Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Ab 2018 wurde die Fondsbesteuerung (ausgenommen Rentenfonds) vollkommen umgestellt. Steuerlich gilt der Fondsbestand zum 31.12.2017 als verkauft und zum 1.1.2018 als wieder angeschafft. Der dabei entstehende Gewinn oder Verlust aus der fiktiven Veräußerung der Anteile ist gesondert festzustellen, aber erst in dem Zeitpunkt zu versteuern, in dem die Alt-Anteile tatsächlich veräußert werden.
Die wichtigsten weiteren Änderungen:
- Deutsche Fonds zahlen 15 % Körperschaftsteuer, was zu einer Verringerung des Ausschüttungsvolumens führt.
- Der Anleger erhält zum Ausgleich je nach Art des Fonds eine Steuerfreistellung für in- und ausländische Fonds.
Teilfreistellungssätze |
natürliche Personen (Privatvermögen) |
natürliche Personen (Betriebsvermögen) |
Körperschaften |
Aktienfonds (mindestens 51 % in Kapitalbeteiligungen angelegt) |
30 % |
60 % |
80 % |
Mischfonds (mindestens 25 % in Kapitalbeteiligungen angelegt) |
15 % |
30 % |
40 % |
Immobilienfonds |
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(mindestens 51 % in Immobilien-Gesellschaften angelegt) |
60 % |
60 % |
60 % |
(mindestens 51 % in Auslandsimmobilien angelegt) |
80 % |
80 % |
80 % |
- Ausgenommen von der Freistellung sind Fonds, die in Swaps investieren ("Fully-funded Swaps").
- Die Steuerfreistellung gilt sowohl für laufende Erträge als auch für Gewinne bzw. Verluste, die bei einem Verkauf anfallen.
Laufende Einkünfte ausschüttender Fonds
Bei ausschüttenden Fonds unterliegen die so geminderten Ausschüttungen der Abgeltungsteuer.
Laufende Einkünfte thesaurierender Fonds
Für thesaurierende Fonds wird eine "Vorabpauschale" berechnet. Diese gilt am 1.1. des Folgejahres als zugeflossen. Der Wert des Fondsanteils am Jahresanfang wird mit 70 % des von der Deutschen Bundesbank zum Jahresanfang errechneten Basiszinssatzes multipliziert (§ 18 Abs. 1 InvStG). Der Basiszinssatz für 2020 beträgt 0,07 % (BMF, Schreiben v. 29.1.2020, IV C 1 – S 1980 – 1/19/10038 :001, BStBl 2020 I S. 218). Für 2021 hat die Deutsche Bundesbank einen Wert von –0,45 %, für 2022 von –0,05 % errechnet. Aufgrund des negativen Basiszinses wurde für 2021 und 2022 keine Vorabpauschale erhoben (BMF, Schreiben v. 6.1.2021, IV C 1 – S 1980 – 1/19/10038 :004, BStBl 2021 I S. 56; BMF, Schreiben v. 7.1.2022, IV C 1 – S 1980-1/19/10038 :005, BStBl 2022 I S. 122). Ab 2023 wurde wieder ein Basiszinssatz festgelegt. Dieser beträgt für 2023 2,55 % (BMF, Schreiben v. 4.1.2023, IV C 1 – S 1980-1/19/10038 :007, BStBl 2023 I S. 178) und für 2024 2,29 % (BMF, Schreiben v. 5.1.2024, IV C 1 – S 1980-1/19/10038 :008, BStBl 2024 I S. 154).
Laufende Besteuerung eines thesaurierenden Fonds
Der Wert des Fondsbestands (Aktienfonds > 51 % Aktien) am 1.1.2024 beträgt 50.000 EUR, am 31.12.2024 52.000 EUR.
Die Vorabpauschale beträgt somit 801,50 EUR (50.000 EUR × 2,29 % × 70 %).
Verglichen wird die Vorabpauschale mit dem Zuwachs, den der Fonds bis zum 31.12. erzielt hat. Ist dieser geringer als die Vorabpauschale, wird dieser für die Abgeltungsteuer zugrunde gelegt.
Die so ermittelten fiktiven Einkünfte werden um die Steuerfreistellung von 30 % gekürzt. Der verbleibende Betrag von 561,05 EUR unterliegt der Abgeltungsteuer (25 % = 140,26 EUR). Als Zuflusszeitpunkt gilt der 1.1.2025.
Den Steuerbetrag muss der Anleger der Bank zur Verfügung stellen. I. d. R. wird dazu ein Verrechnungskonto vereinbart oder es erfolgt ein Teilverkauf der Fondsanteile. Der Anleger kann dieser Belastung widersprechen, muss dann aber die Erträge in seiner Steuererklärung angeben.
Verkauf von Fondsanteilen
Werden Fondsanteile eines ausschüttenden Fonds verkauft, ist der Differenzbetrag zwischen Verkaufserlös und AK steuerpflichtig. Bei einem thesaurierenden Fonds trifft dies auch zu, allerdings werden die bereits versteuerten Vorabpauschalen angerechnet, sodass eine Doppelbesteuerung vermieden wird. In beiden Fällen erfolgt die Teilfreistellung des Unterschiedsbetrags.
Wird ein Fonds mit Verlust verkauft, erhöht sich der Verlust bei einem thesaurierenden Fonds um die Vorabpauschalen. Auch hier ist der Verlust nur mit dem Betrag steuerwirksam, der nicht der Teilfreistellung unterliegt.
Verkauf von Fondsanteilen – Altbestand vor 2009
Für Altbestände, die bereits vor Einführung der Abgeltungsteuer am 1.1.2009 angeschafft wurden und bei denen der Verkauf vor dem 1.1.2018 steuerfrei gewesen wäre (bestandsgeschützte Alt-Anteile), ist die Neuregelung u. U. von Nachteil. Anleger erhalten für diese Bestände beim Verkauf auf den Gewinn, der zwischen dem 31.12.2017 und dem Zeitpunkt der Veräußerung angefallen ist, einen Freibetrag von 100.000 EUR (Ehegatten doppelt). Ein darüber hinausgehender Ertrag ist allerdings zu versteuern. Voraussetzung für den Freibetrag ist, dass die Alt-Anteile seit der Anschaffung nicht im Betriebsvermögen gehalten wurden.
Verkauf von Fondsanteilen aus Altbestand
Der Fondsbestand eines Aktienfonds wurde 2006 für 200.000 EUR erworben. Zum 31.12.2017 betrug der Wert 250.000 EUR, verkauft wurde der Fonds für 400.000 EUR nach dem 31.12.2017. Vom Veräußerungsgewinn bleibt der Betrag von 50.000 EUR, de...