Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 1
Die Vorschrift war mit der bis 31.12.2016 geltenden Überschrift "Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung" durch Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Sie hatte die Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 368n Abs. 4 und 5 der Reichsversicherungsordnung (RVO) abgelöst, welche mit der Einführung des SGB V ab 1.1.1989 weggefallen waren.
Mit dem Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) waren die Abs. 1 bis 5a und 7 mit Wirkung zum 1.1.1993 neu gefasst worden. Durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz – PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) war der Abs. 3a eingefügt worden. Aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-Neuordnungsgesetz – 2. GKV-NOG) v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) waren mit Wirkung zum 1.7.1997 in Abs. 3 die Angaben "den §§ 29, 39 und 64" durch die Angabe "§ 64" ersetzt worden. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz – GKV-SolG) v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3853) waren mit Wirkung zum 1.1.1999 die Überschrift zum Neunten Titel in "Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung" erweitert sowie der Abs. 5 geändert worden. Mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) waren mit Wirkung zum 1.1.2000 in der Überschrift das Wort "in" ergänzt, die Abs. 2, 3, 4, 5 und 5a geändert sowie der Abs. 2a eingefügt worden. Durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) war Abs. 5 um Satz 7 mit Wirkung zum 2.1.2002 erweitert worden. Aufgrund des Gesetzes zur Ablösung des Arznei- und Heilmittelbudgets (Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetz – ABAG) v. 19.12.2001 (BGBl. I S. 3773) waren mit Wirkung zum 1.1.2002 der Abs. 2 geändert und der Abs. 5a neu gefasst worden.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) waren mit Wirkung zum 1.1.2004 die Abs. 1, 2, 2a, 3, 4, 5, 5a, 6 und 7 geändert und die Abs. 1a, 2b, 2c, 4a, 4b, 4c, 4d, 5b, 5c, und 5d eingefügt worden. Aufgrund des Art. 256 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) waren die Abs. 2b Satz 4 und 7 sowie Abs. 4a Satz 7 mit Wirkung zum 8.11.2006 der geänderten Benennung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) durch Streichung der Wörter "und Soziale Sicherung" angepasst worden.
Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) waren die Abs. 1a, 2a, 2c, 3, 4, 4a, 4c, 5, 5a, 5c, 5d, und 7 mit Wirkung zum 1.1.2008 geändert sowie der Abs. 4d gestrichen worden. Mit Wirkung zum 1.7.2008 waren zudem die Abs. 2, 2b und 4 der neuen Organisationsstruktur der Verbände der Krankenkassen angepasst worden. Mit dem Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften v. 17.7.2009 (BGBl. I S. 1990) war mit Wirkung zum 23.7.2009 dem Abs. 5a der Satz 12 angefügt worden.
Aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz – AMNOG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2262) waren mit Wirkung zum 1.1.2011 dem Abs. 2 die Sätze 10 bis 16 angefügt und der Abs. 3b eingefügt worden; in Abs. 5b waren der Satz 1 neu gefasst, in Abs. 5c der Satz 2 eingefügt sowie die Sätze 6 und 7 angefügt worden.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) waren in Abs. 2 Satz 15 die Angabe "11" durch die Angabe "12" ersetzt und nach Satz 17 der Satz 18 angefügt worden. In Abs. 5a waren zudem in Satz 7 die Angabe "und 8" eingefügt sowie in Satz 12 die Wörter "soweit dabei die Bestimmungen zur Verordnung dieser Arzneimittel nach § 73d berücksichtigt sind" gestrichen worden. In Abs. 5c Satz 7 waren die Wörter "Überschreitung des Richtgrößenvolumens" durch die Wörter "Festsetzung eines Betrages nach Satz 1" ersetzt und außerdem der Abs. 5c eingefügt worden. Die aufgrund des GKV-VStG in § 84 eingefügte Sammelbezeichnung "nach § 31 veranlasste Leistungen" hatte sich mit Wirkung zum 1.1.2012 auch auf die in § 106 a. F. genannten Richtgrößenvolumina bezogen, die deshalb neben Arznei- und Verbandmitteln auch Harn- und Blutzuckerteststreifen, arzneimittelähnliche Medizinprodukte bzw. diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke umfassten. Aufgrund des Zweiten Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und ande...