Dipl.-Finanzwirt Kirsten Happe
Wer die Anlage N-Doppelte Haushaltsführung ausfüllen muss
Die Anlage benötigen Sie in folgendem Fall:
Sie haben als Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen neben Ihrer Hauptwohnung eine zweite Wohnung (Unterkunft), von der aus Sie Ihrer Tätigkeit an einer ersten Tätigkeitsstätte nachgehen, bezogen.
Ehegatten müssen jeweils eine eigene Anlage N ausfüllen.
[Überblick]
Im Bedarfsfall ausfüllen |
Seite 1 |
Allgemeine Angaben zur Prüfung, ob die Abzugsvoraussetzungen vorliegen (Zeilen 4–12) Fahrtkosten (Zeilen 13–22) |
Seite 2 |
Kosten der Zweitunterkunft (Zeilen 23, 24) Kosten für Verpflegungsmehraufwendungen (Zeilen 25–31) Sonstige Kosten z. B. Umzug, Einrichtung (Zeile 32) Arbeitgeberersatz (Zeile 34) |
[Doppelte Haushaltsführung]
Eine steuerlich berücksichtigungsfähige doppelte Haushaltsführung liegt grds. vor, wenn Sie einen eigenen Hausstand führen und aus beruflichem Anlass (z. B. Versetzung, Arbeitgeberwechsel) einen zweiten Haushalt (Zweitunterkunft) in der Nähe Ihrer ersten Tätigkeitsstätte unterhalten müssen.
[Notwendige Angaben → Zeilen 4–12]
Im Vordruck müssen Sie in diesen Zeilen die Angaben zum Grund der doppelten Haushaltsführung, zum auswärtigen Beschäftigungsort und zum Zeitpunkt der Gründung des zweiten Hausstands machen sowie darüber, ob Sie an Ihrem Hauptwohnsitz einen eigenen Hausstand unterhalten. Anhand dieser Angaben prüft das Finanzamt, ob ein Kostenabzug möglich ist. Liegt der Zweithaushalt im Ausland (Zeile 8), gelten Sonderregelungen bezüglich der abzugsfähigen Kosten. Ist der doppelten Haushaltsführung eine Auswärtstätigkeit von drei oder mehr Monaten unmittelbar vorausgegangen, können Sie keine Verpflegungsmehraufwendungen mehr geltend machen (Zeile 11).
[Wahlrecht → Zeile 12]
Sind Sie mehr als einmal wöchentlich zum eigenen Hausstand gefahren, kann es steuerlich günstiger sein, auf den Kostenabzug wegen doppelter Haushaltsführung zu verzichten und stattdessen alle tatsächlich durchgeführten Fahrten als Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Anlage N, Seite 2) anzugeben
[Abzugsvoraussetzungen → Zeilen 4–12]
Führt ein Steuerpflichtiger aus beruflichen Gründen zwei Haushalte und trägt die Kosten dafür, können die Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) unter folgenden Voraussetzungen als WK geltend gemacht werden:
- keine Auswärtstätigkeit
- eigener Hausstand (Hauptwohnung) außerhalb des Beschäftigungsorts
- zweiter Haushalt am oder in der Nähe des Beschäftigungsorts
- berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung
Der Familienstand des Steuerpflichtigen ist dabei grds. ohne Bedeutung. Eine doppelte Haushaltsführung ist bei Verheirateten, Ledigen und eheähnlichen Gemeinschaften möglich.
Auslandstätigkeit
Für eine doppelte Haushaltsführung, bei der die Zweitunterkunft im Ausland liegt, gelten Besonderheiten. Auf diese wird jeweils gesondert hingewiesen.
Keine Auswärtstätigkeit
Der entscheidende Unterschied zur Auswärtstätigkeit besteht darin, dass der Arbeitnehmer hier an seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig wird und dafür einen zweiten Hausstand benötigt. Ist die Tätigkeit an der auswärtigen Tätigkeitsstätte dagegen von vornherein (auf maximal 48 Monate) befristet, wird sie nicht (allein durch Zeitablauf) zur ersten Tätigkeitsstätte, und es ist für gesamte Dauer der Tätigkeit der Abzug von Reisekosten möglich.
Abordnung an zweite Betriebsstätte
Ein Arbeitnehmer wird für ein halbes Jahr an eine zweite Betriebsstätte abgeordnet. Da die Betriebsstätte zu weit von der bisherigen Tätigkeitsstätte weg ist, um täglich zu pendeln, sucht er sich eine Unterkunft in der Nähe der zweiten Betriebsstätte. Danach wird er auf Dauer an die zweite Betriebsstätte versetzt.
Solange der Arbeitnehmer abgeordnet ist, liegt eine Auswärtstätigkeit vor, denn die Tätigkeit an der auswärtigen Tätigkeitsstätte ist vorübergehend und damit keine Tätigkeit an der ersten Tätigkeitsstätte. Für die Zeit der Abordnung kann der Arbeitnehmer Reisekosten geltend machen.
Mit der Versetzung endet die Auswärtstätigkeit, denn die auswärtige Tätigkeitsstätte wird jetzt neue erste Tätigkeitsstätte. Damit ist jetzt eine beruflich veranlasste Haushaltsführung mit dem entsprechenden Kostenabzug gegeben.
Eigener Hausstand
Die Hauptwohnung (eigener Hausstand) darf sich nicht am bzw. in der Nähe des Orts der ersten Tätigkeitsstätte befinden. Während der BFH verlangt, dass die Wohnung so weit von der ersten Tätigkeitsstätte entfernt liegt, dass der Steuerpflichtige sie nicht in zumutbarer Weise arbeitstäglich erreichen kann (Fahrtzeit für die einfache Strecke mehr als 1 Stunde; BFH, Urteil v. 16.11.2017; VI R 31/16, BFH/NV 218 S. 372), reicht es lt. Finanzverwaltung, dass der Hausstand mehr als 50 km von der ersten Tätigkeitsstätte entfernt ist (BMF, Schreiben v. 25.11.2020, IV C 5 – S 2353/19/10011:006, Rn. 102, BStBl 2020 I S. 1228).
Ein eigener Hausstand setzt folgende Merkmale voraus:
- vollständige Wohnung
- Nutzungsrecht
- Kostenbeteiligung
- tatsächliche Haushaltsführung
- Lebensmittelpunkt
Ob ein eige...