0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift trat durch Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft und löste den damaligen § 182 RVO ab.
In den letzten 10 Jahren hat die Vorschrift folgende Änderungen erfahren:
Ab 23.7.2015:
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2014 (BGBl. I S. 1211) wurde mit Wirkung zum 23.7.2015 der heutige Abs. 4 angefügt. Dieser Abs. 4 enthielt noch einen Satz 5 (trat zum 10.5.2019 wieder außer Kraft) mit folgendem Wortlaut:
"Das Bundesministerium für Gesundheit legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31.12.2018 einen Bericht über die Umsetzung des Anspruchs auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkassen nach diesem Absatz vor."
Ab 11.5.2019:
Mit Inkrafttreten des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz — TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) wurde mit Wirkung zum 11.5.2019
1 Allgemeines
Rz. 2
Das Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die den Ausfall von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zumindest zum Teil ausgleichen soll. Abzugrenzen ist das Krankengeld insbesondere von der vom Arbeitgeber zu leistenden Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (insbesondere §§ 3, 9 EZFG) und dem Übergangsgeld der Rentenversicherung bei medizinischen Rehabilitationsleistungen wegen (ggf. auch nur drohender) voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Das Krankengeld zählt zu den Geldleistungen i. S. d. § 11 Satz 1 SGB I. Somit kann es u. a.
- bei verspäteter Auszahlung nach § 44 SGB I verzinst,
- bei Verletzung der Unterhaltspflicht in Teilen an den Ehegatten und die Kinder ausgezahlt (§ 48 SGB I),
- nach den §§ 51 und 52 SGB I gegen Forderungen, die andere gegenüber dem Krankengeldbezieher geltend machen können, aufgerechnet oder verrechnet oder
- nach § 56 SGB I vererbt
werden.
Rz. 3
§ 44 regelt den grundsätzlichen Anspruch auf Krankengeld eines erwerbstätigen Versicherten bei
- dessen Arbeitsunfähigkeit oder
- dessen stationärer Behandlung in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung i. S. d. § 23 Abs. 4, § 24, § 40 Abs. 2 und § 41.
Der Versicherte ist arbeitsunfähig, wenn er aufgrund einer Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit (= vertraglich geschuldete Arbeitsleistung) nicht mehr im vollen Umfang oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann (§ 2 Abs. 1 S. 1 AU-Richtlinie).
Bezieher von Arbeitslosengeld sind dagegen arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben. Dabei ist es unerheblich, welcher Tätigkeit der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit nachging (§ 2 Abs. 3 S. 1 und 2 AU-Richtlinie).
Rz. 4
Nicht unmittelbar durch § 44 erfasst wird der Anspruch auf Krankengeld
- bei einer Arbeitsunfähigkeit wegen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs. Hier ist der Anspruch als Sondervorschrift in § 24b Abs. 2 Satz 2 geregelt.
- bei Arbeitsunfähigkeit des Spenders wegen einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen oder den Folgen hierdurch. Hier regelt § 44a den Anspruch.
- bei Mitaufnahme als Begleitperson während der stationären Behandlung einer Person aus dem engsten persönlichen Umfeld. Mit dem Anspruch auf Krankengeld befasst sich die Spezialvorschrift des § 44b.
- wegen des Fernbleibens von der Arbeit bei Erkrankung eines Kindes. Die Anspruchsvoraussetzungen hierzu sind in § 45 geregelt.
2 Rechtspraxis
2.1 Anspruch auf Krankengeld (Abs. 1)
Rz. 5
Das Krankengeld hat die Aufgabe, dem erwerbstätigen Versicherten für eine gewisse Dauer in einem bes...