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Jung, SGB VII § 79 Umfang der Abfindung / 2.1 Umfang der Abfindung

Sandra Wilschewski
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Rz. 5

Höchstbetrag der abzufindenden Rente ist die Hälfte der Rente. Der Unfallversicherungsträger kann aber auch einen geringeren Betrag abfinden, sofern der Versicherte dies beantragt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung "bis zur Hälfte". Demgegenüber kann die Abfindung nicht für einen kürzeren Zeitraum als 10 Jahre beantragt werden. Dies ergibt sich mittelbar aus Satz 2, welcher für die Berechnung der Abfindungssumme einen 10-Jahres-Zeitraum voraussetzt und aus Satz 3, welcher das Erlöschen des abgefundenen Rententeils für 10 Jahre regelt (h. M., vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 79 Rz. 5; Jung, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, § 79 Rz. 4; Plum, in: Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 05/18, US 0640 S. 18; Kranig, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 79 Rz. 5; Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 79 Rz. 3; Hess. LSG, Urteil v. 28.1.2020, L 3 U 90/17).

 

Rz. 6

Der Anspruch auf Heilbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe bleibt von der Abfindung unberührt.

 

Rz. 7

Der abgefundene Anteil der Rente nimmt nicht an Rentenanpassungen nach § 95 teil (vgl. BSG, Urteil v. 28.9.1971, 7/2 RU 47/68). Auch Anpassungen des JAV (§§ 90, 91) oder Rentenänderungen nach § 48 SGB X wirken sich auf den abgefundenen Rententeil nicht aus (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 79 Rz. 6). Stellt sich jedoch nach erfolgter Abfindung heraus, dass der Entscheidung über die Abfindung ein zu niedriger JAV oder eine zu niedrige MdE zugrunde gelegt wurde, ist der Abfindungsbescheid nach § 44 SGB X zugunsten der Versicherten zu korrigieren (Kranig, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 79 Rz. 9a). Der nicht abgefundene Rententeil wird hingegen mit allen Veränderungen weitergezahlt.

 

Rz. 8

Verschlimmern sich die Folgen des Versicherungsfalls wesentlich, ist die weitergezahlte Rente nach § 48 SGB X um den Betrag zu er...

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