Dipl.-Finanzwirt Kirsten Happe
Begriff der Werbungskosten
Werbungskosten sind beruflich verursachte Ausgaben, die steuerlich den Bruttoarbeitslohn und damit die Steuer mindern. Im Vordruck sind lediglich die häufigsten Kostenarten aufgeführt (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 57–59), es handelt sich also nicht um eine vollständige Aufzählung. Werbungskosten sind auch dann möglich, wenn Sie noch nicht oder nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stehen (z. B. Bewerbungs-, Berufsausbildungskosten).
In den Zeilen 30–80 sind die Werbungskosten i. Z. m. "normalem" Arbeitslohn zu erfassen.
Zu den WK bei der Einkunftsart "nichtselbstständige Arbeit" gehören alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind, also unmittelbar mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen bzw. getätigt werden, um Arbeitslohn zu bekommen oder weiterhin zu erhalten (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG). Die Aufwendungen müssen objektiv in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden.
Ohne Bedeutung ist, ob die Aufgaben dem Grunde nach notwendig waren (z. B. Kauf eines zusätzlichen Fachbuchs zum gleichen Thema) oder üblich sind (z. B. Nutzung der ersten statt der zweiten Klasse der Bahn bei einer Auswärtstätigkeit).
WK sind bereits möglich, bevor eine Tätigkeit aufgenommen wurde. Typische sog. vorweggenommene Werbungskosten sind z. B. Bewerbungskosten, auch wenn die Bewerbung keinen Erfolg hatte (vergebliche Werbungskosten). Auch nachträgliche WK, also Aufwendungen, die nach Beendigung der Tätigkeit vom Arbeitnehmer bezahlt wurden, sind abzugsfähig, wenn sie ihre Ursache noch im Dienstverhältnis hatten, z. B. Schadensersatz für im Beruf verursachte Schäden.
WK werden grds. im Jahr der Zahlung berücksichtigt. Eine Ausnahme gilt, soweit die Kosten nur im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) abziehbar sind.
Hat der Arbeitgeber Kosten steuerfrei ersetzt (z. B. bei Auswärtstätigkeiten oder doppelter Haushaltsführung) oder pauschal versteuert (z. B. Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte), mindert der Arbeitgeberersatz die abzugsfähigen WK (§ 3c Abs. 1 EStG).
Arbeitnehmerpauschbetrag/Werbungskostenpauschbetrag
Bei jedem Arbeitnehmer, der in einem aktiven Dienstverhältnis steht, wird automatisch ein Betrag von 1.230 EUR (Arbeitnehmerpauschbetrag) berücksichtigt, wenn er keine höheren Ausgaben geltend macht (§ 9a Nr. 1 Buchst. a) EStG). Der Pauschbetrag wird auch dann in voller Höhe berücksichtigt, wenn nicht das ganze Jahr über Arbeitslohn bezogen wurde. Bei Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind, kann jeder den Pauschbetrag in Anspruch nehmen.
Empfängern von Versorgungsbezügen (Nr. 8 und 9 Ihrer LSt-Bescheinigung und Erläuterungen zu den Zeilen 11–16) steht ein Pauschbetrag von 102 EUR zu (§ 9a Nr. 1 Buchst. b) EStG).
Eintragungen auf den Seiten 2–4 der Anlage N sind in diesen Fällen nur notwendig, wenn Sie höhere Kosten als den (jeweiligen) Pauschbetrag geltend machen können.
Hat ein Arbeitnehmer sowohl "normalen" Arbeitslohn als auch Versorgungsbezüge bekommen, werden beide Pauschbeträge berücksichtigt.
Tatsächliche Kosten immer prüfen
Prüfen Sie Ihre Werbungskosten sorgfältig, damit Sie kein Geld verschenken. Der Pauschbetrag ist z. B. bereits dann überschritten, wenn Ihre Arbeitsstätte mindestens 20 km von Ihrer Wohnung entfernt ist und sie sie an 210 oder mehr Tagen aufgesucht haben!
Kosten der Lebensführung
Kosten der Lebensführung können nicht als WK berücksichtigt werden (§ 12 Nr. 1 EStG). Das gilt auch dann, wenn sie zur Förderung des Berufs erfolgen. Unter das Abzugsverbot fallen insbesondere die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt der Familienangehörigen aufgewendeten Beträge wie z. B. (bürgerliche) Kleidung, Lebensmittel, Wohnungsmiete, Kosten einer Urlaubsreise.
Gemischte Aufwendungen
Betreffen die Aufwendungen sowohl den beruflichen als auch den privaten Bereich der Lebensführung, spricht man von sog. gemischten Aufwendungen. Dabei gilt:
Liegt der berufliche Nutzungsanteil bei über 90 % (völlig untergeordnete private Mitbenutzung) sind die Kosten in voller Höhe abzugsfähig. Ist weder der private noch der berufliche Teil von völlig untergeordneter Bedeutung und deshalb zu vernachlässigen, sind die Aufwendungen grds. in einen als WK abziehbaren und einen privat veranlassten nicht abzugsfähigen Teil aufzuteilen, z. B. Bewirtungskosten, wenn der Anlass der Bewirtung sowohl beruflich und privat ist.
Aufteilungsmaßstab
Soweit gemischte Aufwendungen aufteilbar sind, muss die Aufteilung anhand eines an objektiven Kriterien (Zeit, Fläche, Kilometer, Gewicht, Menge, Personen) orientierten Maßstabs erfolgen. Wenn zweifelsfrei ein beruflicher Nutzungsanteil vorhanden ist und ein derartiger Aufteilungsmaßstab existiert, eine verlässliche Aufteilung aber nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, kann der berufliche Anteil unter Berücksichtigung aller Umstände geschätzt werden (§ 162 AO).
Schätzungsanteil 50 %
Wenn ein Gegenstand (z. B. PC) unstreitig auch beruflich genutzt wird und ...