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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 05.08.2015 - 7 Sa 170/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung von vergütungsfreiem Einfühlungsverhältnis und vergütungspflichtigem Probearbeitsverhältnis. Vergütungsklage einer Tankstellenverkäuferin bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur ausnahmsweisen Vereinbarung eines vergütungsfreien Einfühlungsarbeitsverhältnisses

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Vereinbarung eines "Einfühlungsverhältnisses" ohne Vergütungsanspruch und Arbeitspflicht der potentiellen Arbeitnehmerin ist aufgrund der Vertragsfreiheit grundsätzlich rechtens.

2. Ein Einfühlungsverhältnis ist ein ganz loses Rechtsverhältnis eigener Art, das sich von einem Arbeitsverhältnis (und insbesondere von dem Probearbeitsverhältnis) dadurch unterscheidet, dass die in den Betrieb aufgenommene potentielle Arbeitnehmerin während der Einfühlungsphase keine Pflichten übernimmt, insbesondere keine Arbeitspflicht hat, da sie nicht dem Direktions- oder Weisungsrecht der potentiellen Arbeitgeberin unterliegt sondern lediglich dem Hausrecht der Betriebsinhaberin untersteht; Zweck eines Einfühlungsverhältnisses ist es im Allgemeinen, die Voraussetzungen der Zusammenarbeit für das potentielle spätere Arbeitsverhältnis zu klären, also insbesondere der künftigen Arbeitnehmerin die Möglichkeit zu geben, die betrieblichen Gegebenheiten kennen zu lernen.

3. Für die tatsächlichen Voraussetzungen des lediglich in besonders gelagerten Fällen anzunehmenden Einfühlungsverhältnisses ist regelmäßig darlegungs- und beweispflichtig, wer sich auf diesen Sonderfall beruft; werden die Hauptleistungspflichten eines Arbeitsvertrags (Arbeitsleistung und Vergütung) schon konkretisiert, obliegt es der Anbietenden, ihren vom Regelfall des Arbeitsvertragsangebots abweichenden Willen des Angebots einer bloßen vergütungsfreien Kennenlernphase unzweideutig auszu...

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