversicherung der Angestellten nachzuversichern.
Leitsatz (redaktionell)
Versicherungsfreiheit - Nachversicherung: 1* Ein Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Entrichtung von Nachversicherungsbeiträgen. Ein Sozialgerichtsverfahren kann sich deshalb - jedenfalls seit dem Inkrafttreten des AnVNG - auch nur gegen den Versicherungsträger richten.
2. Das Unterbleiben der Nachversicherung verletzt nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz des GG Art 3 Abs 1, da Reformen grundsätzlich nur für die Zukunft gedacht sind und neu eingeführte Vergünstigungen vom Gesetzgeber nicht auf abgeschlossene, in der Vergangenheit liegende Sachverhalte ausgedehnt zu werden brauchen.
3. Die Tätigkeit von Beamten, "solange sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet oder vorläufig beschäftigt werden", ist nicht allein schon auf Grund des RVO § 172 Abs 1 Nr 1 versicherungsfrei. Die Versicherungsfreiheit nach dieser Vorschrift setzt vielmehr voraus, daß eine Entscheidung der im RVO § 169 Abs 2 genannten Stellen ergangen ist (RVO § 172 Abs 2).
4. Der Gesetzgeber ist im allgemeinen frei, Gesetze mit Wirkung nur für die Zukunft zu erlassen. Es muß dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben zu entscheiden, ob und wieweit er aus einem Reformwerk einzelne der künftigen Verbesserungen auch bereits für die Vergangenheit gewähren will.
Orientierungssatz
Hält der Versicherungsträger die Voraussetzungen für die Nachversicherung für gegeben, so ist es seine Aufgabe, die ihm dem Versicherungsträger - gegen den früheren Arbeitgeber zustehende Beitragsforderung geltend zu machen. Im Rechtsstreit zwischen dem Versicherungsträger und dem früheren Arbeitgeber ist der Arbeitnehmer zum Verfahren beizuladen (§ 75 Abs 2 SGG).
Normenkette
RVO § 172 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1945-03-17, Nr. 5 Fassung: 1945-03-17, § 1242a Abs. 1 Fassung: 1945-03-17; AVG § 1 Abs. 6 Fassung: 1945-03-17; AnVNG Art. 2 § 4 Fassung: 1957-02-23; GG Art. 3 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23; SGG § 75 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. Oktober 1958 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für die Zeit von Juli 1950 bis September 1953, während der er Referendar im Justizdienst des beklagten Landes gewesen ist und von ihm Unterhaltszuschuß bezogen hat, in der Rentenversicherung der Angestellten (AV.) nachzuversichern ist.
Der Kläger wurde, nachdem er die erste juristische Staatsprüfung abgelegt hatte, im November 1949 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Referendar ernannt. Er leistete den für die Laufbahn des Richters und Staatsanwalts vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst. Von Juli 1950 an bezog er einen Unterhaltszuschuß. Beiträge zur AV. wurden für ihn nicht entrichtet. Am 25. September 1953 bestand er die zweite juristische Staatsprüfung; gleichzeitig schied er aus dem Staatsdienst aus.
Der Oberlandesgerichtspräsident in Celle, an den sich der Kläger wegen der Nachentrichtung von Beiträgen zur AV. zunächst gewandt hatte, lehnte die Nachversicherung ab; den Widerspruch des Klägers wies er im Auftrag des Justizministers des beklagten Landes zurück. Im Verlauf des vom Kläger hierwegen anhängig gemachten Rechtsstreits wurde die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA.) beigeladen. Auch diese lehnte die Nachversicherung des Klägers ab (Bescheid vom 30.11.1954); den Widerspruch des Klägers wies sie zurück (Bescheid vom 1.8.1958).
Das Sozialgericht Düsseldorf wies die Klage ab (Urteil vom 20.1.1956), das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Berufung des Klägers zurück (Urteil vom 1.10.1958). Beide Gerichte sahen den Unterhaltszuschuß, den der Kläger in der streitigen Zeit bezogen hatte, als Entgelt an, hielten jedoch die Voraussetzungen für die Nachversicherung nach dem bis zum Inkrafttreten des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) in der früheren britischen Besatzungszone geltenden Recht (§ 1 Abs. 6 des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG - in Verbindung mit § 1242 a der Reichsversicherungsordnung - RVO -, jeweils in der Fassung der Ersten VereinfVO vom 17.3.1945 - RGBl. I S. 41 -) nicht für gegeben. Der Kläger habe zwar zu den nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 RVO versicherungsfreien Personen gehört; als Referendar sei er aber, wie sich schon aus der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts ergebe, außerdem wegen "wissenschaftlicher Ausbildung für den zukünftigen Beruf" versicherungsfrei gewesen (§ 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO). Deshalb sei er nicht nachzuversichern.
Das Landessozialgericht ließ in seinem Urteil die Revision zu. Der Kläger legte gegen das ihm am 10. Januar 1959 zugestellte Urteil am 15. Januar 1959 Revision ein mit dem Antrag,
die Beigeladene zu verurteilen, ihn für die Zeit vom 1. Juli 1950 bis 25. September 1953 in der AV. nachzuversichern und die hierfür notwendigen Beiträge von dem Beklagten einzuziehen.
Er begründete die Revision gleichzeitig: Er sei während des Vorbereitungsdienstes nicht nach § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO versicherungsfrei gewesen. Die Referendarausbildung sei keine Wissenschaftliche Ausbildung, sondern praktische Tätigkeit. Die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts zu dieser Frage sei überholt; die Interessen lägen heute anders. Bei Versagung der Nachversicherung gingen die Ausfall- und Ersatzzeiten des neuen Rechts verloren, weil die Zweijahresfrist für deren Anrechnung infolge der länger dauernden Referendarausbildung stets überschritten werde. Das angefochtene Urteil stehe nicht im Einklang mit den verfassungsmäßig garantierten Grundrechten.
Der Beklagte und die Beigeladene beantragten die Zurückweisung der Revision.
Die Revision ist zulässig, aber unbegründet.
Das Landessozialgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die beigeladene BfA. als Trägerin der Rentenversicherung der Angestellten für den Anspruch des Klägers auf Nachversicherung - jedenfalls seit dem Inkrafttreten des AnVNG - ausschließlich passiv legitimiert ist (vgl. § 124 Abs. 6 AVG n. F.). Der Kläger hat mit Recht im Verfahren vor dem Landessozialgericht die Klage, die er ursprünglich gegen den Beklagten als seinem früheren Dienstherrn (Arbeitgeber) erhoben hatte, geändert, indem er den Klageantrag gegen die Beigeladene gerichtet und deren Bescheid in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 1. August 1958 angegriffen hat. Nach dem Gesetz hat ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber keinen Rechtsanspruch auf Zahlung von Beiträgen an den zuständigen Versicherungsträger. Der Arbeitgeber schuldet diese Beiträge vielmehr auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, von der er im Verhältnis zum Versicherungsträger allein betroffen wird. Dies gilt nicht nur für die laufende Beitragsentrichtung, sondern auch für die Nachversicherung. Daraus folgt, daß ein Arbeitnehmer - wenn er nach dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung der Auffassung ist, er sei in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern - seinen Anspruch nicht gegen den ehemaligen Arbeitgeber richten und gegen ihn nicht auf Vornahme der Nachversicherung klagen kann. Er kann sich vielmehr nur an den für die Entgegennahme der Beiträge zuständigen Versicherungsträger wenden und von ihm die Vornahme einer Amtshandlung, nämlich die Einziehung der fälligen Beiträge, verlangen. Hält der Versicherungsträger die Voraussetzungen für die Nachversicherung für gegeben, so ist es seine Aufgabe, die ihm - dem Versicherungsträger - gegen den früheren Arbeitgeber zustehende Beitragsforderung geltend zu machen. Im Rechtsstreit zwischen dem Versicherungsträger und dem früheren Arbeitgeber ist der Arbeitnehmer zum Verfahren beizuladen (§ 75 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Lehnt dagegen der Versicherungsträger, wie hier die Beigeladene, die Einziehung der Beiträge ab, so kann der Arbeitnehmer - nachdem der ablehnende Bescheid im Vorverfahren überprüft worden ist (§ 80 Nr. 2 SGG) - Klage gegen den Versicherungsträger erheben. Im Rechtsstreit über diese Aufhebungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) ist der frühere Arbeitgeber nach § 75 Abs. 2 Halbsatz 1 SGG beizuladen. Die Rechtskraft eines die Nachversicherung betreffenden Urteils erstreckt sich danach auf Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Versicherungsträger, die von der Durchführung der Nachversicherung betroffen sind (§§ 69, 141 SGG).
Das Landessozialgericht hat - obwohl es die Änderung der Klage nach § 99 Abs. 1 SGG für sachdienlich erachtet hat - davon abgesehen, die Parteistellung der Beteiligten entsprechend dem geänderten Klageantrag richtigzustellen und der Beigeladenen die ihr zukommende Stellung einer Beklagten im Rechtsstreit einzuräumen; es hat dies nicht für notwendig gehalten, weil im sozialgerichtlichen Verfahren auch ein beigeladener. Versicherungsträger verurteilt werden kann (§ 75 Abs. 5 SGG). Auch der Senat sieht keine Notwendigkeit, die aus der Entwicklung des vorliegenden Rechtsstreits entstandenen Parteibezeichnungen zu ändern und das Rubrum entsprechend der tatsächlichen Stellung der Beteiligten zu fassen, zumal diese selbst keine Einwendungen gegen die Parteibezeichnungen erhoben haben.
Die Beigeladene ist nicht verpflichtet, die Nachversicherung des Klägers für die Zeit vom 1. Juli 1950 bis 25. September 1953 durchzuführen und Nachversicherungsbeiträge vom Beklagten anzufordern. Wie das Landessozialgericht zutreffend entschieden hat, richtet sich der Anspruch des Klägers - weil er schon vor dem Inkrafttreten des AnVNG, also vor dem 1. März 1957, aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschieden ist (vgl. § 9 AVG n. F., Art. 2 § 4 Abs. 1 und Art. 3 § 7 Satz 2 AnVNG) und auf ihn, wie später auszuführen ist, auch nicht die für einen bestimmten Personenkreis in Art. 2 § 4 Abs. 2 AnVNG getroffene Regelung zutrifft - noch nach dem bis zum 28. Februar 1957 in der früheren britischen Besatzungszone geltenden Nachversicherungsrecht. Die nach § 1 Abs. 6 AVG a. F. entsprechend anwendbare Vorschrift des § 1242 a RVO a. F. sieht für Personen, die nach § 169, § 172 Abs. 1 Nr. 1, §§ 174, 1230 RVO versicherungsfrei gewesen sind und aus ihrer Beschäftigung ausscheiden, unter den dort näher angegebenen Voraussetzungen die Nachversicherung vor. In Betracht kommt nur, ob der Kläger nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 RVO versicherungsfrei gewesen ist. Das Landessozialgericht hat dies bejaht. Es nimmt an, der Kläger falle unter diese Vorschrift, weil er als Widerrufsbeamter nur vorläufig beschäftigt worden sei und sich in der Berufsausbildung befunden habe. Gegen diese Auffassung bestehen aber Bedenken. Das Landessozialgericht zieht seinen Schluß allein aus § 172 Abs. 1 Nr. 1 RVO. Um die Versicherungsfreiheit nach dieser Vorschrift herbeizuführen, genügt es aber nicht, daß ein Sachverhalt der in Abs. 1 Nr. 1 angegebenen Art vorliegt; hinzu kommen muß vielmehr nach § 172 Abs. 2 RVO eine Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nr. 1, die von den nach § 169 Abs. 2 RVO zuständigen Stellen zu treffen ist, d. h. also eine Entscheidung der obersten Verwaltungsbehörde des Bundes oder desjenigen Landes, in dessen Diensten die Beschäftigung stattfindet. Nur wenn eine solche - einem sogenannten Gewährleistungsbescheid nach § 169 Abs. 2 RVO ähnliche - Entscheidung vorliegt, ist eine Beschäftigung, die die Merkmale nach Abs. 1 Nr. 1 aufweist, versicherungsfrei. Daß zugunsten des Klägers oder allgemein für die Widerrufsbeamten des Landes Niedersachsen eine solche Entscheidung des zuständigen Ministeriums ergangen ist (wie dies z. B. für die Widerrufsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen durch Runderlaß des dortigen Finanzministers vom 17.11.1955 geschehen ist), ist weder von den Beteiligten behauptet noch vom Landessozialgericht festgestellt worden. In Ermangelung einer solchen Entscheidung der obersten Verwaltungsbehörde hätte aber keine Versicherungsfreiheit des Klägers nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 RVO bestanden und er wäre im September 1953 nicht aus einer nach dieser Vorschrift, versicherungsfreien Beschäftigung - wie dies § 1242 a RVO verlangt - ausgeschieden. Dem steht nicht entgegen, daß in § 1242 a RVO nur Abs. 1 Nr. 1 der fraglichen Vorschrift genannt ist und nicht auch ihr Abs. 2; denn versicherungsfrei konnte die Beschäftigung des Klägers nur dann sein, wenn eine Entscheidung nach Abs. 2 vorlag. War dies nicht der Fall, so kann auch § 1242 a RVO auf ihn nicht angewandt werden. Das Landessozialgericht hat keine Feststellung darüber getroffen. Nach der Ansicht des Senats braucht das auch nicht zu geschehen, weil sich das angefochtene Urteil aus einem anderen Grunde als richtig erweist.
Auch wenn man - der Auffassung des Landessozialgerichts folgend - annimmt, beim Kläger hätten während seiner Tätigkeit als Referendar die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 RVO vorgelegen, so ist seine Nachversicherung nach § 1242 a RVO a. F. nicht möglich. Zwar ist der Kläger aus seiner Beschäftigung, wie es diese Vorschrift voraussetzt, in Ehren ausgeschieden, ohne daß ihm auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine dem Gesetz entsprechende Versorgung gewährt wurde. Es fehlt jedoch an der weiteren Voraussetzung nach § 1242 a RVO, daß der Kläger während der fraglichen Zeit "sonst" - d. h. ohne die Versicherungsfreiheit nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 RVO - versicherungspflichtig gewesen wäre. Wie das Landessozialgericht richtig entschieden hat, ist der Kläger während des Vorbereitungsdienstes zu seiner wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf tätig und deshalb nach § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO versicherungsfrei gewesen. Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung, wie sie bis zum Inkrafttreten des AnVNG bestanden hat; an ihr ist auch im vorliegenden Rechtsstreit, der eine vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts abgeschlossene Referendarausbildung betrifft, festzuhalten.
Weil § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO solche Personen für versicherungsfrei erklärt, die zu oder während ihrer wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf gegen Entgelt tätig sind, hat das Landessozialgericht zunächst geprüft, ob der dem Kläger gewährte Unterhaltszuschuß als Entgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts anzusehen ist. Es hat diese Frage bejaht und ist dabei der Auffassung gefolgt, zu der der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 1. Juli 1954 (JZ. 1955 S. 219) gelangt ist; es hat weiter angenommen, der Gemeinsame Erlaß des Reichsfinanzministers und des Reichsarbeitsministers vom 10. September 1944 (AN. S. II 281) müsse dazu führen, daß die Beitragspflicht zur Sozialversicherung sich nach der Lohnsteuerpflicht richte. Für den vorliegenden Streitfall können diese Fragen auf sich beruhen. Denn wenn der Unterhaltszuschuß kein Entgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts gewesen wäre, so müßte der Kläger schon nach § 1 Abs. 2 AVG a. F. in Verbindung mit § 165 Abs. 2 RVO als versicherungsfrei angesehen werden, ohne daß aus diesem Grunde die Voraussetzungen für eine Nachversicherung nach § 1242 a RVO (oder für eine Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen nach § 1442 RVO, §§ 183, 190 AVG) gegeben wären. Sieht man jedoch den Unterhaltszuschuß als Entgelt an, so steht dieser Umstand der Versicherungsfreiheit nach § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO tatbestandsmäßig nicht entgegen.
Um die zweite juristische Staatsprüfung ablegen und danach Berufe und Ämter bekleiden zu können, für die die Befähigung zum Richteramt die Voraussetzung bildet, muß der Referendar einen Vorbereitungsdienst von mindestens dreieinhalb Jahren durchlaufen. Das Gesetz (§ 2 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG -) und die Ausbildungsvorschriften der Länder (für Niedersachsen: Justizausbildungsverordnung vom 15.1.1949 - VOBl. Br. Z. 1949 S. 21 -) bezeichnen diese Zeit zutreffend als Ausbildungszeit. Die Ausbildung findet auch für den zukünftigen Beruf statt. Der Referendar übt noch keinen gegenwärtigen Beruf aus, sein Vorbereitungsdienst bildet nur eine Station innerhalb seines Ausbildungswegs zum Beruf. Das Ziel der Ausbildung besteht für ihn darin, durch Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung die Voraussetzungen zu erwerben, um einen der Ausbildung als "Volljurist" entsprechenden Beruf ergreifen zu können. Hierzu ist er regelmäßig erst in der Lage, wenn er mit der Ablegung der Prüfung aufgehört hat, Referendar zu sein.
Zu Unrecht spricht der Kläger dem juristischen Vorbereitungsdienst den Charakter einer Tätigkeit zur wissenschaftlichen Ausbildung ab. Seinem Argument, es handele sich um eine praktische, nicht um eine wissenschaftliche Ausbildung, hat schon das Landessozialgericht mit Recht entgegengehalten, daß sich die Begriffe "praktisch" und "wissenschaftlich", soweit sie hier von Bedeutung sind, nicht gegenseitig ausschließen. Die zu beurteilende Tätigkeit braucht, was der Kläger verkennt, für sich allein genommen nicht wissenschaftlich zu sein; auch eine praktische Tätigkeit kann unter § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO fallen, wenn sie "zur wissenschaftlichen Ausbildung" ausgeübt wird. Entscheidend sind also Zweck und Ziel der Tätigkeit, wobei das Gesetz nicht voraussetzt, daß sie "nur" der wissenschaftlichen Ausbildung dient. So hat das Bundessozialgericht in zwei früheren Urteilen Tätigkeiten, die weitgehend die Merkmale einer praktischen Berufsausübung aufwiesen, als unter § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO bzw. § 12 Abs. 4 AVG a. F. fallend angesehen (Ausbildung eines Facharztes zum homöopathischen Arzt - SozR. Aa 1 Nr. 1 zu § 12 AVG a. F. - und betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeit vor der Zulassung zur Prüfung als Wirtschaftsprüfer - BSG. 10 S. 176 -); es ist dabei der Rechtsprechung des früheren Reichsversicherungsamts gefolgt, das - in teilweise weiter Auslegung - eine Tätigkeit regelmäßig dann als zur wissenschaftlichen Ausbildung gehörig angesehen hat, wenn sie notwendiger Bestandteil einer Berufsausbildung ist, bei der ein Hochschulstudium bestimmend ist und im Mittelpunkt steht. Unter diesen Umständen hat auch eine praktische Tätigkeit, die dem Hochschulstudium nachfolgt, wissenschaftlichen Charakter, wenn sie der Ergänzung und Vertiefung der theoretischen Kenntnisse dient, die auf der Hochschule erworben worden und die für die spätere Berufsausbildung notwendig sind (vgl. BSG. a. a. O.).
Auch der juristische Vorbereitungsdienst schließt sich an das Hochschulstudium an, er bildet mit diesem zusammen einen einheitlichen beruflichen Werdegang. Wie das Landessozialgericht zutreffend ausgeführt hat, dienen das überwiegend theoretisch ausgerichtete Hochschulstudium und der überwiegend praktisch ausgerichtete Vorbereitungsdienst gemeinsam der wissenschaftlichen Ausbildung des "Volljuristen". Der Vorbereitungsdienst ist ohne das vorausgegangene Hochschulstudium nicht denkbar; er erhält durch dieses seine Grundlagen und sein Gepräge. Sein Zweck besteht auch nicht, wie der Kläger behauptet, ausschließlich darin, das auf der Hochschule erlernte theoretische Wissen in der Praxis anzuwenden. Vielmehr soll der Referendar durch die Ausbildung, die ihm zuteil wird, gerade erst mit der vielseitigen Kunst dieser Rechtsanwendung vertraut gemacht werden, es sollen ihm dabei die Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die er zur erfolgreichen Ausübung seines späteren Berufs benötigt. Im einzelnen kann insoweit auf die Darlegungen, die das angefochtene Urteil enthält, Bezug genommen werden. Mit der Referendarausbildung ist notwendig auch eine Vermehrung und Vertiefung der Kenntnisse verbunden, die auf der Hochschule erworben wurden. Der Einwand des Klägers, es könne "der Ergänzung und Vervollständigung nicht etwas dienen, was nach Zeit und Bedeutung das zu Ergänzende überrage", weil nämlich das juristische Studium drei Jahre, der Vorbereitungsdienst hingegen mindestens dreieinhalb Jahre erfordere, ist nicht stichhaltig. Auf die zeitlichen Verhältnisse zwischen dem theoretischen und praktischen Teil der Ausbildung kommt es in Anbetracht des einheitlichen Ausbildungswegs und -ziels nicht an.
Dem wissenschaftlichen Zweck der Ausbildung entsprechen auch die Aufgaben, die dem Referendar während des Vorbereitungsdienstes obliegen. Das Ziel der Ausbildung, nicht die Nutzbarmachung seiner Arbeitskraft, bestimmen Maß und Art der dem Referendar übertragenen Arbeiten. Auch wenn dem Referendar im Rahmen des Vorbereitungsdienstes einzelne Aufgaben (Pflichtverteidigungen, Vernehmungen, Protokollführung) zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen werden können, so steht dies - wie das Landessozialgericht richtig erkannt hat - der Kennzeichnung seiner Tätigkeit als einer solchen zur wissenschaftlichen Ausbildung nicht entgegen. Auch diese Aufgaben - auf denen nicht das Hauptgewicht des Vorbereitungsdienstes liegt - dienen dazu, die wissenschaftlichen Kenntnisse des Referendars durch praktische Rechtsanwendung zu vermehren und zu vertiefen. Den gleichen Zweck verfolgt auch die vom Kläger für seine Meinung angeführte Vorschrift des § 193 GVG, wonach der zur Ausbildung beschäftigte Referendar an der Beratung (nicht aber an der Abstimmung!) des Gerichts teilnehmen kann. Auch dabei handelt es sich deutlich um eine Maßnahme, die der wissenschaftlichen Ausbildung des Referendars förderlich ist. Ob die gleiche Betrachtung auch dann gilt, wenn der Referendar während des Vorbereitungsdienstes Nebentätigkeiten von längerer Dauer (z. B. Vertretung eines Rechtsanwalts) gegen Entgelt übernimmt, kann hier dahinstehen, weil beim Kläger für die streitige Zeit ein Sachverhalt dieser Art nicht festgestellt ist.
Ist hiernach davon auszugehen, daß der Kläger während seines Vorbereitungsdienstes versicherungsfrei nach § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO gewesen ist, so ist er auch nicht in der Rentenversicherung der Angestellten nachzuversichern. Nach Sinn und Wortlaut des § 1242 a RVO a. F. ist dies selbst dann nicht möglich, wenn der Kläger gleichzeitig nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 RVO versicherungsfrei gewesen sein sollte. Zwischen den einzelnen Fällen der Versicherungsfreiheit nach § 172 RVO besteht keine Rangfolge. Weil bei Referendaren - auch soweit sie zu Beamten auf Widerruf ernannt worden sind - auf Grund der Rechtsprechung und Rechtsübung allgemein angenommen wurde, daß sie unter § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO (§ 12 Nr. 4 AVG a. F.) fallen, ist in der Vergangenheit stets davon abgesehen worden, sie bei ihrem Ausscheiden aus dem Staatsdienst nachzuversichern. Diesen Rechtszustand hat erst das AnVNG geändert. Nach diesem Gesetz sind Referendare, die als Widerrufsbeamte nach dem 28. Februar 1957 aus dem Staatsdienst ausgeschieden sind, für die Zeit des Vorbereitungsdienstes nachzuversichern (§ 9 AVG, Art. 2 § 4 Abs. 1 und Art. 3 § 7 AnVNG), wobei allerdings die Frage, ob die Nachversicherung erst für die Zeit vom 1. März 1957 an oder auch für die vorher liegende Zeit zu geschehen hat, noch umstritten ist. Dies braucht im vorliegenden Fall aber nicht entschieden zu werden, weil der Kläger dem Personenkreis des Art. 2 § 4 Abs. 1 AnVNG nicht angehört.
Für den Kläger sind auch nicht die Voraussetzungen gegeben, unter denen die Nachversicherung nach Art. 2 § 4 Abs. 2 AnVNG stattfindet. Danach werden Nachversicherungen nachgeholt, die nach früherem Recht wegen besonderer Hinderungsgründe (unehrenhaftes oder freiwilliges Ausscheiden aus einer versicherungsfreien Beschäftigung) ausgeschlossen waren, die aber der gewandelten Auffassung des heutigen Gesetzgebers zufolge nachträglich noch ermöglicht werden sollen. In Betracht kommt nur eine Nachversicherung, die bisher wegen freiwilligen Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung zu unterbleiben hatte. Ob der Kläger deshalb, weil er bei Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung keinen Antrag auf Übernahme in den Staatsdienst gestellt hat, "freiwillig" aus dem Staatsdienst ausgeschieden ist, kann dahinstehen; denn die Nachversicherung des Klägers ist nicht - wie dies in Art. 2 § 4 Abs. 2 AnVNG vorausgesetzt wird - wegen freiwilligen Ausscheidens im Sinne der Sozialversicherungsanordnung (SVA) Nr. 14, Nr. 3 c vom 19. Juli 1947, sondern deshalb unterblieben, weil er in der ersten Zeit seines Vorbereitungsdienstes mangels Entgelts und von Juli 1950 an wegen wissenschaftlicher Ausbildung für den zukünftigen Beruf versicherungsfrei war. Es besteht daher keine Möglichkeit, ihn nach Art. 2 § 4 Abs. 2 AnVNG nachzuversichern.
Der Kläger bekämpft diese Auslegung, die ihn und andere vor dem 1. März 1957 aus dem Staatsdienst ausgeschiedene Referendare von der Nachversicherung ausschließt, hauptsächlich deshalb, weil ihm - im Gegensatz zu den Referendaren, die als Widerrufsbeamte nach dem 28. Februar 1957 ausgeschieden sind - nicht nur die Nachversicherungszeiten, sondern - wie er meint - darüber hinaus auch früher liegende Ausfall- und Ersatzzeiten (Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung und des Wehrdienstes) als Versicherungszeiten verlorengehen, deren Anrechnung das neue Recht von der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Ende abhängig macht (§ 28 Abs. 2 a und § 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG n. F.); dieser Zeitraum von zwei Jahren werde durch den mindestens dreieinhalb Jahre dauernden Vorbereitungsdienst stets überschritten. Diese Beurteilung des Klägers träfe zu, wenn als versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, die innerhalb von zwei Jahren seit dem Ende der fraglichen Ersatz- oder Ausfallzeiten aufgenommen werden muß, auch eine zunächst versicherungsfreie, aber der Nachversicherung unterliegende Zeit nach Durchführung der Nachversicherung anzusehen wäre. Aus dem Gesetz läßt sich dieser Schluß nicht ohne weiteres ziehen. Danach gelten zwar die nachentrichteten Beiträge als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge (§ 1242 a Abs. 2 RVO a. F., § 124 Abs. 4 AVG n. F.), nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BSG. 1 S. 219) entsteht aber bei der Nachversicherung das Versicherungsverhältnis erst mit dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung; durch die Verpflichtung zur Nachentrichtung von Beiträgen wird ein eigenes Versicherungsverhältnis begründet und nicht etwa die zunächst versicherungsfreie Beschäftigung nachträglich zu einer versicherungspflichtigen gemacht. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß nach neuem Recht die jeweils gültigen Vorschriften über die Versicherungspflichtgrenze in der Rentenversicherung der Angestellten der Nachversicherung nicht entgegenstehen (Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 3 AnVNG); es werden danach von der Nachversicherung auch Beschäftigungszeiten erfaßt, die - wenn der beamtenrechtliche Grund der Versicherungsfreiheit hinweggedacht wird - nicht versicherungspflichtig sind. Es kann indessen dahinstehen, ob nachversicherte Beschäftigungszeiten bei der Anrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten als versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten im Sinne von § 28 Abs. 2 a und § 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG n. F. gelten. Auch wenn insoweit die Ansicht des Klägers zuträfe, so kann hierwegen das in seinem Fall anzuwendende frühere Recht nicht anders ausgelegt werden. Daß Referendare (als Widerrufsbeamte) hinsichtlich der Nachversicherung unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob sie vor oder nach dem Inkrafttreten des AnVNG aus dem Staatsdienst ausgeschieden sind, mag zwar im Einzelfall nicht voll befriedigen; die unterschiedliche Behandlung kann aber nicht dazu führen, daß eine bisher, d. h. bis zum Inkrafttreten der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze als richtig erkannte Auslegung nunmehr als unzutreffend zu gelten und einer anderen Auslegung zu weichen hat. Zwar kann eine Gesetzesvorschrift auch bei gleichbleibendem Wortlaut infolge einer Veränderung der Verhältnisse (etwa der Rechtsordnung und ihres Gesamtgefüges) einen Bedeutungswandel erfahren; dem können die Gerichte kraft ihrer Befugnis, das Recht fortzubilden, in gewissen Grenzen Rechnung tragen und dabei - wenn besonders schwerwiegende Umstände dies notwendig machen - von der Anwendung einer bestimmten Gesetzesvorschrift im Hinblick auf die gewandelte Rechtsauffassung absehen (vgl. hierzu BSG. 10 S. 64). In diesem Sinne will auch der Kläger die Vorschrift des § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO, weil sie seiner Nachversicherung nach früherem Recht und der Anrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten entgegensteht, als "überholt" und nicht mehr anwendbar betrachtet wissen. Von der Anwendung dieser Vorschrift im Fall des Klägers kann aber auch unter dem angegebenen Gesichtspunkt einer gesetzesändernden Auslegung nicht abgesehen werden, weil der Gesetzgeber selbst seine frühere Regelung geändert und damit bestimmt hat, inwieweit und von welchem Zeitpunkt an sie als überholt anzusehen ist (BSG. a. a. O.). Wenn das AnVNG in Art. 2 § 4 Abs. 1 vorschreibt, daß die Nachversicherung nach neuem Recht nur bei solchen Beamten für die Zeit des Vorbereitungsdienstes stattfindet, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschieden sind, so ist darin der Wille des Gesetzgebers ausgedrückt, daß es bei den früher ausgeschiedenen Beamten bei der bisherigen Rechtslage verbleiben soll. Diese Rechtslage war aber bei den Referendaren von der Vorschrift des § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO bestimmt. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob die Auslegung dieser Vorschrift überhaupt durch das Inkrafttreten der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze berührt werden kann, weil es sich um eine Vorschrift im Zweiten Buch der RVO handelt, die für das Gebiet der Krankenversicherung weiterhin gilt und deshalb für das Gebiet der Rentenversicherung keine besondere, von der Krankenversicherung abweichende Deutung erhalten kann.
Schließlich führt auch das Vorbringen des Klägers, die angefochtene Entscheidung stehe nicht im Einklang mit den verfassungsmäßig garantierten Grundrechten, zu keiner anderen Beurteilung des Streitfalls. Der Kläger erläutert seine Meinung in der Revisionsbegründung nicht näher, sondern verweist nur auf seine Ausführungen in den Vorinstanzen. Welches Grundrecht er als verletzt ansieht und inwieweit er sein früheres Vorbringen auch gegenüber den Gründen des angefochtenen Urteils aufrechterhält, läßt die Revisionsbegründung nicht erkennen. Aus seinem Hinweis auf die günstigere Stellung der Referendare, die (als Beamte des Vorbereitungsdienstes) nach dem Inkrafttreten des AnVNG aus dem Staatsdienst ausgeschieden sind und die der Nachversicherung nach § 9 AVG, Art. 2 § 4 Abs. 1 AnVNG unterliegen, kann entnommen werden, daß er den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) als verletzt ansieht. Diesem Grundsatz wäre nach seiner Meinung Rechnung getragen, wenn auch die vor dem 1. März 1957 aus dem Staatsdienst ausgeschiedenen Referendare nachzuversichern wären. Dies zu bestimmen hätte dem Gesetzgeber, der insoweit innerhalb der Schranken der Verfassung frei entscheidet, bei der Schaffung des AnVNG freigestanden. Wenn er dennoch als Stichtag für die Nachversicherung in Art. 2 § 4 Abs. 1 AnVNG den Tag des Inkrafttretens des neuen Rechts wählte mit der Folge, daß der Kläger - weil er schon vor diesem Tag aus dem Staatsdienst ausgeschieden war - von der neuen Regelung nicht mehr erfaßt wurde, so kann sich der Kläger auf den Gleichheitssatz nicht schon mit der Begründung berufen, er stehe ungünstiger als diejenigen Referendare, die von der neuen Ordnung betroffen werden. Der Gesetzgeber ist im allgemeinen frei, Gesetze mit Wirkung nur für die Zukunft zu erlassen. Der Kläger müßte, um mit seinem Vorbringen gehört zu werden, dartun können, daß sich für die durch den Stichtag entstandene unterschiedliche Regelung der Nachversicherung schlechterdings keine vernünftige Erklärung finden lasse. Für die Regelung des Gesetzes können jedoch, worauf die Beigeladene mit Recht hinweist, sachliche Gründe angeführt werden. Es gehören hierher u. a. Erwägungen der Art, daß Reformen grundsätzlich nur für die Zukunft gedacht sind und daß deshalb bei der Reform eines Rechtsgebiets, wie es die Neuregelung der Rentenversicherung ist, neu eingeführte Vergünstigungen, insbesondere solche mit finanziellen Auswirkungen, nicht beliebig weit zurück auf Sachverhalte, die abgeschlossen in der Vergangenheit liegen, ausgedehnt zu werden brauchen. Es muß dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben zu entscheiden, ob und wieweit er aus einem Reformwerk einzelne der künftigen Verbesserungen auch bereits für die Vergangenheit gewähren will. Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber bei der Umgestaltung der Nachversicherung nicht in einem solchen Umfang Gebrauch gemacht, daß die Vergünstigungen des neuen Rechts (vgl. Art. 2 § 4 Abs. 1 AnVNG) auch dem Kläger zugute kommen. Das erscheint rechtlich unbedenklich.
Das Urteil des Landessozialgerichts ist also im Ergebnis richtig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
BSGE, 278 |
NJW 1960, 788 |
MDR 1960, 441 |