Arbeitsrecht: Anwendung findet § 616 BGB. Bei politischen Ehrenämtern ist auf Bundesebene § 48 Abs. 2 GG zu beachten, auf Landesebene sehen die Landesverfassungen und Gemeindeordnungen der Länder Regelungen vor. Wichtige Rechtsprechung: BAG, Urteil v. 10.5.2005, 9 AZR 251/04 (der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Nachgewährung der Urlaubstage, an denen er für das THW Dienst verrichten muss).
Lohnsteuer: Ehrenamtliche Tätigkeiten werden häufig selbstständig ausgeübt. Die Abgrenzung zu einer Arbeitnehmertätigkeit bestimmt sich steuerlich nach den allgemeinen Kriterien des § 1 LStDV. Erhält ein ehrenamtlich Tätiger eine Aufwandsentschädigung, die betragsmäßig den entstehenden Sachaufwand abdeckt, sind diese Einnahmen nicht einkommensteuerpflichtig. Fließen dagegen höhere Einnahmen zu, gibt es verschiedene Steuerbefreiungen für Gemeinderäte und andere Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen nach § 3 Nr. 12 EStG, für nebenberufliche Übungsleitertätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG, für ehrenamtliche Vereinsfunktionäre nach § 3 Nr. 26a EStG oder für ehrenamtliche Betreuer nach § 3 Nr. 26b EStG.
Sozialversicherung: § 7 Abs. 1 SGB IV definiert die Voraussetzungen, unter denen eine abhängige Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Speziell mit der Frage der Sozialversicherungspflicht von ehrenamtlich tätigen Bürgermeistern hat sich die Rechtsprechung beschäftigt (z. B. BSG, Urteil v. 13.6.1984, 11 RA 34/83; BSG, Urteil v. 7.6.1988, 8/5a RKn 2/87; BSG, Urteil v. 25.1.2006, B12 KR 12/05 R sowie zuletzt BSG, Urteil v. 27.4.2021, B 12 R 8/20 R). § 27 Abs. 3 Nr. 4 SGB III stellt klar, dass ehrenamtlich tätige Bürgermeister generell arbeitslosenversicherungsfrei sind. § 1 Abs. 1 Nr. 16 SvEV legt fest, dass ein Betrag von 840 EUR pro Kalenderjahr im Rahmen der für ein Ehrenamt gezahlten Aufwandsentschädigung kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellt.