Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Soweit Anlagegüter für den Betrieb erworben bzw. hergestellt wurden, sind deren AK/HK auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des Anlageguts zu verteilen (AfA; § 7 EStG; R 7.1–7.5 EStR 2012; § 11 EStDV). Zur Erläuterung muss die Anlage AVEÜR beigefügt werden.
Berechnen Sie dort die AfA-Beträge für die Wirtschaftsgüter im Anlagevermögen des Unternehmens.
Hochwasserschäden
Durch Unwetter sind auch im Sommer 2024 beträchtliche Schäden entstanden. Für den Wiederaufbau bzw. die Ersatzanschaffung haben die Länder einheitliche Regelungen getroffen. Diese sehen u. a. Sonderabschreibungen im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung bzw. Anschaffung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren vor:
- bis zu insgesamt 30 % der Aufwendungen für wiederaufgebaute Gebäude
- bis zu insgesamt 50 % der Aufwendungen für als Ersatz angeschaffte bzw. hergestellte bewegliche Anlagegüter
Siehe auch FM Bayern, Erlass v. 4.6.2024, 37- S 1915 – 17.
Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und elektrische Lastenfahrräder
Ab 2020 bis 2030 gibt es eine zeitlich befristete Sonderabschreibung für kleine und mittelgroße elektrische Nutz- oder Lieferfahrzeuge (Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder). Der Abschreibungssatz nach § 7c EStG beträgt 50 % der AK und kann nur im Jahr der Anschaffung in Anspruch genommen werden.
Für rein elektrische und emissionsfreie Fahrzeuge, die im Zeitraum von Juli 2024 bis Dezember 2028 angeschafft werden, ist eine neue Sonderabschreibung geplant. Über einen Zeitraum von sechs Jahren sollen die Anschaffungen zunächst mit einem Satz von 40 % abgeschrieben werden können. Die Änderung soll im Rahmen des Steuerfortentwicklungsgesetzes erfolgen, das zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht verabschiedet war.
Die Zuordnung zum Betriebsvermögen ergibt sich aus folgender Übersicht:
Betriebliche Nutzung |
Behandlung |
> 50 % |
notwendiges Betriebsvermögen |
10 %–50 % |
gewillkürtes Betriebsvermögen |
< 10 % |
notwendiges Privatvermögen |
Die Einstufung als notwendiges Betriebs- oder Privatvermögen ist vom Unternehmer nicht beeinflussbar. Beim gewillkürten Betriebsvermögen kann der Unternehmer wählen, ob er das Wirtschaftsgut als Betriebs- oder Privatvermögen behandeln will. Auch ein Unternehmer, der Einnahmenüberschussrechner ist, kann gewillkürtes Betriebsvermögen haben (BFH, Urteil v. 2.10.2003, IV R 13/03, BFH/NV 2004 S. 132).
Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile (z. B. das häusliche Arbeitszimmer) brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als 1/5 des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 EUR beträgt (§ 8 EStDV).
Die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen ist bei der Einnahmenüberschussrechnung unmissverständlich durch entsprechende, zeitnah erstellte Aufzeichnungen auszuweisen (BFH, Urteil v. 2.10.2003, IV R 13/03, BFH/NV 2004 S. 132).
Dies kann z. B. geschehen, indem bei Erwerb die Rechnung unter den übrigen betrieblichen Rechnungen abgeheftet wird oder bei einer Einlage der Gegenstand unmittelbar in das zu führende Anlageverzeichnis aufgenommen wird. Auf jeden Fall muss das zusammen erfolgen mit der Einreichung der Einnahmenüberschussrechnung beim Finanzamt.
Die Voraussetzungen, dass eine mindestens 10 %ige betriebliche Nutzung als Voraussetzung für gewillkürtes Betriebsvermögen vorliegt, muss der Steuerpflichtige zeitnah erbringen (BFH, Urteil v. 21.8.2012, VIII R 12/11). Vermindert sich später der Umfang der betrieblichen Nutzung eines Gegenstandes des gewillkürten Betriebsvermögens auf unter 10 %, so ändert dies an der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen nichts. (BFH, Urteil v. 21.8.2012, VIII R 11/11, BFH/NV 2013, S. 117).
Anders als bei Gewerbetreibenden reicht die Willensentscheidung eines Freiberuflers allein zur Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen nicht aus. Bei diesem muss ein objektiver Funktionszusammenhang mit dem Betrieb hinzukommen. Insbesondere Wertpapiere können nur dann als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden, wenn ausschließlich betriebliche Gründe für ihren Erwerb maßgeblich waren (BFH, Urteil v. 8.2.2011, VIII R 18/09, BFH/NV 2011 S. 1847).
Vergisst ein Einnahmenüberschussrechner die Betriebsausgaben bei der Anschaffung, Herstellung oder Einlage eines Wirtschaftsguts des Umlaufvermögens zu berücksichtigen, kann er die Gewinnminderung nicht nachholen. Die nicht geltend gemachten AK oder HK mindern jedoch einen später anfallenden Gewinn aus der Veräußerung oder Entnahme des Wirtschaftsguts auch dann, wenn aus der Einlage keine steuerlichen Folgen gezogen wurden (BFH, Urteil v. 16.5.2013, III R 54/12, BFH/NV 2013 S. 1916). Nicht betroffen ist die unterlassene Einlage eines Grundstücks oder Gebäudes des Umlaufvermögens oder eines nicht abnutzbaren Wirtschaftsguts des Anlagevermögens, da die AK bzw. der Einlagewert erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.
Zur Bestimmung der Nutzungsdauer ist im Regelfall auf die amtlichen AfA-Tabelle...