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Sommer, SGB V § 203a Meldepflicht bei Bezug von Arbeitsl ... / 2.2 Inhalt der Meldungen

Norbert Finkenbusch
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Rz. 4

Es gelten die Sachverhalte, die ein Arbeitgeber für seine Beschäftigten melden muss, für die Agenturen für Arbeit und die kommunalen Träger entsprechend. Hierbei muss selbstverständlich der Bezug der Leistung an die Stelle der versicherungspflichtigen Beschäftigung treten. So sind auch Zeiten, in denen keine Leistungen gewährt werden, die aber Auswirkungen auf das Krankenversicherungsverhältnis haben, wie der Beginn des zweiten Monats einer Sperrzeit nach § 144 SGB III, zu melden. Ab dem letztgenannten Zeitpunkt gelten für die Durchführung der Krankenversicherungspflicht die Leistungen als bezogen. Auch muss das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt gemeldet werden, damit das dem Bezieher von Arbeitslosengeld im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unter bestimmten Voraussetzungen zustehende Krankengeld berechnet werden kann.

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