Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
1 Allgemein
Im Bedarfsfall ausfüllen |
Seiten 1-3 |
Gewinn (Zeilen 4–46) An dieser Stelle ist der durch Buchführung oder Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermittelte Gewinn zu erklären. Beteiligte an gewerblich tätigen Personengesellschaften müssen den auf sie entfallenden Gewinnanteil angeben. |
Seite 3 |
Ermäßigte Besteuerung für im Betrieb verbleibende Gewinne (Zeile 47) Die ermäßigte Besteuerung für "thesaurierte" Gewinne beantragen Sie durch Abgabe der Anlage 34a. Steuerermäßigung nach § 35 EStG (Zeilen 49–55) Hier beantragen Sie eine Steuerermäßigung für die Einkommensteuer, wenn Sie für den Betriebsgewinn auch Gewerbesteuer zahlen müssen. |
Seiten 3-4 |
Veräußerungsgewinn/-verlust (Zeilen 42–79) Wenn Sie Ihren Betrieb veräußert oder aufgegeben haben, ist der dadurch eingetretene Gewinn bzw. Verlust zu erklären. |
Seiten 4-5 |
Anteilsveräußerung nach § 17 EStG (Zeilen 80-95) Sonstiges (Zeilen 96-107) |
Zusätzliche Anlagen
In jedem Fall müssen Sie die Anlage Corona-Hilfen mit übermitteln.
Wenn Sie Ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln, müssen Sie dazu die amtliche Anlage EÜR verwenden. Ermitteln Sie Ihren Gewinn durch Buchführung, können Sie beantragen, den im Betrieb belassenen Gewinn (thesaurierter Gewinn) mit einem Steuersatz von nur 28,25 % zu besteuern. Dazu benötigen Sie die Anlage 34a (Eintrag in Zeile 47 der Anlage G). Wenn Sie ermäßigt besteuerte Gewinne allerdings in späteren Jahren aus dem Betrieb entnehmen, müssen Sie diese mit einem Steuersatz von 25 % nachversteuern.
Überblick über die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Die Einstufung in diese Einkunftsart hat insbesondere Auswirkung auf die Buchführungspflicht und die Gewerbesteuer. Gewerbesteuerpflichtig sind ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sodass diese einerseits durch Einkommensteuer und Gewerbesteuer doppelt belastet sind, andererseits aber durch die Anrechnung der GewSt bei der ESt teilweise wieder entlastet werden.
Zur Vermeidung von Wiederholungen sind Einzelausführungen zu Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zu Anlage EÜR zu finden.
Im Einzelnen:
- Firmen-/Dienstwagen
- Investitionsabzugsbetrag
- Gemischte Aufwendungen
- Arbeitsverhältnisse mit Angehörigen
- Absetzung für Abnutzung (AfA)
- Steuerberatungskosten
- Schuldzinsen
- Geschenke
- Bewirtungsaufwendungen
Rücklage nach § 6b EStG u. für Ersatzbeschaffung
Abgrenzung des Gewerbebetriebs zur selbstständigen Tätigkeit
Zur Abgrenzung der beiden Einkunftsarten → Anlage S – Abgrenzung des Gewerbebetriebs zur selbstständigen Arbeit.
2 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Gewinn/Verlust Einzelunternehmer → Zeilen 4 bis 8
In den Zeilen 4 und 5 sind die Eintragungen für den ersten Gewerbebetrieb vorzunehmen. Insbesondere ist in der rechten Spalte von Zeile 5 der Gewinn bzw. der Verlust einzutragen.
Wirtschafts-Identifikationsnummer
Ab November 2024 wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) an wirtschaftlich Tätige vergeben. Dies umfasst natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind, juristische Personen und Personenvereinigungen (Gesellschaften / Gemeinschaften). Für jede wirtschaftliche Tätigkeit wird eine eigene W-IdNr. vergeben. Da noch nicht alle wirtschaftlich Tätigen eine W-IdNr. erhalten, ist die Abfrage noch nicht als Pflichtfeld definiert worden. Die W-IdNr. ist in Zeile 5 einzugeben.
In die Zeilen 6-8 gehören Eintragungen zu weiteren Gewerbebetrieben.
Wahl der Gewinnermittlungsart
Der Gewinn aus Gewerbebetrieb ist entweder durch Buchführung (Betriebsvermögens- oder Bestandsvergleich) oder durch Einnahmenüberschussrechnung (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) zu ermitteln. Bei der Einnahmenüberschussrechnung müssen Sie Ihre Betriebseinnahmen und -ausgaben zusammenstellen. Aus der Differenz ergibt sich Ihr jährlicher Gewinn bzw. Verlust. Der durch die Aufgabe oder Veräußerung eines Betriebs entstandene Gewinn muss gesondert erklärt werden (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 56 ff. → Anlage G – Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe).
Die Unterlagen zur Gewinnermittlung (Bilanz mit der Gewinn-und-Verlust-Rechnung und Erläuterungen dazu) bzw. zur Einnahmenüberschussrechnung einschließlich Erläuterungen (Anlage EÜR) müssen Sie elektronisch übermitteln bzw. der Anlage G beifügen.
Verluste tragen Sie mit einem Minuszeichen versehen ein.
Unternehmer, die handelsrechtlich zur Buchführung verpflichtet sind, müssen zusätzlich auch für steuerliche Zwecke Bücher führen (§ 140 AO) und eine Bilanz aufstellen.
Andere gewerbliche Unternehmer, deren Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 UStG, mehr als 800.000 EUR betragen oder deren Gewinn mehr als 80.000 EUR beträgt, kann das Finanzamt auffordern, zukünftig eine Buchführung zu erstellen (§ 141 Abs. 1 AO). In die Umsatzgrenze sind alle Umsätze abzüglich der steuerfreien Umsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst. i), Nr. 9 Buchst. b) und Nr. 11 bis 29 UStG sowie abzüglich der steuerfreien Hilfsumsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst. a) bis h), Nr. 9 Buchst. a) und Nr. 10 UStG einzubeziehen (BMF, Schreiben v. 5.7.2021, IV A 4 – S 0310/19/10001 :004, BStBl...