Rz. 17
Weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Haushaltshilfe ist, dass bei Beginn der Haushaltshilfe (nicht bei Beginn der Teilhabeleistung, vgl. Rz. 18) im Haushalt zumindest ein Kind lebt, das
- nicht älter als 11 Jahre (Rz. 18) oder
- zwar älter als 11 Jahre, aber behindert und auf Hilfe angewiesen (vgl. Rz. 19)
ist. Keine Rolle spielt, ob das Kind
- familienversichert,
- selbst Mitglied einer Krankenkasse,
- privat krankenversichert oder sogar
- bei einer anderen Krankenkasse als der Rehabilitand versichert
ist. Kostenträger der Haushaltshilfe ist immer derjenige Rehabilitationsträger, der zu seinen Lasten die Maßnahme für den Rehabilitanden durchführt.
Als Kind kommt jedes auf Dauer im Haushalt lebende Kind in Betracht, und zwar ohne Rücksicht auf seine Angehörigenbeziehung.
Ein vorübergehender Aufenthalt eines ansonsten in einem anderen Haushalt lebenden Kindes löst die Leistung nicht aus. Bei Inobhutnahme eines "Pflegekindes" nach § 42 SGB VIII durch das Jugendamt beginnt der Anspruch auf die Haushaltshilfe erst nach offiziellem Ende der Vorläufigkeit, sofern das Kind weiter im Haushalt lebt.
Ein Kind bleibt auch dann noch zum Haushalt gehörend, wenn das räumliche Zusammenleben durch einen relativ kurzen Zeitraum unterbrochen ist, der sich von vornherein oder aus der Natur der Sache her ergibt (BSG, Urteil v. 16.8.1973, 3 RK 63/71). Das ist dann der Fall, wenn das Kind z. B.
- an einer mehrtägigen Klassenfahrt teilnimmt oder
- am Wochenende bei Freunden oder sonst aushäusig übernachtet oder
- vorübergehend selbst im Krankenhaus stationär behandelt wird.
Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn das im Haushalt lebende, unter 12 Jahre alte Kind das einzige Kind im Haushalt wäre und während der mehrtägigen Klassenfahrt/Krankenhausbehandlung etc. eine Weiterführung des Haushalts nicht notwendig ist.
Werden die im Haushalt lebenden Kinder im Rahmen einer sog. Erziehungsstelle betreut (§ 34 SGB VIII) und steht der Rehabilitand oder sein Ehegatte/Lebenspartner in einem Beschäftigungsverhältnis zum Träger dieser Einrichtung, kann man nicht von einem Familienhaushalt i. S. d. § 74 sprechen. Aus diesem Grund kann der Rehabilitand die Haushaltshilfe in diesen Fällen nicht beanspruchen – es sei denn, im Haushalt leben auch andere zu berücksichtigende Kinder i. S. d. § 74.
Rz. 18
Vollendet das jüngste im Haushalt lebende Kind während des Bezuges von Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr, wirkt sich das für den weiteren Anspruch auf Haushaltshilfe nicht negativ aus (vgl. BSG, Urteil v. 3.7.1991, 9b RAr 10/90). Das gilt auch, wenn die Weiterführung des Haushalts wegen der teilhabeleistungsbedingten Abwesenheit des Rehabilitanden bereits vor der Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes notwendig wurde, die tatsächliche Leistung "Haushaltshilfe" aber deshalb erst später einsetzt, weil vorher die Weiterführung des Haushalts durch andere im Haushalt lebende Familienangehörige sichergestellt werden konnte. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Beginns der "Verhinderung an der Haushaltsführung" durch die notwendige Abwesenheit des Rehabilitanden.
Die vom Rentenversicherungsträger durchgeführte achtwöchige medizinische Rehabilitationsleistung einer allein erziehenden Mutter beginnt am 27.11.2022. Vom 27.11.2022 an übernimmt die im Haushalt lebende Oma anstelle der Rehabilitandin die Weiterführung des Haushaltes und versorgt dabei auch den am 3.12.2010 geborenen Enkel (= Sohn der allein erziehenden Rehabilitandin). In der Zeit vom 14. bis 23.12.2022 erkrankt jedoch die Oma so schwer, dass ihr die Weiterführung des Haushaltes in dieser Zeit nicht zugemutet werden kann.
Lösung:
Das Kind vollendet das 12. Lebensjahr am 2.12.2022 (= 1 Tag vor der Wiederkehr des Geburtstages bzw. letzter Tag, an dem das Kind 11 Jahre alt ist) und damit bereits vor Beginn der eigentlichen Leistungspflicht des Rehabilitationsträgers. Allerdings kommt es nicht auf die Erfüllung aller Leistungsvoraussetzungen i. S. d. § 74 Abs. 1 an, sondern auf den Beginn der Teilhabeleistung, die ggf. später den Haushaltshilfeanspruch auslöst (= 1. Verhinderungstag). Der Anspruch auf die Finanzierung der Haushaltshilfe zulasten des Rehabilitationsträgers besteht deshalb für die Zeit vom 14. bis 23.12.2022.
Bei einer Anschlussrehabilitation (vgl. § 40 Abs. 6 SGB V sowie § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) werden die stationäre Krankenhausbehandlung und die daran anschließende Leistung zur medizinischen Rehabilitation als eine Einheit angesehen. Die Vollendung des 12. Lebensjahres bereits während des Krankenhausaufenthaltes steht daher dem Anspruch auf Haushaltshilfe für die Dauer der gesamten Anschlussrehabilitation nicht entgegen.
Der bisher den Haushalt führende, alleinerziehende Rehabilitand wurde vom 11.5. bis 2.6.2022 im Krankenhaus behandelt. Im Rahmen der Anschlussrehabilitation nimmt er anschließend vom 13.6. bis 15.7.2022 an einer stationären Rehabilitationsleistung teil (Anschlussrehabilitation) und ist dadurch an der Weiterführung des Haushalts gehindert. Da...