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Jansen, SGB VI § 76g Zuschlag an Entgeltpunkten für lang ... / 2.4 Berechnung des Grundrentenzuschlags (Abs. 4)

Dr. Tobias Kador
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Rz. 59

Liegen die entsprechenden Jahre an Grundrentenzeiten vor, so erhalten Rentner mit der Grundrente einen entsprechenden Zuschlag. Die Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten erfolgt erst, wenn alle anderen Berechnungsschritte zur Ermittlung der Entgeltpunkte durchgeführt wurden (vgl. BT-Drs. 19/18473 S. 37, BR-Drs. 85/20 S. 34), dies stellt den abschließenden dritten Schritt der Ermittlungsverfahrens dar. Die Berechnung des Grundrentenzuschlags erfolgt nach Abs. 4, der die Ermittlungsgrundsätze und Schritte vorgibt (vgl. mit Beispielen GRA der DRV zu § 76g SGB VI, Stand: 10.10.2024, Abschn. 5. ff.).

 

Rz. 60

Die Berechnung des Grundrentenzuschlags erfolgt daher unter Berücksichtigung der Abs. 3 und 4 in 3 Schritten:

  1. Ermittlung der Grundrentenbewertungszeiten (Abs. 3),
  2. Ermittlung des Durchschnitts der Entgeltpunkte dieser Grundrentenbewertungszeiten (Abs. 4 Satz 1),
  3. Ermittlung des Rentenzuschlags (Abs. 4 Satz 2 bis 6).

2.4.1 Grundregel für den Zuschlag – Durchschnittswert aller Grundrentenbewertungszeiten (Satz 1)

 

Rz. 61

Abs. 4 Satz 1 bestimmt, dass der Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt wird, wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind und sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach Abs. 4 maßgebenden Höchstwert liegt.

 

Rz. 62

Satz 1 beinhaltet damit 2 Regelungsgegenstände:

  1. Ermittlung der Zuschlagsberechtigung dem Grunde nach dem grundrentenzeitspezifischen Höchstwert und
  2. Durchschnittswert als Grundlage für die Ermittlung der Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten.

2.4.1.1 Ermittlung der Zuschlagsberechtigung nach dem grundrentenzeitspezifischen Höchstwert

 

Rz. 63

Abs. 1 Satz 1 stellt zunächst eine eigene zuschlagsspezifische Voraussetzung auf, ob überhaupt ein Zuschlag an Entgeltpunkten berechnet wird. Zentrale Voraussetzung für den Zuschlag ist, dass der jeweilige Höchstwert nach Abs. 4 Satz 2 bis 5 durch den nach Abs. 4 Satz 1 ermittelten Durchschnittsw...

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