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Jansen, SGB VI § 313 Hinzuverdienst bei Renten wegen ver ... / 2 Rechtspraxis

Dr. Barbara Kniesel
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2.1 Hinzuverdienst bei Bestandsrenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Abs. 1)

 

Rz. 6

Die Anwendung der in § 313 Abs. 1 enthaltenen Hinzuverdienstregelung setzt voraus, dass der Versicherte am 30.6.2017 eine Rente wegen Erwerbsminderung bezieht, die wegen eines Hinzuverdienstes nur teilweise geleistet wird.

 

Rz. 7

Zu den Renten wegen Erwerbsminderung gehören Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung i. S. v. § 43 Abs. 1 und 2, die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240) sowie die Rente für Bergleute (§ 45). Darüber hinaus fallen auch Renten wegen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit i. S. v. §§ 43, 44 i. d. F. bis 31.12.2000 unter Abs. 1; diese gelten nach § 302b Abs. 1 und 2 unter den dort genannten Voraussetzungen als Renten wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung.

 

Rz. 8

Welche Einkünfte (z. B. Arbeitsentgelt) und Leistungen (z. B. Kranken- und Übergangsgeld) als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sind, ist in § 96a Abs. 2 bis 4 geregelt (vgl. dazu die dortige Komm.).

 

Rz. 9

Eine Rente wird aufgrund von Hinzuverdienst am 30.6.2017 nur teilweise geleistet, wenn sie an diesem Stichtag wegen erzielten Hinzuverdienstes nicht in voller Höhe, sondern nur teilweise ausgezahlt wird. Es genügt also nicht, wenn nur die materiellen Leistungsvoraussetzungen für den jeweiligen Rentenanspruch am 30.6.2017 vorlagen, die (Teil-)Rente gemäß § 99 Abs. 1, § 101 aber erst nach dem Stichtag beginnt.

 

Rz. 10

Die nach §§ 96a, 313 i. d. F. ab 1.7.2017 (n. F.) berechnete Rente wäre am 1.7.2017 niedriger als die tatsächlich ausgezahlte (wegen Hinzuverdienstes nur teilweise geleistete) Rente.

Die Neuregelung der Hinzuverdienstvorschriften in § 96a muss sich also ungünstig auf den Zahlbetrag der Rente auswirken. Dies erfordert einen Vergleich zwischen der festgestellten Rente, bei der nach § 96a i. d. F. bis 30.6.2017 Hinzuverdienst berücksicht...

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