Dipl.-Finanzwirt Kirsten Happe
Abziehen können Sie außer Fortbildungskosten für die Weiterbildung im ausgeübten Beruf auch Umschulungskosten, Ausgaben für eine zweite oder weitere Ausbildung oder eines Studiums nach abgeschlossener (erster) Berufsausbildung.
Oft fallen i. Z. m. der Fortbildung Reisekosten an (vgl. Zeilen 68 ff.).
Fortbildungskosten sind Aufwendungen, die nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung anfallen. Sie gehören zu den WK. Im Gegensatz sind Ausgaben i. Z. m. einer ersten Berufsausbildung bzw. einem Erststudium, soweit es sich dabei um eine erste Berufsausbildung (außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses) handelt, aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 9 Abs. 6, 4 Satz 9 EStG) nicht (mehr) als WK oder BA abzugsfähig. Diese Kosten gehören zu den Sonderausgaben (→ Anlage Sonderausgaben – Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung → Zeilen 13 und 14).
Zu den Fortbildungskosten gehören im Wesentlichen die Ausgaben für eine zweite oder weitere Ausbildung oder eine Umschulung, soweit angestrebt wird, künftig in diesem Beruf zu arbeiten, sowie die Weiterbildung im ausgeübten Beruf. Darunter fallen auch die Kosten eines Masterstudiums und die Aufwendungen für eine Promotion oder Habilitation. Aufwendungen für Kurse und Seminare sind Fortbildungskosten, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht (BFH, Urteil v. 22.6.2006, VI R 61/02, BFH/NV 2006 S. 1751). Die Kurse müssen nach den Lerninhalten und Übungen auf einen speziellen, homogenen Personenkreis zugeschnitten sein.
Abzugsfähig sind alle damit zusammenhängenden Ausgaben (z. B. Kursgebühren, Arbeitsmittel, Fachliteratur, Arbeitsmaterial, Reisekosten zwecks Teilnahme an einer Lerngemeinschaft), soweit sie nicht von Dritten (z. B. Bundesagentur für Arbeit) übernommen oder steuerfrei (z. B. vom Arbeitgeber) ersetzt wurden. Findet die Fortbildung nicht im Betrieb des Arbeitgebers statt, ist die Bildungseinrichtung regelmäßig keine Arbeitsstätte, sodass steuerlich eine Auswärtstätigkeit vorliegt und der Abzug von Reisekosten möglich ist (BFH, Urteil v. 22.11.2012, III R 64/11, BFH/NV 2013 S. 460).
Wenn das bisherige Dienstverhältnis dagegen ruht bzw. aufgelöst wird, um eine Ausbildung ganztägig an einer Fortbildungsstätte aufzunehmen, gilt die Ausbildungsstätte als erste Tätigkeitsstätte mit der Folge, dass nur Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale abzugsfähig sind (§ 9 Abs. 4 Satz 8 EStG).
Fremdsprachenunterricht
Bei Sprachunterricht und Sprachkursen ist grundsätzlich entscheidend, dass der Kurs auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse des Steuerpflichtigen zugeschnitten ist, also z. B. berufsspezifisches Fachvokabular vermittelt. In diesem Fall sind auch die Kosten für einen in diesem Zusammenhang zwingend erforderlichen Einführungskurs abziehbar (BFH, Urteil v. 31.7.1980, IV R 153/79, BStBl 1980 II S. 746). Werden nur Grundkenntnisse oder allgemeine Kenntnisse in einer Fremdsprache vermittelt, ist entscheidend, ob die vermittelten Kenntnisse für die berufliche Tätigkeit ausreichen (BFH, Urteil v. 24.2.2011, VI R 12/10, BFH/NV 2011 S. 1217). Zur Frage, ob bzw. inwieweit die i.Z.m. dem Sprachkurs angefallenen Reisekosten abzugsfähig sind, s. im Folgenden "Auslandsreisen".
Kein Werbungskostenabzug, wenn Lohn im Inland steuerfrei
Sprachkurse, die i.Z.m. einer Auslandstätigkeit anfallen, können meist nicht bei den inländischen Lohneinkünften als WK berücksichtigt werden (§ 3c Abs. 1 EStG), weil der ausländische Arbeitslohn im Inland regelmäßig steuerfrei ist.
Auslandsreisen
Bei so gut wie ausschließlich (zu über 90 %) beruflich veranlassten Reisen (z. B. Forschungsauftrag, Seminarvorlesungen, Wissenschaftliche Arbeiten) sind die gesamten Aufwendungen der Reise als Werbungskosten abzugsfähig. Bei der steuerlichen Beurteilung sind alle Umstände und Merkmale des Einzelfalls zu würdigen (z. B. Reiseanlass, (touristisch interessanter) Reiseort, Reiseprogramm, tatsächliche Durchführung Teilnehmerkreis, zur freien Verfügung stehende Zeiten). Bei Kongressen muss die tatsächliche Teilnahme feststehen.
Bei Sprachkursen in touristisch interessanten Gegenden, insbesondere im Ausland, ist bereits durch die Umgebung eine private Mitveranlassung anzunehmen, da regelmäßig eine Erkundung der Gegend, wenn auch zum Zwecke der Sprachpraxis, durchgeführt wird (BFH, Beschluss v. 9.1.2013, VI B 133/12, BFH/NV 2013 S. 552). Deshalb sind auch bei angenommener beruflicher Veranlassung des Sprachkurses die einzelnen Reisekosten auf ihre Abzugsfähigkeit hin zu prüfen (BFH, Urteil v. 7.5.2013, VIII R 51/10, BFH/NV 2013 S. 1685). Die unstrittig dem beruflichen Teil zuzuordnenden Kosten (Seminargebühren, Arbeitsunterlagen) sind voll abzugsfähig (BFH, Beschluss v. 21.9.2009, GrS 1/06, BFH/NV 2010 S. 285). Alle nicht zuordenbaren Aufwendungen (Unterkunft, Verpflegung, An- und Abreise) sind aufzuteilen. Dabei kann von einer hälftigen Kostenteilung ausgegangen werden (BFH, Beschluss v. 9.1.2013, VI B 133/12, BFH/NV 2013 S. 552).
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