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Jansen, SGB X § 67c Zweckbindung sowie Speicherung, Verä ... / 2.3 Zulässigkeit der Speicherung, Veränderung und Nutzung in besonderen Fällen (Abs. 3)

Britta Berg
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Rz. 14

Abs. 3 Satz 1 erklärt seit dem 25.5.2018 ausdrücklich die Speicherung, Veränderung und Nutzung von Sozialdaten für zulässig, "wenn sie für die Wahrnehmung von Aufsichts-, Kontroll- und Disziplinarbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen für den Verantwortlichen erforderlich ist".

Bis zum 24.5.2018 wurde dies in der Weise erreicht, dass die dabei tatsächlich erfolgenden Zweckänderungen durch eine Fiktion des Gesetzes als solche ausgeschlossen wurden.

Seit dem 28.5.2021 wird die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von Sozialdaten auch für zulässig erklärt, wenn sie für die Wahrung oder Wiederherstellung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit eines informationstechnischen Systems durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erforderlich ist.

Damit soll gewährleistet werden, dass die Sozialleistungsträger, wenn sie Betreiber einer kritischen Infrastruktur sind, sich bei der Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit ihres informationstechnischen Systems in herausgehobenen Fällen zur Unterstützung an das Bundesamt wenden können (BR-Drs. 16/21).

 

Rz. 15

Das gilt nach Satz 2 gleichermaßen für die Datenveränderung oder Datennutzung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch den Verantwortlichen, hier jedoch mit der Einschränkung, dass keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen dürfen. Letzteres ist generell anzunehmen, wenn es sich um besonders schutzwürdige Daten, z. B. Krankheiten, handelt oder wenn konkrete Hinweise auf das entgegenstehende Interesse der betroffenen Person vorliegen. Nicht erforderlich ist es jedoch, die betroffene Person zu befragen.

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