Dipl.-Finanzwirt Kirsten Happe
1 Allgemein
Wer die Anlage N ausfüllen muss
Die Anlage N benötigen Sie in folgenden Fällen:
- Sie haben als Arbeitnehmer gearbeitet (nicht bei pauschal vom Arbeitgeber versteuerter kurzfristiger [Aushilfs-]Tätigkeit oder Minijob [538-Euro-Job]).
- Sie waren arbeitslos, hatten aber Aufwendungen zur Jobsuche.
- Sie haben eine (Beamten-)Pension oder Betriebsrente bezogen.
- Sie sind Arbeitnehmer und wollen die Mobilitätsprämie beantragen.
Ehegatten müssen jeweils eine eigene Anlage N ausfüllen.
Eintragungen in den dunkelgrün unterlegten und mit "e" gekennzeichneten Zeilen (Seite 1, z. B. beim Bruttoarbeitslohn) sind nur nötig, wenn die der Finanzverwaltung vom Arbeitgeber übermittelten Daten fehlerhaft sind.
Aufwendungen in Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind in die neu geschaffene eigene Anlage einzutragen.
Die Abgabe der Anlage N entfällt in Fällen, in denen die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
[Überblick]
Im Bedarfsfall ausfüllen |
Seiten 1, 2 |
Angaben zu Arbeitslohn, Versorgungsbezügen, Lohnersatzleistungen und steuerfreier ausländischer Arbeitslohn (Zeilen 4–28) Die meisten Angaben können Sie der Lohnsteuerbescheinigung entnehmen. |
Seiten 2, 3 und 4 |
Werbungskosten zum "normalen" Arbeitslohn (Zeilen 30–80) Hier können Sie Ihre beruflich verursachten Aufwendungen geltend machen. Ohne Eintragungen wird automatisch der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 EUR berücksichtigt. Im Vordruck sind beispielhaft Aufwendungen aufgeführt:
- Wege zur ersten Tätigkeitsstätte (Zeilen 30–55)
- Beiträge zu Berufsverbänden, Gewerkschaften (Zeile 56)
- Arbeitsmittel (Zeilen 57–59)
- häusliches Arbeitszimmer (Zeile 60)
- Homeoffice-Pauschale (Zeilen 61, 62)
- Fortbildungskosten (Zeile 63)
- weitere Werbungskosten (Zeilen 64–67)
- Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten (Tätigkeiten außerhalb einer ortsgebundenen Arbeitsstätte) (Zeilen 68–80)
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Seite 4 |
Werbungskosten in Sonderfällen (Zeilen 81–86) Tragen Sie hier Ihre Ausgaben i. Z. m. begünstigt besteuertem Arbeitslohn (Versorgungsbezüge, Entschädigungen, Lohn für mehrere Jahre) ein. Bei Versorgungsbezügen (Betriebsrente, Pension) wird ohne Eintragung eine Werbungskostenpauschale von 102 EUR berücksichtigt. |
2 Arbeitslohn
[Angaben zum Arbeitslohn → eZeilen 4–20]
Die geforderten Angaben werden von Ihrem Arbeitgeber elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt und vom Finanzamt übernommen. Gleichzeitig bekommen Sie von Ihrem Arbeitgeber eine LSt-Bescheinigung über die übermittelten Daten. Eintragungen müssen Sie nur noch vornehmen, wenn die übermittelten Daten nicht zutreffend sind. Soweit der Arbeitgeber die Energiepreispauschale im September ausgezahlt hat (erkennbar am in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Großbuchstaben "E"), ist sie im Bruttolohn enthalten und versteuert.
[Normaler Arbeitslohn → eZeilen 5–9, Zeile 10]
Die geforderte Steuerklasse, Bruttoarbeitslohn, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und KiSt können Sie der LSt-Bescheinigung (Nr. 3–7) entnehmen. Alle Eintragungen sind mit Cent-Beträgen vorzunehmen. Haben Sie mehrere LSt-Bescheinigungen, dann fassen Sie die Eintragungen der zweiten und aller weiteren (jeweils mit Steuerklasse VI) zusammen. Haben Sie für Besteuerung der Privatnutzung des Firmenwagens eine andere Besteuerung als beim monatlichen LSt-Abzug durch den Arbeitgeber vorgenommen, weichen die übermittelten Lohndaten von den erklärten ab. Deshalb müssen Sie in Zeile 10 auf Ihre geänderte Wahl hinweisen.
[Bruttoarbeitslohn → eZeile 5]
Der Bruttoarbeitslohn ergibt sich aus der LSt-Bescheinigung. Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) gehören alle laufenden und einmaligen (Geld- und Sach-)Bezüge und Vorteile (mit und ohne Rechtsanspruch), die im weitesten Sinne Gegenleistung für die zur Verfügung gestellte individuelle Arbeitskraft des Arbeitnehmers sind.
Arbeitszeitkonten
Im Rahmen einer flexibleren Arbeitszeitgestaltung, mit z. B. der Möglichkeit einer zeitweiligen bezahlten Arbeitsfreistellung (Sabbatjahr) oder kürzeren Arbeitszeit vor Rentenbeginn, gibt es verschiedene Arbeitszeitmodelle. Im Regelfall werden Teile des Arbeitslohns (z. B. Überstundenvergütung, Mehrarbeitszuschläge, Sonderleistungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) nicht sofort ausgezahlt, sondern auf einem Lebensarbeitszeitkonto, entweder als Geldkonto oder Zeitguthabenkonto angespart. Die Gutschrift au...