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Sommer, SGB V § 129 Rahmenvertrag über die Arzneimittelv ... / 2.2.2 Rechtswirkung des Rahmenvertrages für Apotheken

Klaus Limpinsel
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Rz. 9b

Der Rahmenvertrag hat Rechtswirkung für die nach Abs. 3 der Vorschrift bestimmten Apotheken.

Für öffentliche Apotheken, die einem regionalen Mitgliedsverband des DAV angehören, tritt die Rechtswirkung des Rahmenvertrages zwangsläufig aufgrund ihrer Mitgliedschaft ein. Unter Mitgliedsverbänden in diesem Sinne sind die regionalen Apothekerverbände e. V. oder Apothekervereine e. V. zu verstehen, die dem DAV angehören, aber im Übrigen rechtlich selbständig sind und z. B. auch die ergänzenden Arzneilieferungsverträge auf Landesebene (vgl. Abs. 5) schließen. Nach Abs. 3 tritt die Bindungswirkung jedoch nur ein, wenn die Satzung des regionalen Apothekerverbandes oder Apothekervereins ausdrücklich vorsieht, dass der vom DAV geschlossene Rahmenvertrag nach Abs. 2 oder andere Bundesverträge dieser Art Rechtswirkung für die Mitglieder (Apotheken) des Verbandes bzw. Vereins haben. Eine entsprechende Satzungsbestimmung ist bei jedem Apothekerverband oder Apothekerverein in Deutschland obligatorisch.

Apotheken, die weder einem Mitgliedsverband des DAV noch diesem Rahmenvertrag beigetreten sind, bleiben von der Lieferung ausgeschlossen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Rahmenvertrag). Sie sind an den Rahmenvertrag nicht gebunden, sodass für sie auch kein Rechtsgrund für die Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. In der Praxis kommt ein solcher Fall aber nur äußerst selten vor.

Der DAV als die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker führt über die Apotheken nach § 129 Abs. 3 ein bundeseinheitliches Verzeichnis (§ 293 Abs. 5 Satz 1). Die Apotheken sind verpflichtet, die für das Verzeichnis erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Nähere zu Inhalt und Übermittlung des Apothekenverzeichnisses an die ...

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